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- 335 - 3351235123612371238ist. Fraglich bleibt dann, aus welcher Verfassungsnorm man einen Gesetzgebungsauftragfür eine weitergehende gesetzliche Regelung ableiten könnte. 2035)Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gesetzliche Regelung 2036) direkt ist dann zulässig,wenn es nicht um die Anwendung einer gesetzlichen Regelung im Einzelfallgeht, sondern wenn es um eine gesetzliche Regelung geht, die generell unverzichtbareGrundlage für die Bemessung von Steuerschulden ist, so dass für deren Wegfall eineneue gesetzliche Regelung erforderlich wäre. 2037) Hinzu kommen muß aber noch eineunmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit <strong>des</strong> Beschwerdeführers in einem Grundrechtdurch die beanstandete gesetzliche Regelung. 2038) Nur mittelbar faktisch durcheine Norm berührt zu sein, reicht nicht. 2039) Eine unmittelbare Betroffenheit wird dannangenommen, wenn die angegriffene Norm ohne einen „weiteren vermittelnden Akt inden Rechtskreis <strong>des</strong> Beschwerdeführers eingreift.“ Die Grundrechtsbetroffenheit mußfolglich durch die angegriffene Norm selbst erfolgen und nicht erst aufgrund eines aufdieser Norm basierenden Verwaltungsaktes. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn aufgrunddieser Norm nach der Rechtspraxis ein Verwaltungsakt ergeht, dieser einfachrechtlichangegriffen werden muß und man im finanzgerichtlichen Verfahren versuchenkann, das FG bzw. den BFH zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu veranlassen.Eine direkte Verfassungsbeschwerde gegen die Norm vor Erschöpfung <strong>des</strong>Rechtsweges ist dann jedoch nicht möglich. 2040)Einen ungewöhnlichen, wenngleich interessanten, Weg weist der BFH, 2041) um dieunmittelbare Betroffenheit einer gesetzlichen Regelung abzumildern, weswegen auchdie Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG nachvollziehbar ist, dazulegen, warum eine vorherigeAnrufung der Fachgerichtsbarkeit vor einer unmittelbaren Verfassungsbeschwerdegegen eine gesetzliche Regelung nicht möglich sein soll. So weist der BFH auf folgendeMöglichkeiten hin:- Er zeigt auf, warum die im fachgerichtlichen Verfahren angesprochene einfachgesetzlicheRegelung erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetztist.- Er setzt das Verfahren aus, um dem Finanzamt die Möglichkeit einer Billigkeitsmaßnahme(§ 163 AO) zu geben.Dieser vom BFH aufgezeigte Weg ist nicht nur dann prozeßtaktisch zu berücksichtigen,wenn die Fachgerichtsbarkeit angerufen wird, um dort mittels Anregung einesVorlageverfahrens (Art. 100 Abs. 1 GG) eine Inzidentprüfung der als verfassungswidrigbeschriebenen gesetzlichen Regelung zu erreichen. Sondern der Prozeßanwalt istgehalten, für den Fall , daß eine unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen eine ge-2035)2036)2037)2038)2039)2040)2041)BVerfG 23.08.1999 - 1 BvR 2164/98, NJW 1999, 3478BVerfG 18.12.2002 – 2 BvR 591/95, NvWZ 2003, 467, 469: Zur Verfassungsbeschwerde betreffendnichtsteuerliche AbgabenBVerfG 22.06.1995 - 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, 171 f.BVerfG 07.07.1987 - 1 BvR 461/87, DStZ/E 1987, 269; BVerfG 09.03.1994 – 1 BvR 1369/90,BVerfGE 90, 128, 135; BVerfG 18.12.2002 – 2 BvR 591/95, NvWZ 2003, 467, 468; Kleine-Cosack,Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, § 6 Rdn. 108 f. und 118 f.BVerfG 18.12.2002 – 2 BvR 591/95, NvWZ 2003, 467, 468BVerfG 18.12.2002 – 2 BvR 591/95, NvWZ 2003, 467, 468BFH 17.12.2003 – XI R 63/00, DStRE 2004, 848

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