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- 346 - 3461278zungen kommt es noch nicht auf die Zulässigkeit oder die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerdean.Da aber andererseits eine Annahme nicht erfolgen wird, wenn nicht auch eine hinreichendeErfolgsaussicht gegeben ist, kann auf die Darstellung der hinreichenden Erfolgsaussichtin der Verfassungsbeschwerde weiter unten verwiesen werden.12791280dd)Zulässigkeit (§ 90 BVerfGG)Hier gilt es den Beschwerdegegenstand bzw. die Beschwerdebefugnis (§ 90 Abs. 1BVerfGG) und die Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) darzustellen.Für den Fall, dass eine juristische Person Beschwerdeführer ist, ist darzulegen, dassbzw. warum sie Grundrechtsträger der reklamierten Grundrechte ist. Art 19 Abs. 3 GGsieht zwar die Grundrechtsfähigkeit inländischer iuristischer Personen vor, dies giltaber nicht für alle Grundrechte. Auch bei iuristischen Personen des öffentlichenRechts ist zu differenzieren. 2090) Und für ausländische iuristische Personen ist Grundrechtsschutzverneint worden, soweit sie ihren Sitz im Ausland hat. 2091) Allerdingswird auch ausländischen iuristischen Personen Grundrechtsschutz bei Verfahrensgrundrechtenzugestanden. 2092)Ferner gilt es das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis darzulegen.12811282ee)BegründetheitMaßstab der Begründung einer Verfassungsbeschwerde ist nicht die Fehlerhaftigkeiteines Urteils des BFH oder das einfache Recht, sondern die Verletzung von Grundrechtendes GG oder der anderen in § 90 Abs. 1 GG genannten grundrechtsgleichenRechte. Grundrechte einer Landesverfassung sind nicht Maßstab. Grundrechte derEMRK sind nur in der oben dargestellten Weise Auslegungshilfe für die Frage einerGrundrechtsverletzung nach dem GG. Grundrechtsverletzungen nach Maßgabe derRechtsprechung des EuGH sind für das BVerfG nicht Beurteilungsmaßstab, ausgenommenmittelbar der Fall, dass der BFH trotz Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dem EuGHnicht vorgelegt hat, obwohl eine Vorlage geboten gewesen wäre.Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende Nichtzulassungsbeschwerdebeschlüssebzw. Revisionsurteile trotz gerügter Grundrechtsverletzungen könnten bald zunehmen.Denn der BFH 2093) fordert neuerdings, dass der Verfassungsverstoß in Auseinandersetzungmit der Rechtsprechung des BFH und BVerfG dargelegt werden müsse, wasnachvollziehbar ist, und dass zusätzlich das Interesse der Allgemeinheit an der Klärungder aufgeworfenen Rechtsfrage aufzuzeigen sei. Letzteres geht aber deutlich überdas hinaus, was im Hinblick auf § 90 Abs. 1 GG Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerdewäre, zumal dies bei gerügter Grundrechtsverletzung als Verfahrensmangel(§ 115 Abs. 2 FGO) gesetzlich nicht gefordert ist.2090)2091)2092)2093)BVerfG 07.02.1990 - 1 BvR 1556/88, HFR 1990, 580; zum Überblick siehe Kleine-Cosack ,Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, § 6 Rdn. 43 ff.BVerfG 01.03.1967 - 1 BvR 46/66, BVerfGE 21, 207, 209; BVerfG 19.03.1968 – 1 BvR 1968,BVerfGE 23, 229, 236BVerfG 01.11.1985 - 1 BvR 585/85, Information StW 1986, 312BFH 25.09.2002 – IX B 19/02, BFH/NV 2003, 192

- 347 - 347128312841285ff)Verletzung der Vorlagepflicht (Art. 267 Abs. 3 AEUV)Da der EuGH gesetzlicher Richter i.S.d. Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG ist 2094) und dasletztinstanzliche Gericht einer Vorlagepflicht gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV (zuvor Art.234 Abs. 3 EG) unterliegt, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von derklärungsbedürftigen Auslegung von EU-Gemeinschaftsrecht abhängt, kann eine Verfassungsbeschwerdewegen Verletzung des Art. 267 Abs. 3 AEUV (zuvor Art. 234Abs. 3 EG) in Frage kommen. Dies dann, wenn eine Vorlage geboten war, vom letztinstanzlichenGericht aber unterlassen wurde und das Unterlassen unhaltbar war (sogenannteWillkürkontrolle). 2095) Das BVerfG hat jedoch die Voraussetzungen für einesolche Verfassungsbeschwerde weiter eingegrenzt:- Die unterlassene Vorlage wurde in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt.2096) Dies ist dann der Fall, wenn das letztinstanzliche Gericht von einer Entscheidungserheblichkeiteiner gemeinschaftsrechtlichen Frage ausgeht und trotzdemeine Vorlage nicht in Erwägung zieht. Dies ist auch dann der Fall, wenn einletztinstanzliches Gericht bewußt von einer Rechtsprechung des EuGH abweicht.2097)- Inzwischen ist das BVerfG 2098) für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101Abs. 1 Satz 2 GG bei unterlassener Vorlage noch einen Schritt weiter gegangen:Denn bei der Prüfung des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt esnicht mehr auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des materiellenUnionsrechts im Streitfall an und ob dies materiellrechtlich willkürlich ist odernicht, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der unterlassenen Vorlagepflichtnach Art. 267 Abs. 3 AEUV. 2099) Und um dies seitens des BVerfG beurteilenzu können, müssen Fachgerichte Gründe angeben, die zeigen, ob man sichhinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat. Dies, umdem BVerfG eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu ermöglichen.2100) Denn aus dem Schweigen des letztinstanzlichen Gerichts zumUnionsrecht ist es dem BVerfG nicht möglich, nachzuvollziehen, ob das letztin-2094)2095)2096)2097)2098)2099)2100)BVerfG 11.01.2008 – 2 BvR 1812/06, Beilage zu BFH/NV 4/2008, 156, 158; BVerfG 11.01.2008– 2 BvR 1812/06, BVerfGK 13, 171; BVerfG 21.05.2008 – 2 BvR 893/08, BVerfGK 13, 572, 574BVerfG 04.09.2008 – 2 BvR 1321/07, BFH/NV 2009, 110 f.; BVerfG 21.05.2008 – 2 BvR893/08, BVerfGK 13, 572, 574 f.BVerfG 11.01.2008 – 2 BvR 1812/06, Beilage zu BFH/NV 4/2008, 156, 158; BVerfG 21.05.2008– 2 BvR 893/08, NZBau 2008, 725, 726; BVerfG 11.01.2008 – 2 BvR 1812/06, BVerfGK 13,171, 175; BVerfG 21.05.2008 – 2 BvR 893/08, BVerfGK 13, 572, 574BVerfG 11.01.2008 – 2 BvR 1812/06, Beilage zu BFH/NV 4/2008, 156, 158; BVerfG 11.01.2008– 2 BvR 1812/06, BVerfGK 13, 171, 175BVerfG 06.07.2010 – 2 BvR 2661/06, Rdn. 92 (Juris); BVerfG 10.11.2010 – 1 BvR 2065/10,Rdn. 23 (Juris); BVerfG 21.12.2010 – 1 BvR 506/09, Rdn. 16 (Juris)Inzwischen auch BVerfG 17.01.2013 – 1 BvR 121/11, 1 BvR 1295/11, AG 2013, 429, 430; dazuHerresthal EWiR 2013, 381, 382; Callies NJW 2013, 1905, 1906BVerfG 21.12.2010 – 1 BvR 506/09, Rdn. 17 m.w.N. ; BVerfG 17.01.2013 – 1 BvR 121/11, 1BvR 1295/11, AG 2013, 429, 430

- 346 - 3461278zungen kommt es noch nicht auf die Zulässigkeit oder die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerdean.Da aber andererseits eine Annahme nicht erfolgen wird, wenn nicht auch eine hinreichendeErfolgsaussicht gegeben ist, kann auf die Darstellung der hinreichenden Erfolgsaussichtin der Verfassungsbeschwerde weiter unten verwiesen werden.12791280dd)Zulässigkeit (§ 90 BVerfGG)Hier gilt es den Beschwerdegegenstand bzw. die Beschwerdebefugnis (§ 90 Abs. 1BVerfGG) und die Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) darzustellen.Für den Fall, dass eine juristische Person Beschwerdeführer ist, ist darzulegen, dassbzw. warum sie Grundrechtsträger der reklamierten Grundrechte ist. Art 19 Abs. 3 GGsieht zwar die Grundrechtsfähigkeit inländischer <strong>iur</strong>istischer Personen vor, dies giltaber nicht für alle Grundrechte. Auch bei <strong>iur</strong>istischen Personen <strong>des</strong> öffentlichenRechts ist zu differenzieren. 2090) Und für ausländische <strong>iur</strong>istische Personen ist Grundrechtsschutzverneint worden, soweit sie ihren Sitz im Ausland hat. 2091) Allerdingswird auch ausländischen <strong>iur</strong>istischen Personen Grundrechtsschutz bei Verfahrensgrundrechtenzugestanden. 2092)Ferner gilt es das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis darzulegen.12811282ee)BegründetheitMaßstab der Begründung einer Verfassungsbeschwerde ist nicht die Fehlerhaftigkeiteines Urteils <strong>des</strong> BFH oder das einfache Recht, sondern die Verletzung von Grundrechten<strong>des</strong> GG oder der anderen in § 90 Abs. 1 GG genannten grundrechtsgleichenRechte. Grundrechte einer Lan<strong>des</strong>verfassung sind nicht Maßstab. Grundrechte derEMRK sind nur in der oben dargestellten Weise Auslegungshilfe für die Frage einerGrundrechtsverletzung nach dem GG. Grundrechtsverletzungen nach Maßgabe derRechtsprechung <strong>des</strong> EuGH sind für das BVerfG nicht Beurteilungsmaßstab, ausgenommenmittelbar der Fall, dass der BFH trotz Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dem EuGHnicht vorgelegt hat, obwohl eine Vorlage geboten gewesen wäre.Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende Nichtzulassungsbeschwerdebeschlüssebzw. Revisionsurteile trotz gerügter Grundrechtsverletzungen könnten bald zunehmen.Denn der BFH 2093) fordert neuerdings, dass der Verfassungsverstoß in Auseinandersetzungmit der Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH und BVerfG dargelegt werden müsse, wasnachvollziehbar ist, und dass zusätzlich das Interesse der Allgemeinheit an der Klärungder aufgeworfenen Rechtsfrage aufzuzeigen sei. Letzteres geht aber deutlich überdas hinaus, was im Hinblick auf § 90 Abs. 1 GG Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerdewäre, zumal dies bei gerügter Grundrechtsverletzung als Verfahrensmangel(§ 115 Abs. 2 FGO) gesetzlich nicht gefordert ist.2090)2091)2092)2093)BVerfG 07.02.1990 - 1 BvR 1556/88, HFR 1990, 580; zum Überblick siehe Kleine-Cosack ,Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, § 6 Rdn. 43 ff.BVerfG 01.03.1967 - 1 BvR 46/66, BVerfGE 21, 207, 209; BVerfG 19.03.1968 – 1 BvR 1968,BVerfGE 23, 229, 236BVerfG 01.11.1985 - 1 BvR 585/85, Information StW 1986, 312BFH 25.09.2002 – IX B 19/02, BFH/NV 2003, 192

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