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- 332 - 332121912201221Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. ... Es ist nicht ersichtlich,dass der vorliegende Fall weitere grundsätzliche Klärung erfordert.“ 2017)Ferner fehlt es an einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung, wennsich inzwischen die Sach- und Rechtslage geändert hat 2018) oder die Rechtsfrage inder Rechtsprechung des BVerfG schon geklärt ist. 2019) Wird mit der Verfassungsbeschwerdeeine gesetzliche Regelung angegriffen, die schon länger Bestand hat,so ist in besonderer Weise darzulegen, dass und warum ein über den Einzelfallhinausgehendes Interesse besteht. 2020)- Zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG kann die Annahme angezeigt sein(§ 93a Abs. 2b BVerfGG), wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechtenoder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführerin existentieller Weise betrifft. 2021) Dies ist der Fall, wenn folgendeVoraussetzungen gegeben sind:„2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der alsverletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a II lit. b BVerfGG). Das ist derFall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichenRechten besonderes Gewicht hat oder den Bf. in existentieller Weise betrifft. Besondersgewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung vonGrundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung vonGrundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderesGewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährtenSchutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionenberuht oder rechtsstaatliche Grundsätze kraß verletzt. Eine existentielle Betroffenheitdes Bf. kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidungoder seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben. Ein besonders schwerer Nachteil ist jedochdann nicht anzunehmen, wenn die Verfassungsbeschwerde keine hinreichendeAussicht auf Erfolg hat oder wenn deutlich abzusehen ist, dass der Bf. auch im Falle einerZurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde.“2022)Diese Voraussetzungen sind zu prüfen, ehe man sich mit der Frage einer Begründetheitbefaßt. Erst dann kann entschieden werden, ob man dem Wunsch des Mandantenentsprechen kann, Verfassungsbeschwerde einzulegen oder dies dem Mandanten garempfiehlt. Für diesen Fall sollte der Mandant ferner darüber aufgeklärt werden, dassein Verfassungsbeschwerde ungeachtet dessen statistisch nur eine geringe Erfolgsaussichthat, da derzeit weit weniger als 2 % aller im Jahr eingelegten Grundrechts-Verfassungsbeschwerdenerfolgreich sind. Hinzu kommen sollte der Hinweis, dass es mit-2017)2018)2019)2020)2021)2022)BVerfG 08.02.1994 – 1 BvR 1693/92, BVerfGE 90, 22, 24 f.Für nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgreifendesInteresse an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit nach Außerkrafttreten der entsprechendenNorm BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86, BVerfGE 91, 186, 200; BVerfG 19.11.1999 - 2 BvR1167/96, NJW 2000, 797BVerfG 13.12.1996 - 1 BvR 1474/88, DStRE 1997, 152BVerfG 31.10.1996 - 2 BvR 40/91, 41/91, HFR 1997, 250BVerfG 08.02.1994 – 1 BvR 1693/92, BVerfGE 90, 22, 25; BVerfG 13.12.1996 - 1 BvR1474/88, DStRE 1997, 152BVerfG 08.02.1994 – 1 BvR 1693/92, BVerfGE 90, 22, 25; BVerfG 11.07.1999 - 2 BvR 1313/93,HFR 1999, 839
- 333 - 33312221223122412251226unter Jahre dauern kann, bis man das Ergebnis einer Verfassungsbeschwerde mitgeteilterhält.Erst wenn diese Vorfragen geklärt sind, kann abschließend entschieden werden, obVerfassungsbeschwerde eingelegt werden soll oder nicht. Dabei tut sich aber noch einpraktisches Problem auf:Dort, wo eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des FG oder BFHeingelegt werden soll, muß diese binnen einer Frist von 1 Monat nach Zustellung dieserEntscheidung beim BVerfG eingelegt und begründet worden sein (§ 93 Abs. 1Satz 1 BVerfGG). 2023) Für den Entscheidungsprozess, ob eingelegt werden soll, unddie Begründung verbleibt dem mit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde Beauftragtenmithin nicht viel Zeit.Wird eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung erhoben, istes erforderlich, diese mit vorzulegen und sich mit dieser in verfassungserheblicherWeise auseinanderzusetzen. 2024) Dies bedeutet, die behauptete Rechtsverletzung zubezeichnen und substantiiert darzulegen. Ein Nachschieben von Gründen und eineErgänzung der Beschwerdebegründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht istnicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist jedoch unzulässig, nach Ablauf der Beschwerdefristneuen Sachvortrag und neue einfachrechtliche Aspekte zum Gegenstandder Verfassungsbeschwerde zu machen. 2025)Wird in der Verfassungsbeschwerde auf Schriftsätze oder Dokumente Bezug genommen,so sind diese beizufügen. 2026) Geschieht dies nicht oder erst nach Ablauf der Beschwerdefrist,so ist die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig. 2027) Ebenfallsist/sind die angegriffene Entscheidung(en) selbst beizufügen, mit deren Inhalt sich dieVerfassungsbeschwerde auseinandersetzen muß. Dabei muß deutlich werden, inwieweitdiese Entscheidung(en) zu einer Grundrechtsverletzung führen. 2028)Soll eine Verfassungsbeschwerde u.H.a. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erhoben werden,weil das letztinstanzliche Gericht entgegen Art. 267 Abs. 3 AEUV (= Art. 234 Abs. 3EG a.F.) eine entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Frage nicht zuvor demEuGH vorgelegt hat, so setzt das BVerfG voraus, daß dargelegt wurde, die Nichtvorlagesei willkürlich nicht erfolgt. Dem hat Roth 2029) in einem sorgfältig begründetenBeitrag widersprochen, da eine Vorlage nur unterbleiben dürfe, wenn die richtige Anwendungdes Gemeinschaftsrechts offenkundig sei. Schließlich seien die mitgliedschaftlichenGerichte von Amts wegen und damit unabhängig von Parteivortrag vonAmts wegen verpflichtet, Gemeinschaftsrecht zu berücksichtigen (iura novit curia).Dem ist das BVerfG nur zum Teil gefolgt:2023)2024)2025)2026)2027)2028)2029)BVerfG 17.10.2002 – 2 BvR 2313/00 – 2318/00, HFR 2003, 75: Innerhalb der 1-monatigen Einlegungsfristdes § 93 Abs. 1 BVerfGG muß dem BVerfG nicht nur die Begründung zugegangensein, sondern auch die Abschriften der Entscheidungen, gegen die man vorgeht.BVerfG 16.12.1992 – 1 BvR 167/87, BVerfGE 88, 40, 45; BVerfG 10.10.1995 – 1 BvR 1476 und102, 221/92, BVerfGE 93, 266, 288BVerfG 23.01.1990 – 1 BvR 306/86, BVerfGE 81, 208, 214 f.BVerfG 15.06.1988 – 1 BvR 1301/86, BVerfGE 78, 320, 327BVerfG 15.06.1988 – 1 BvR 1301/86, BVerfGE 78, 320, 327BVerfG 11.09.2001 – 1 BvR 305/01, NJW 2002, 955Roth NVwZ 2009, 345
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