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- 336 - 3361239124012411242setzliche Regelung angestrebt wird, zu prüfen, ob man überhaupt das Kriterium derunmittelbaren Betroffenheit schafft bzw. warum es nicht möglich sein soll, die Fachgerichtsbarkeitanzurufen, mit folgenden Zielen:- Problematisierung der verfassungsrechtlichen Thematik, verbunden mit der Anregung,das FG möge gegenüber dem Finanzamt anregen, das Problem aufgrundeiner Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 AO lösen.- Für den Fall, daß sich das Finanzamt bzw. das FG dem verweigert, wäre schon andieser Stelle vorab schriftsätzlich aufzuzeigen, daß und warum eine Inzidentprüfungaufgrund Vorlage (Art. 100 Abs. 1 GG) geboten wäre.Mit einer solchen Vorgehensweise könnte versucht werden, dem für eine direkte Verfassungsbeschwerdegegen eine gesetzliche Regelung zu erwartenden Argument zubegegnen, die unmittelbare Betroffenheit sei wegen der Möglichkeit vorheriger Anrufungder Fachgerichtsbarkeit nicht gegeben.Steht dagegen die verfassungsrechtliche Würdigung einer gesetzlichen Regelung imEinzelfall zur Diskussion, so stellt sich eher die Frage der verfassungskonformen Auslegung,zu der auch die Fachgerichte befugt sind.Ausnahmsweise ist eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzlicheRegelung noch vor Ergehen eines Vollziehungsaktes zulässig, „wenn das Gesetz nachseinem klaren und eindeutigen Inhalt den Einzelnen schon vorher zu entscheidendenDispositionen veranlaßt, die er später nicht mehr nachholen oder korrigieren könnte.“2042) Gleiches gilt, wenn eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2BVerfGG von allgemeiner Bedeutung ist. 2043)1243aa)Unmittelbare VerfassungsbeschwerdeZulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gesetzliche Regelungdirekt ist, neben einer Grundrechtsverletzung die Voraussetzungen der §§ 90Abs. 2 Satz 2, 93a Abs. 2a BVerfGG aufzuzeigen. Es muß mithin schriftsätzlich verdeutlichtwerden, warum es nicht möglich sein soll, zunächst fachgerichtlichenRechtsschutz in Anspruch zu nehmen und worin die unmittelbare nachhaltige Betroffenheitzu sehen ist. 2044) Eine unmittelbare Betroffenheit ist nämlich nur dann gegeben,wenn die angegriffene Norm ohne vermittelnden Akt in den Rechtskreis des Beschwerdeführerseinwirkt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn zur Betroffenheit desBeschwerdeführers noch ein Vollzugsakt gehört, den der Beschwerdeführer angreifenkann und muß. 2045) Eine unmittelbare Betroffenheit ist ferner dann nicht gegeben,wenn es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutzin Anspruch zu nehmen, selbst wenn ggf. das Fachgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG2042)2043)2044)2045)BVerfG 11.12.1984 - 1 BvR 1521/82, DStZ/E 1985, 61; BVerfG 09.03.1994 – 1 BvR 1369/90,BVerfGE 90, 128, 136; Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden,§ 6 Rdn. 218Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, § 6 Rdn. 217BVerfG 23.08.1999 - 1 BvR 2164/98, NJW 1999, 3478; BVerfG 18.03.2003 – 2 BvR 246/02,NVwZ 2003, 1249; BVerfG 25.02.2004 – 1 BvR 2016/01, NvWZ 2004, 977, 978BVerfG 18.03.2003 – 2 BvR 246/02, NVwZ 2003, 1249

- 337 - 3371244124512461247verpflichtet wäre, dem BVerfG vorzulegen. 2046) Diese unmittelbare Betroffenheit alleineaufgrund des angegriffenen Gesetzes schriftsätzlich ausführlich vorzutragen,wird vom BVerfG ausdrücklich gefordert. 2047) Wird gar vorgetragen, die als verfassungswidrigbezeichnete Norm sei deshalb verfassungswidrig, weil sie mit geltendemGemeinschaftsrecht im Widerspruch stehe, dann ist erst Recht keine unmittelbare Betroffenheitgegeben, weil statt dessen die Fachgerichtsbarkeit angerufen werden könne,die ihrerseits von dem Vorlageverfahren gem. Art. 234 EG Gebrauch machen könne.2048)Ferner gilt es die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG zu beachten.Hat der Gesetzgeber durch eine gesetzliche Regelung Sonder-AfA als Investitionsanreizeingeführt und damit für den Fall von Gewinnen Erwartungen für Verrechnungsmöglichkeitenbegründet, dann wird vom BVerfG eine damit begründete Erwerbschancenicht dem Art. 14 Abs. 1 GG zugeordnet, so dass eine Verfassungsbeschwerdegegen eine gesetzliche Regelung, die in eine solche Erwerbschance für denZeitraum ab dem Gesetzesbeschluß eingreift, nicht zulässig ist, es sei denn, der Eingriffwäre unverhältnismäßig. 2049)Auch der mittelbare Abbau von Steuervorteilen mit der Folge des Kursverlustes vonWertpapieren verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 GG. 2050) Denn aus Art. 14 Abs. 1 GG kannkeine allgemeine Wertgarantie abgeleitet werden, was bei Wertpapieren zur Folge hat,dass nur der im Wertpapier niedergelegte „Kapitalstamm“ gesichert ist, nicht jedochdie Rechtsfrüchte (Rendite bzw. Zinsen). 2051)Das BVerfG betont erneut, dass allgemeine Erwartungen, das geltende Steuerrechtwerde unverändert fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt sei. Folglichkönne auch nicht damit gerechnet werden, dass einmal gewährte steuerliche Vergünstigungen,die der Gesetzgeber aus sozial- oder wirtschaftspolitischen Lenkungszwekkenunbefristet gewährt habe, uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrecht erhaltenblieben. 2052)1248bb)Verfassungsgerichtliche InzidentprüfungIst die Betroffenheit des Steuerpflichtigen nicht unmittelbar auf eine beanstandete gesetzlicheRegelung zurückzuführen, sondern durch einen darauf beruhenden Bescheid,so kommt eine unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz nicht in Betrachtund zwar auch dann nicht, wenn das Finanzamt bezüglich der Anwendung desGesetzes keinen Entscheidungsspielraum hat und die Vorschriften keiner weiteren2046)2047)2048)2049)2050)2051)2052)BVerfG 25.02.2004 – 1 BvR 2016/01, NvWZ 2004, 977, 978BVerfG 25.02.2004 – 1 BvR 2016/01, NvWZ 2004, 977, 978BVerfG 25.02.2004 – 1 BvR 2016/01, NvWZ 2004, 977, 978BVerfG 03.12.1997 - 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67; BVerfG 05.02.2002 – 2 BvR 305, 348/93,WM 2002, 1496, 1499BVerfG 05.02.2002 – 2 BvR 305, 348/93, WM 2002, 1496, 1497BVerfG 05.02.2002 – 2 BvR 305, 348/93, WM 2002, 1496, 1498BVerfG 05.02.2002 – 2 BvR 305, 348/93, WM 2002, 1496, 1500 f.

- 336 - 3361239124012411242setzliche Regelung angestrebt wird, zu prüfen, ob man überhaupt das Kriterium derunmittelbaren Betroffenheit schafft bzw. warum es nicht möglich sein soll, die Fachgerichtsbarkeitanzurufen, mit folgenden Zielen:- Problematisierung der verfassungsrechtlichen Thematik, verbunden mit der Anregung,das FG möge gegenüber dem Finanzamt anregen, das Problem aufgrundeiner Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 AO lösen.- Für den Fall, daß sich das Finanzamt bzw. das FG dem verweigert, wäre schon andieser Stelle vorab schriftsätzlich aufzuzeigen, daß und warum eine Inzidentprüfungaufgrund Vorlage (Art. 100 Abs. 1 GG) geboten wäre.Mit einer solchen Vorgehensweise könnte versucht werden, dem für eine direkte Verfassungsbeschwerdegegen eine gesetzliche Regelung zu erwartenden Argument zubegegnen, die unmittelbare Betroffenheit sei wegen der Möglichkeit vorheriger Anrufungder Fachgerichtsbarkeit nicht gegeben.Steht dagegen die verfassungsrechtliche Würdigung einer gesetzlichen Regelung imEinzelfall zur Diskussion, so stellt sich eher die Frage der verfassungskonformen Auslegung,zu der auch die Fachgerichte befugt sind.Ausnahmsweise ist eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzlicheRegelung noch vor Ergehen eines Vollziehungsaktes zulässig, „wenn das Gesetz nachseinem klaren und eindeutigen Inhalt den Einzelnen schon vorher zu entscheidendenDispositionen veranlaßt, die er später nicht mehr nachholen oder korrigieren könnte.“2042) Gleiches gilt, wenn eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2BVerfGG von allgemeiner Bedeutung ist. 2043)1243aa)Unmittelbare VerfassungsbeschwerdeZulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gesetzliche Regelungdirekt ist, neben einer Grundrechtsverletzung die Voraussetzungen der §§ 90Abs. 2 Satz 2, 93a Abs. 2a BVerfGG aufzuzeigen. Es muß mithin schriftsätzlich verdeutlichtwerden, warum es nicht möglich sein soll, zunächst fachgerichtlichenRechtsschutz in Anspruch zu nehmen und worin die unmittelbare nachhaltige Betroffenheitzu sehen ist. 2044) Eine unmittelbare Betroffenheit ist nämlich nur dann gegeben,wenn die angegriffene Norm ohne vermittelnden Akt in den Rechtskreis <strong>des</strong> Beschwerdeführerseinwirkt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn zur Betroffenheit <strong>des</strong>Beschwerdeführers noch ein Vollzugsakt gehört, den der Beschwerdeführer angreifenkann und muß. 2045) Eine unmittelbare Betroffenheit ist ferner dann nicht gegeben,wenn es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutzin Anspruch zu nehmen, selbst wenn ggf. das Fachgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG2042)2043)2044)2045)BVerfG 11.12.1984 - 1 BvR 1521/82, DStZ/E 1985, 61; BVerfG 09.03.1994 – 1 BvR 1369/90,BVerfGE 90, 128, 136; Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden,§ 6 Rdn. 218Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, § 6 Rdn. 217BVerfG 23.08.1999 - 1 BvR 2164/98, NJW 1999, 3478; BVerfG 18.03.2003 – 2 BvR 246/02,NVwZ 2003, 1249; BVerfG 25.02.2004 – 1 BvR 2016/01, NvWZ 2004, 977, 978BVerfG 18.03.2003 – 2 BvR 246/02, NVwZ 2003, 1249

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