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- 334 - 3341227122812291230123112321233Das BVerfG 2030) hält daran fest, daß für den Fall der in einer Verfassungsbeschwerdevorgenommenen Rüge <strong>des</strong> Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen unterlassener Vorlage anden EuGH durch den BGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV) in der Verfassungsbeschwerdebegründungdargelegt werden muß, daß die Notwendigkeit der Vorlage in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründungangesprochen worden war. In der Revisionsbegründungzum BGH (bzw. hier BFH) sei dies jedoch nicht geboten, da hier von Amtswegen die Vorlagefrage zu klären sei. 2031)Eine Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Ist ein Finanzrechtsstreitnicht mehr beim FG oder BFH anhängig, weil inzwischen nach Erschöpfung <strong>des</strong>Rechtsweges Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, dann ist nach einer zuvor vomFinanzamt abgelehnten AdV Gericht der Hauptsache für eine AdV nach § 69 FGO dasBVerfG. 2032) In solchen Fällen ist nach § 69 FGO vorzugehen und nicht der Weg einesverfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzes gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG zu wählen.Die Möglichkeit <strong>des</strong> § 32 Abs. 1 BVerfGG – sofern § 69 FGO nicht zur Verfügungsteht – sollte nur dann erwogen werden, wenn die Anforderungen erfüllt werden können,die das BVerfG 2033) iüngst zusammengefaßt hat:- Eine eingelegte Verfassungsbeschwerde darf nicht von vornherein unzulässigoder offensichtlich unbegründet sein.- Die in der Verfassungsbeschwerde vorgetragene Gründe haben grundsätzlichunbeachtet bleiben. Allenfalls sind sie dafür bedeutsam, zu veranschaulichen, daßdie Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.- Ein Zustand kann per einstweiliger Anordnung durch das BVerfG vorläufig geregelt,wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewaltoder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend gebotenist.- Das BVerfG nimmt eine Folgenabwägung vor.- Zu diesem Zweck ist seitens <strong>des</strong> Antragstellers zur Schwere <strong>des</strong> Nachteils, wenndie einstweilige Anordnung nicht erginge, weitergehend vorzutragen, als dies imeinfachrechtlichen vorläufigen Rechtsschutz der Fall ist.1234b) Verfassungsbeschwerde gegen ein SteuergesetzEine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen ist nur bei völligerUntätigkeit <strong>des</strong> Gesetzgebers zulässig. 2034) Dies ist aber nicht der Fall, wenn der Gesetzgebertätig geworden ist, nach Meinung <strong>des</strong> Beschwerdeführers jedoch nur unzureichend.In einem solchen Fall kann Verfassungsbeschwerde sich nicht auf Untätigkeit<strong>des</strong> Gesetzgebers berufen, sondern richtet sich gegen die für unzureichend erachtetengesetzlichen Regelungen, bei der zudem eine Grundrechtsverletzung aufzuzeigen2030)2031)2032)2033)2034)BVerfG 21.11.2011 – 2 BvR 516/09, 2 BvR 535/09, NJW 2012, 598 Rdn. 21BVerfG 21.11.2011 – 2 BvR 516/09, 2 BvR 535/09, NJW 2012, 598 Rdn. 28BFH 29.07.2009 – VIII S 14/09, BFH/NV 2009, 1822BVerfG 17.09.2012 – 1 BvR 1786/12, NJW 2012, 3773BVerfG 14.10.1970 – 1 BvR 690/, 694/70, BVerfGE 29, 268, 273; BVerfG 23.08.1999 - 1 BvR2164/98, NJW 1999, 3478

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