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- 332 - 332121912201221Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. ... Es ist nicht ersichtlich,dass der vorliegende Fall weitere grundsätzliche Klärung erfordert.“ 2017)Ferner fehlt es an einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung, wennsich inzwischen die Sach- und Rechtslage geändert hat 2018) oder die Rechtsfrage inder Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG schon geklärt ist. 2019) Wird mit der Verfassungsbeschwerdeeine gesetzliche Regelung angegriffen, die schon länger Bestand hat,so ist in besonderer Weise darzulegen, dass und warum ein über den Einzelfallhinausgehen<strong>des</strong> Interesse besteht. 2020)- Zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG kann die Annahme angezeigt sein(§ 93a Abs. 2b BVerfGG), wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechtenoder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführerin existentieller Weise betrifft. 2021) Dies ist der Fall, wenn folgendeVoraussetzungen gegeben sind:„2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der alsverletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a II lit. b BVerfGG). Das ist derFall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichenRechten besonderes Gewicht hat oder den Bf. in existentieller Weise betrifft. Besondersgewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung vonGrundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung vonGrundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderesGewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung <strong>des</strong> durch ein Grundrecht gewährtenSchutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionenberuht oder rechtsstaatliche Grundsätze kraß verletzt. Eine existentielle Betroffenheit<strong>des</strong> Bf. kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidungoder seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben. Ein besonders schwerer Nachteil ist jedochdann nicht anzunehmen, wenn die Verfassungsbeschwerde keine hinreichendeAussicht auf Erfolg hat oder wenn deutlich abzusehen ist, dass der Bf. auch im Falle einerZurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde.“2022)Diese Voraussetzungen sind zu prüfen, ehe man sich mit der Frage einer Begründetheitbefaßt. Erst dann kann entschieden werden, ob man dem Wunsch <strong>des</strong> Mandantenentsprechen kann, Verfassungsbeschwerde einzulegen oder dies dem Mandanten garempfiehlt. Für diesen Fall sollte der Mandant ferner darüber aufgeklärt werden, dassein Verfassungsbeschwerde ungeachtet <strong>des</strong>sen statistisch nur eine geringe Erfolgsaussichthat, da derzeit weit weniger als 2 % aller im Jahr eingelegten Grundrechts-Verfassungsbeschwerdenerfolgreich sind. Hinzu kommen sollte der Hinweis, dass es mit-2017)2018)2019)2020)2021)2022)BVerfG 08.02.1994 – 1 BvR 1693/92, BVerfGE 90, 22, 24 f.Für nicht mehr gelten<strong>des</strong> Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgreifen<strong>des</strong>Interesse an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit nach Außerkrafttreten der entsprechendenNorm BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86, BVerfGE 91, 186, 200; BVerfG 19.11.1999 - 2 BvR1167/96, NJW 2000, 797BVerfG 13.12.1996 - 1 BvR 1474/88, DStRE 1997, 152BVerfG 31.10.1996 - 2 BvR 40/91, 41/91, HFR 1997, 250BVerfG 08.02.1994 – 1 BvR 1693/92, BVerfGE 90, 22, 25; BVerfG 13.12.1996 - 1 BvR1474/88, DStRE 1997, 152BVerfG 08.02.1994 – 1 BvR 1693/92, BVerfGE 90, 22, 25; BVerfG 11.07.1999 - 2 BvR 1313/93,HFR 1999, 839

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