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- 340 - 34012581259eine außerordentliche Beschwerde zu erheben, 2062) hat sich durch die Entscheidungdes BVerfG überholt, daß eine außerordentliche Beschwerde den Anforderungender Rechtsmittelklarheit nicht entspricht. 2063) Damit dürfte sich auch dieRechtsprechung überholt haben, dass eine außerordentliche Beschwerde grundsätzlichdie Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht hemmt, es seidenn, sie würde sich gegen die Verletzung von Prozeßgrundrechten des letzterkennendenGerichts wenden. 2064) Eine solche außerordentliche Beschwerde seidann zulässig, wenn die Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung vonVerfahrensvorschriften zustandegekommen sei oder auf einer Gesetzesverletzungberuhe, die offensichtlich dem Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck wideersprecheund die eine Gesetzesanwendung zur Folge habe, die durch das Gesetz geradeausgeschlossen werden solle. 2065)- Ferner sind zuvor die Möglichkeiten des § 69 Abs. 6 FGO auszuschöpfen. 2066)Dazu kann auch gehören, im Verfahren nach § 69 Abs. 6 FGO Grundrechtsverletzungenzu rügen. So können z.B., wo gegeben, neben der Rüge der Verletzungrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) auch weitere Grundrechtsverletzungen(z.B. Art. 6 Abs. 1 und 2 so wie Art. 19 Abs. 4 GG) gerügt werden, um damitdem FG die Möglichkeit zu geben, bereits im Verfahren nach § 69 Abs. 6 FGOGrundrechtsverletzungen zu beseitigen, selbst wenn sie in keinem Zusammenhangzur Grundrechtsrüge des Art. 103 Abs. 1 GG stehen. 2067) Wenn das BVerfGausführt, das Gericht werde im Rahmen des Abänderungsverfahrens zu prüfenhaben, ob solche Grundrechtsverletzungen vorlägen, so korrespondiert zu dieserGrundrechtsrügepflicht des Antragstellers im Abänderungsverfahren eine entsprechendePrüfungs- und ggf. Korrekturpflicht des FG. Das FG darf sich daherim Abänderungsverfahren gemäß § 69 Abs. 6 FGO nicht darauf beschränken, nurzu prüfen, ob es sich um tatsächliche oder einfachrechtliche Umstände handelt,sondern es muß auch verfassungsrechtliche Umstände mit einbeziehen (§ 69 Abs.1 Satz 1 FGO). Aber man muß differenzieren:Aus vorgenanntem folgt die Pflicht des FG, von Amts wegen die Frage vonGrundrechtsverletzungen zu prüfen, wenn es um § 69 Abs. 1 Satz 1 GG geht. DerRegelfall ist jedoch, dass ein Abänderungsverfahren auf Antrag eingeleitet wird,so dass § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO gilt. Dies bedeutet, dass Grundrechtsrügen nichterstmals im Abänderungsverfahren erhoben werden können, wenn sie schon vorherim AdV-Verfahren hätten erhoben werden können. Also ist es erforderlich,bereits im AdV-Verfahren nicht die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeitdes Verwaltungsaktes (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO) nicht nur an2062)2063)2064)2065)2066)2067)BVerfG 25.07.2000 – 2 BvR 1041/00, DStZ 2000, 830; S.o. Rdn. 152, 580 f.BVerfG 16.01.2007 – 1 BvR 2803/06, NJW 2007, 2538, 2539BVerfG 29.09.2002 – 2 BvR 855/02, NJW 2003, 575BFH 14.05.2002 – X B 36/02, BFH/NV 2002, 1460; BFH 15.05.2002 – I B 03/02, BFH/NV2002, 1317; BFH 04.07.2002 – XI B 17/02, BFH/NV 2002, 1477BVerfG 11.10.1978 - 2 BvR 214/76, BVerfGE 49, 325; BFH 17.01.2002 – X B 158/01, BFH/NV2002, 930Zum vergleichbaren Fall des § 80 Abs. 7 VwGO BVerfG 09.01.2002 – 2 BvR 2124/01, NVwZ2002, 848BVerfG 09.01.2002 – 2 BvR 2124/01, NVwZ 2002, 848
- 341 - 341126012611262fehlerhafter Sachverhaltsermittlung oder –würdigung oder fehlerhafter Anwendungeinfachen Rechts festzumachen, sondern zusätzlich dort, wo geboten, auchGrundrechtsrügen im beim Gericht gestellten Antrag auf AdV nicht nur geltendzu machen, sondern auch überzeugend und ausführlich zu begründen. Dies deshalb,weil dann, wenn dann das FG dies nicht verarbeiten würde, bereits im Verfahrennach § 69 Abs. 3 FGO ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen kann.Es müßte dann dieserhalb nicht mehr das Verfahren nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGOdurchlaufen werden, weil es sich um keine veränderten Umstände, sondern umvom FG nicht verarbeitete Umstände handeln würde. Und hätte das FG den Antragauf AdV ohne Verarbeitung der Grundrechtsrügen zurückgewiesen und dieBeschwerde nicht gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO zugelassen, dann könnte zurErschöpfung des Rechtsweges außerordentliche Beschwerde zum BFH erhobenwerden, worin die Grundrechtsrügen wiederholt werden, 2068) um dann, wenn auchdiese erfolglos bliebe, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerdewegen Grundrechtsverletzungen im Anschluß an ein AdV-Verfahreninsoweit geschafft zu haben.Grundrechtsrügen im Rahmen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO können sich aber stellen,wenn nach durch das FG abgelehnter AdV z. B. aufgrund einer neuen Entscheidungdes BVerfG oder veränderter Umstände mit verfassungsrechtlicher Relevanzneue Umstände ergeben, die im AdV-Verfahren selbst noch nicht vorgetragenwerden konnten. Dann ist es geboten, nicht sofort Verfassungsbeschwerdezu erheben, sondern das Verfahren nach § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO zudurchlaufen und dort diese verfassungsrechtlichen Gründe i.S. Grundrechtsverletzungvorzutragen. 2069)- Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine AdV-Entscheidung ist im Hinblickauf den Grundsatz der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG)ist zwar zunächst das Hauptsacheverfahren zu durchlaufen. 2070)Ausnahmsweise ist eine Verfassungsbeschwerde schon vorher zulässig, wenndas Verweisen auf ein Hauptsacheverfahren unzumutbar ist, weil die Durchführungdesselben von vornherein als aussichtslos erscheinen muß 2071) oderkeine weitere Sachaufklärung notwendig ist und ein Fall allgemeiner Bedeutunggegen ist (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) 2072) oderkeine weitere Sachaufklärung notwendig ist und ein schwerer und unabwendbarerNachteil (§ 90 Abs. 2 S 2 BVerfGG) droht, insbesondere wenn diegerügte Grundrechtsverletzung die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung2068)2069)2070)2071)2072)BVerfG 25.07.2000 – 2 BvR 1041/00, DStZ 2000, 830BVerfG 09.01.2002 – 2 BvR 2124/01, NVwZ 2002, 848BVerfG 06.04.1988 - 1 BvR 146/88, Information StW 1989, 335; BVerfG 01.02.1989 – 1 BvR1290/85, BVerfGE 79, 275; BVerfG 05.04.1990 - 1 BvR 32/89, Information StW 1990, 407;BVerfG 02.11.1990 - 2 BvR 1302/90, BB 1991, 47; BVerfG 09.10.2001 – 1 BvR 622/01, NJW2002, 741; BVerfG 20.12.2002 – 1 BvR 2305/02, NJW 2003, 418; BVerfG 06.12.2002 – 1 BvR191/95, NJW 2003, 1305BVerfG 20.12.2002 – 1 BvR 2305/02, NJW 2003, 418; BVerfG 06.12.2002 – 1 BvR 191/95,NJW 2003, 1305BVerfG 20.12.2002 – 1 BvR 2305/02, NJW 2003, 418
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- 340 - 34012581259eine außerordentliche Beschwerde zu erheben, 2062) hat sich durch die Entscheidung<strong>des</strong> BVerfG überholt, daß eine außerordentliche Beschwerde den Anforderungender Rechtsmittelklarheit nicht entspricht. 2063) Damit dürfte sich auch dieRechtsprechung überholt haben, dass eine außerordentliche Beschwerde grundsätzlichdie Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht hemmt, es seidenn, sie würde sich gegen die Verletzung von Prozeßgrundrechten <strong>des</strong> letzterkennendenGerichts wenden. 2064) Eine solche außerordentliche Beschwerde seidann zulässig, wenn die Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung vonVerfahrensvorschriften zustandegekommen sei oder auf einer Gesetzesverletzungberuhe, die offensichtlich dem Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck wideersprecheund die eine Gesetzesanwendung zur Folge habe, die durch das Gesetz geradeausgeschlossen werden solle. 2065)- Ferner sind zuvor die Möglichkeiten <strong>des</strong> § 69 Abs. 6 FGO auszuschöpfen. 2066)Dazu kann auch gehören, im Verfahren nach § 69 Abs. 6 FGO Grundrechtsverletzungenzu rügen. So können z.B., wo gegeben, neben der Rüge der Verletzungrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) auch weitere Grundrechtsverletzungen(z.B. Art. 6 Abs. 1 und 2 so wie Art. 19 Abs. 4 GG) gerügt werden, um damitdem FG die Möglichkeit zu geben, bereits im Verfahren nach § 69 Abs. 6 FGOGrundrechtsverletzungen zu beseitigen, selbst wenn sie in keinem Zusammenhangzur Grundrechtsrüge <strong>des</strong> Art. 103 Abs. 1 GG stehen. 2067) Wenn das BVerfGausführt, das Gericht werde im Rahmen <strong>des</strong> Abänderungsverfahrens zu prüfenhaben, ob solche Grundrechtsverletzungen vorlägen, so korrespondiert zu dieserGrundrechtsrügepflicht <strong>des</strong> Antragstellers im Abänderungsverfahren eine entsprechendePrüfungs- und ggf. Korrekturpflicht <strong>des</strong> FG. Das FG darf sich daherim Abänderungsverfahren gemäß § 69 Abs. 6 FGO nicht darauf beschränken, nurzu prüfen, ob es sich um tatsächliche oder einfachrechtliche Umstände handelt,sondern es muß auch verfassungsrechtliche Umstände mit einbeziehen (§ 69 Abs.1 Satz 1 FGO). Aber man muß differenzieren:Aus vorgenanntem folgt die Pflicht <strong>des</strong> FG, von Amts wegen die Frage vonGrundrechtsverletzungen zu prüfen, wenn es um § 69 Abs. 1 Satz 1 GG geht. DerRegelfall ist jedoch, dass ein Abänderungsverfahren auf Antrag eingeleitet wird,so dass § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO gilt. Dies bedeutet, dass Grundrechtsrügen nichterstmals im Abänderungsverfahren erhoben werden können, wenn sie schon vorherim AdV-Verfahren hätten erhoben werden können. Also ist es erforderlich,bereits im AdV-Verfahren nicht die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit<strong>des</strong> Verwaltungsaktes (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO) nicht nur an2062)2063)2064)2065)2066)2067)BVerfG 25.07.2000 – 2 BvR 1041/00, DStZ 2000, 830; S.o. Rdn. 152, 580 f.BVerfG 16.01.2007 – 1 BvR 2803/06, NJW 2007, 2538, 2539BVerfG 29.09.2002 – 2 BvR 855/02, NJW 2003, 575BFH 14.05.2002 – X B 36/02, BFH/NV 2002, 1460; BFH 15.05.2002 – I B 03/02, BFH/NV2002, 1317; BFH 04.07.2002 – XI B 17/02, BFH/NV 2002, 1477BVerfG 11.10.1978 - 2 BvR 214/76, BVerfGE 49, 325; BFH 17.01.2002 – X B 158/01, BFH/NV2002, 930Zum vergleichbaren Fall <strong>des</strong> § 80 Abs. 7 VwGO BVerfG 09.01.2002 – 2 BvR 2124/01, NVwZ2002, 848BVerfG 09.01.2002 – 2 BvR 2124/01, NVwZ 2002, 848