PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner
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- 344 - 344127012711272die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen werden und zugleich beantragtwerden, die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde so lange zurück zustellen, bis über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden sei. Würde dann dieNichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden, hätte man dieVerfassungsbeschwerde jedenfalls fristgerecht eingereicht. Würde die Nichtzulassungsbeschwerdeals unbegründet zurückgewiesen, nimmt man die Verfassungsbeschwerdezurück und reicht in der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eine neueVerfassungsbeschwerde ein. Und wird der Nichtzulassungsbeschwerde entsprochen,nimmt man die vorsorglich erhobene Verfassungsbeschwerde zurück.Das Dilemma könnte aber auch auf andere Weise aufgelöst werden. so hat dasBVerfG folgendes entschieden:„Eine gerichtliche Entscheidung, die - wie die angegriffenen BFH-Beschlüsse - ein Rechtsmittelals unzulässig verwirft, setzt die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nurdann neu in Lauf, wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig war (BVerfGE 5, 17; 69, 233 ).“ 2082)Wenn z.B. der BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verwirft und sichdabei über den Gesetzeswortlaut des § 115 Abs. 2 FGO und die ihn tragenden Erwägungendes Gesetzgebers eigenmächtig hinwegsetzt, dann ist die Einlegung einerNichtzulassungsbeschwerde nicht objektiv offensichtlich unzulässig. Denn für dieZulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde ist aufgrund der Gesetzesbindung derRechtsprechung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG das Gesetz und nicht eine davon abweichendeRechtsprechung des BFH maßgebend. Kann man dies nachvollziehbar begründen,dann dürfte die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in solchen Fällenab Zustellung des Nichtannahmebeschlusses des BFH zu laufen beginnen, selbstwenn wegen Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde dieselbe zurückgewiesenwurde.Ansonsten sollte eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Nichtannahmebeschlussdes BFH vergleichbaren Gliederungsvorgaben folgen wie nachfolgend für eine Verfassungsbeschwerdegegen ein Urteil des BFH aufgezeigt.1273f) Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BFHBevor eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BFH eingelegt wird, ist es fürden mit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde beauftragten Anwalt ratsam, sichanhand folgender Gliederung zunächst einmal die Frage einer Erfolgsaussicht zu vergegenwärtigen:1274aa)Fristenkontrolle (§ 93 BVerfGG)Da die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1BVerfGG mit Begründung beim BVerfGG eingegangen sein muß, gilt es zunächsteinmal zu klären, ob die seit Mandatserteilung verbleibende Zeit überhaupt ausreicht,eine Verfassungsbeschwerde zu begründen und einzureichen. Hier zeigt sich der Vorteil,wenn der mit der Prozeßvertretung betraute Anwalt von seiner Sachkenntnis und2082)BVerfG 21.07.1988 - 1 BvR 723/88, StRK BVerfGG § 93 R.19. So auch schon BVerfG20.02.1984 - 1 BvR 166/84, StRK BVerfGG § 93 R.17
- 345 - 3451275aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Kompetenz auch in der Lage ist, die Vertretungfür eine Verfassungsbeschwerde zu übernehmen und die verfassungsrechtlichenArgumente bereits vorher im Einspruchsverfahren, finanzgerichtlichen Verfahren undim Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren vorgetragen worden waren.Es ist dann nämlich einfacher, mit der knapp bemessenen Zeit für eine zu begründendeund einzulegende Verfassungsbeschwerde umzugehen.Für die Fristenkontrolle ist fraglich, ab wann die Frist zu laufen beginnt. Da nach derRechtsprechung des BFH zwar eine außerordentliche Beschwerde gegen ein Revisionsurteildes BFH unstatthaft ist, wohl aber eine Gegenvorstellung aber dann statthaftist, wenn die angegriffene Entscheidung einen schwerwiegenden Grundrechtseingriffdarstellt und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, 2083) stellt sich die Frage, ob dieFrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht erst dann zu laufen beginnt,nachdem die Entscheidung gegen die Gegenvorstellung zugestellt wurde.1276bb)ErfolgsaussichtDer mit einer Verfassungsbeschwerde beauftragte Anwalt sollte , bevor er sich weitereArbeit macht, die Mandantschaft auf die statistisch geringe Erfolgsaussicht schriftlichhinweisen. Er sollte dem Mandanten unter Berücksichtigung der nicht kalkulierbarenDauer einer Verfassungsbeschwerde und der damit verbundenen Anwaltskosten 2084)verdeutlichen, dass selbst bei noch so nachvollziehbarer verfassungsrechtlicher Argumentationstatistisch nur i.d.R. 2 % von mehr als 5.000 Verfassungbeschwerden 2085)jährlich Erfolg haben. 2086) Ein Verfassungsbeschwerdemandat sollte mithin nur dannübernommen werden, wenn der Mandant gleichwohl die Durchführung einer Verfassungsbeschwerdewünscht und unabhängig von der dem Mandanten mitgeteilten statistischenErfolgsaussicht in der Sache eine Erfolgschance bestehen könnte. 2087)1277cc)Annahmefähigkeit (§ 93a Abs. 2 BVerfGG)Zu den Voraussetzungen wird auf oben ausgeführtes verwiesen. 2088) Für den Fall derDurchführung einer Verfassungsbeschwerde empfiehlt es sich, die Voraussetzungendes § 93a Abs. 2 BVerfGG gesondert schriftsätzlich darzulegen, 2089) denn immerhin istPrimärziel einer Verfassungsbeschwerde, dass sie zunächst einmal angenommen wird(§ 93a Abs. 1 BVerfGG). Bei denen in § 93a Abs. 2 BVerfGG genannten Vorausset-2083)2084)2085)2086)2087)2088)2089)BFH 22.02.2006 – II S 01/06, BFH/NV 2006, 1309Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist Gerichtskostenfrei. Es sind auch keine Kosten Dritter zutragen. Allenfalls kann das Risiko einer Mißbrauchsgebühr bestehen. Für den mit einer Verfassungsbeschwerdebetrauten Rechtsanwalt empfiehlt sich der Abschluß einer Honorarvereinbarungsamt Einforderung eines Vorschusses (Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden,§ 3 Rdn. 12 und 13)Huff NJW 12/2002, Seite XIV: Eingangszahlen: 1995: 5.911; 2000: 4.831; 2001: 4.620Jaeger AnwBl. 2000, 475Kleine-Cosack , Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, § 3 Rdn. 3Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, § 5Kleine-Cosack , Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, § 5 Rdn. 32
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