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- 342 - 34212631264betrifft und im Hauptverfahren nicht mehr zureichend ausgeräumt werdenkönnte. 2073)Als weiteren Grund hat das BVerfG auf folgen<strong>des</strong> verwiesen:Eine Rechtswegerschöpfung im vorläufigen Rechtsschutz ist dann gegeben, wenngegen die angegriffene Entscheidung ein gesetzlich geregeltes Rechtsmittel nichtmehr gegeben ist und eine Erschöpfung <strong>des</strong> Rechtsweges in der Hauptsache <strong>des</strong>halbnicht geboten ist, weil/wenn der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzunggeltend macht, die gerade in der Behandlung seiner Anträge auf vorläufigenRechtsschutz liegt und im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werdenkann. 2074) Hinzu kommen muß, daß die Erhebung einer Anhörungsrüge offensichtlichaussichtslos sein muß. 2075) Weiter weist das BVerfG zum Grundrecht aufeffektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) im Eilverfahren auf folgen<strong>des</strong> hin:„Für die Gerichte ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektivenrechtsschutzes Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichenBestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220, 226; BVerfGE 77,275, 284). Diese müssen darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahrennicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondernzu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. Beschlussder 2. Kammer <strong>des</strong> Zweiten Senates <strong>des</strong> BVerfG vom 11.06.2003 – 2 BvR1724/02, BVerfGK 1, 201, 204).“- Es ist ferner eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Interessen <strong>des</strong>Steuerpflichtigen an einer sofortigen AdV und <strong>des</strong> Finanzamtes an einer Versagungderselben. 2076)2073)2074)2075)2076)BVerfG 06.04.1988 - 1 BvR 146/88, Information StW 1989, 335; BVerfG 20.12.2002 – 1 BvR2305/02, NJW 2003, 418BVerfG 15.03.2006 – 2 BvR 917/05, 2 BvR 2174/05, n.V. u.H.a. BVerfGE 69, 315, 340; BVerfGE80, 40, 45; BVerfGE 104, 65, 70BVerfG 15.03.2006 – 2 BvR 917/05, 2 BvR 2174/05, n.V. u.H.a. BVerfGE 51, 386, 395; BVerfGE52, 380, 387; BVerfGE 78, 58, 68 f.BVerfG 06.04.1988 - 1 BvR 146/88, Information StW 1989, 335

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