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PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

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- 330 - 3301209121012111212(4) Soweit keine der beiden vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, müssenjedoch zwecks materieller Rechtswegerschöpfung verfassungsrechtlicheFragen nicht im fachgerichtlichen Verfahren vor dem FG/BFH vorgetragenwerden, um eine materielle Rechtswegerschöpfung herbeizuführen. 2008)Der Prozeßanwalt sollte sicherheitshalber sich von folgendem leiten lassen: Sobaldsich verfassungsrechtliche Fragen stellen, die entscheidungserheblich sind,sollten diese von Anfang an – also bereits ab dem Veranlagungsverfahren bzw.dem Einspruchsverfahren – durch den Instanzenzug hindurch schriftsätzlich thematisiertwerden und auf ihre Entscheidungserheblichkeit hingewiesen werden,um auf diese Weise Finanzamt und FG/BFH zu zwingen, sich damit zu befassen.Würden FG/BFH das Vorgetragene nicht verarbeiten, so läge darin ein Verstoßgegen Art. 103 Abs. 1 GG, was für den Fall eines negativ verlaufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrensgemäß § 133a FGO angegangen werden könnte.Und würde dem auch daraufhin nicht Genüge getan, könnten dann in einem Verfassungsbeschwerdeverfahrendie Grundrechtsverletzungen samt Verstoß gegenArt. 103 Abs. 1 GG zur Überprüfung durch das BVerfG gestellt werden.- Bevor Verfassungsbeschwerde eingelegt wird, gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungeneines Billigkeitsverfahrens gemäß §§ 163, 227 AO in Frage kommenkönnte. Selbst bei einem verjährten Steuerbescheid ist noch eine abweichendeSteuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen möglich. 2009) Denn wäre dies der Fall,würde eine Verfassungsbeschwerde ohne vorheriges Durchlaufen <strong>des</strong> Billigkeitsverfahrensnicht den Rechtsweg erschöpft haben (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).2010)- Ausnahmsweise ist die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde auch ohne Erschöpfung<strong>des</strong> Rechtsweges dann zulässig, wenn die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 90Abs. 2 BVerfGG gegeben sind. Die dort angesprochene „allgemeine Bedeutung“entspricht der in § 93a Abs. 2a BVerfGG normierten grundsätzlichen verfassungsrechtlichenBedeutung und setzt folgen<strong>des</strong> voraus:„Diese ist nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frageaufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten läßt und nochnicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist. An ihrer Klärung mußzudem ein über den Einzelfall hinausgehen<strong>des</strong> Interesse bestehen. Das kann etwa dann derFall sein, wenn sie für eine nicht unerhebliche Anzahl von Streitigkeiten bedeutsam istoder ein Problem von einigem Gewicht betrifft, das in künftigen Fällen erneut Bedeutungerlangen kann. Bei der Prüfung der Annahme muß bereits absehbar sein, dass sich dasBun<strong>des</strong>verfassungsgericht bei seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mitder Grundsatzfrage befassen muß. Kommt es auf sie hingegen nicht entscheidungserheblichan, ist eine Annahme nach § 93 a Abs. 2 <strong>Buchs</strong>tabe a BVerfGG nicht geboten (BVerfGE90, 22 ).“ 2011)2008)2009)2010)2011)BVerfG 09.11.2004 – 1 BvR 684/98, NJW 2005, 1413, 1414BFH 17.03.1987 – VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620; BFH 14.03.2006 – VIII R 45/03, BFH/NV2006, 1448, 1449BVerfG 22.06.1995 - 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, 171BVerfG 23.08.1999 – 1 BvR 2164/98, NJW 1999, 3478

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