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- 341 - 341126012611262fehlerhafter Sachverhaltsermittlung oder –würdigung oder fehlerhafter Anwendungeinfachen Rechts festzumachen, sondern zusätzlich dort, wo geboten, auchGrundrechtsrügen im beim Gericht gestellten Antrag auf AdV nicht nur geltendzu machen, sondern auch überzeugend und ausführlich zu begründen. Dies <strong>des</strong>halb,weil dann, wenn dann das FG dies nicht verarbeiten würde, bereits im Verfahrennach § 69 Abs. 3 FGO ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen kann.Es müßte dann dieserhalb nicht mehr das Verfahren nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGOdurchlaufen werden, weil es sich um keine veränderten Umstände, sondern umvom FG nicht verarbeitete Umstände handeln würde. Und hätte das FG den Antragauf AdV ohne Verarbeitung der Grundrechtsrügen zurückgewiesen und dieBeschwerde nicht gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO zugelassen, dann könnte zurErschöpfung <strong>des</strong> Rechtsweges außerordentliche Beschwerde zum BFH erhobenwerden, worin die Grundrechtsrügen wiederholt werden, 2068) um dann, wenn auchdiese erfolglos bliebe, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerdewegen Grundrechtsverletzungen im Anschluß an ein AdV-Verfahreninsoweit geschafft zu haben.Grundrechtsrügen im Rahmen <strong>des</strong> § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO können sich aber stellen,wenn nach durch das FG abgelehnter AdV z. B. aufgrund einer neuen Entscheidung<strong>des</strong> BVerfG oder veränderter Umstände mit verfassungsrechtlicher Relevanzneue Umstände ergeben, die im AdV-Verfahren selbst noch nicht vorgetragenwerden konnten. Dann ist es geboten, nicht sofort Verfassungsbeschwerdezu erheben, sondern das Verfahren nach § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO zudurchlaufen und dort diese verfassungsrechtlichen Gründe i.S. Grundrechtsverletzungvorzutragen. 2069)- Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine AdV-Entscheidung ist im Hinblickauf den Grundsatz der Erschöpfung <strong>des</strong> Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG)ist zwar zunächst das Hauptsacheverfahren zu durchlaufen. 2070)Ausnahmsweise ist eine Verfassungsbeschwerde schon vorher zulässig, wenndas Verweisen auf ein Hauptsacheverfahren unzumutbar ist, weil die Durchführung<strong>des</strong>selben von vornherein als aussichtslos erscheinen muß 2071) oderkeine weitere Sachaufklärung notwendig ist und ein Fall allgemeiner Bedeutunggegen ist (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) 2072) oderkeine weitere Sachaufklärung notwendig ist und ein schwerer und unabwendbarerNachteil (§ 90 Abs. 2 S 2 BVerfGG) droht, insbesondere wenn diegerügte Grundrechtsverletzung die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung2068)2069)2070)2071)2072)BVerfG 25.07.2000 – 2 BvR 1041/00, DStZ 2000, 830BVerfG 09.01.2002 – 2 BvR 2124/01, NVwZ 2002, 848BVerfG 06.04.1988 - 1 BvR 146/88, Information StW 1989, 335; BVerfG 01.02.1989 – 1 BvR1290/85, BVerfGE 79, 275; BVerfG 05.04.1990 - 1 BvR 32/89, Information StW 1990, 407;BVerfG 02.11.1990 - 2 BvR 1302/90, BB 1991, 47; BVerfG 09.10.2001 – 1 BvR 622/01, NJW2002, 741; BVerfG 20.12.2002 – 1 BvR 2305/02, NJW 2003, 418; BVerfG 06.12.2002 – 1 BvR191/95, NJW 2003, 1305BVerfG 20.12.2002 – 1 BvR 2305/02, NJW 2003, 418; BVerfG 06.12.2002 – 1 BvR 191/95,NJW 2003, 1305BVerfG 20.12.2002 – 1 BvR 2305/02, NJW 2003, 418

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