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- 343 - 34312651266126712681269e) Verfassungsbeschwerde gegen einen Nichtannahmebeschluss <strong>des</strong> BFHVerfassungsbeschwerden sind in der Regel unzulässig, wenn der BFH die Nichtzulassungsbeschwerdeals unzulässig verwirft. 2077) Dies ist nur dann anders, wenn die Unzulässigerklärungdurch den BFH für sich gesehen grundrechtswidrig ist, was es gesondertzu begründen gilt. 2078) Diese Frage kann sich z.B. dann stellen, wenn der BFHeine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verwirft und dabei an eine zulässigeNichtzulassungsbeschwerde Anforderungen stellt, die sich aus dem § 115 Abs. 2 FGOnicht ableiten lassen und damit gegen seine Gesetzesbindung gemäß Art. 20 Abs. 3GG verstößt, mit der Folge, einer gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßenden Rechtsschutzverweigerung.Das eigentliche Problem einer vom BFH für unzulässig erklärten Nichtzulassungsbeschwerdeist das Fristenproblem. Denn aufgrund einer unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerdewird durch die dies zum Ausdruck bringende Entscheidung <strong>des</strong> BFH dieFrist <strong>des</strong> § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht erneut in Gang gesetzt. 2079) Man stehtfolglich vor folgendem Dilemma, wenn man sich nicht sicher ist, ob der BFH eineNichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurückweisen könnte:- Erhebt man gegen das Urteil <strong>des</strong> FG Verfassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde,ohne zuvor Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, so riskiert man dieNichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit, weil derRechtsweg nicht erschöpft wurde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).- Erhebt man dagegen zwecks Erschöpfung <strong>des</strong> Rechtsweges Nichtzulassungsbeschwerdeund weist der BFH diese als unzulässig zurück, so ist die Frist <strong>des</strong> § 93Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde aus vorgenanntenGründen bereits abgelaufen. 2080)Kleine-Cosack 2081) empfiehlt, diesem Dilemma dadurch zu begegnen, dass man in solchenFällen sicherheitshalber fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde und Verfassungsbeschwerdegleichzeitig einlegt. Im Verfassungsbeschwer<strong>des</strong>chriftsatz sollte auf2077)2078)2079)2080)2081)BVerfG 01.12.2000 – 2 BvR 207/00, DStZ 2001, 789; BVerfG 27.01.2005 – 2 BvR 2223/03,HFR 2005, 352BVerfG 30.01.1989 - 1 BvR 1453/88, StRK AO 1977 § 125 R.23: „ .... Die Verfassungsbeschwerdegegen eine Entscheidung ist mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig, wenn das gegendiese Entscheidung eingelegte Rechtsmittel (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) aus formellenGründen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verworfen wurde.“ (JURIS-Orientierungssatz) Ist folglich die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässigfür sich gesehen verfassungsrechtlich zu beanstanden, dann ist dies verfassungsrechtlich auch angreifbar.BVerfG 07.05.1991 - 2 BvR 1418/90, HFR 1991, 722: „...Danach ist eine Verfassungsbeschwerdein der Regel unzulässig, wenn der Bun<strong>des</strong>finanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassungder Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführernicht von einem gegen die Entscheidung <strong>des</strong> Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäßGebrauch gemacht ....“. Aus der Formulierung „in der Regel“ kann geschlossen werden,dass Ausnahmen denkbar sind.BVerfG 28.01.1970 - BvR 719/68, BVerfGE 28, 1, 6; BVerfG 02.05.1994 - 1 BvR 685/94, InformationStW 1994, 480Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, § 6 Rdn. 156Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, § 6 Rdn. 157

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