PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner
PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner
- 328 - 32812008. Aus der Sicht von LandesverfassungsgerichtenVerstößt ein deutsches Bundesland oder z.B. ein Finanzgericht eines Bundeslandesgegen Grundsätze der EMRK oder des EGMR, dann kann mit oben Ausgeführtemnach Erschöpfen des nationalen Rechtsweges der EGMR angerufen werden. Dieserkann im Erfolgsfall zwar das nationale Urteil nicht aufheben, wohl aber dem Betroffenendadurch helfen, dass es die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz verurteilt.Es stellt sich dann für diese die Frage, ob und inwieweit sie bei dem entsprechendenBundesland Regress nehmen kann. Ähnlich ist es, wenn ein deutsches Bundeslandgegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, und der EuGH deshalb dieBundesrepublik auf Schadensersatz verurteilt 2000) und sich dann die Frage stellt, obund inwieweit der Bund beim entsprechenden Bundesland Regreß nehmen kann. 2001)1201120212039. ZwischenergebnisDas BVerfG sieht in den Grundrechten der EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechungdes EGMR nur eine Auslegungshilfe bei der Bestimmung des nationalenGrundrechtsschutzes, der aufgrund behaupteter nationaler Grundrechtsverletzungenzur Überprüfung gestellt ist. Verstöße gegen europäische Grundrechte z.B. in Anwendungvon sekundärem Gemeinschaftsrecht können dagegen nur zum Gegenstand einerVerfassungsbeschwerde beim BVerfG gemacht werden, wenn zugleich dargelegt werdenkann, dass der europäische Grundrechtsschutz unter den nationalen Grundrechtsstandardabgesunken ist oder der BFH im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG,Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorgelegt hat.Trägt das BVerfG der Auslegung nationaler Grundrechte im Hinblick auf Grundsätzedes EMRK bzw. des EGMR nicht ausreichend Rechnung, so kann der Betroffene imAnschluß daran den EGMR anrufen, wenn es nicht nur um eine Verkennung nationalenGrundrechtsschutzes durch das BVerfG geht. Ferner kann wegen Verstößen gegenGrundsätze der EMRK bzw. des EGMR, soweit diese unabhängig von Gemeinschaftsrechtergangen sind, nach Erschöpfung des Rechtsweges der Fachgerichtsbarkeit derEGMR statt das BVerfG in den Fällen direkt angerufen werden, wenn es sich um Verstößehandelt, die nicht auch nationale Grundrechte verletzen und deshalb mit zuvorausgeführtem nicht zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werdenkönnen.Europäischer Grundrechtsschutz gemäß der Rechtsprechung des EuGH - unter Einschlußder Grundsätze der EMRK und des EGMR - kann nur dann reklamiert werden,wenn es sich um belastende nationale Regelungen bzw. Entscheidungen handelt, dieim Hinblick auf Gemeinschaftsrecht - und nicht unabhängig von Gemeinschaftsrecht -ergangen sind und deshalb mit oben ausgeführten nicht zum Gegenstand einer zulässigenVerfassungsbeschwerde zum BVerfG gemacht werden kann.2000)2001)EuGH 19.11.1991 - Rs C-6/90 u. 9/90, NJW 1992, 165; EuGH 1. 6. 1999 - Rs. C 302/97, EuZW1999, 635; dazu Weber NVwZ 2001, 287Dazu Dederer NVwZ 2001, 258
- 329 - 3291204120512061207120810. Verfassungsbeschwerde zum BVerfGa) Allgemeine VoraussetzungenIn der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass in Anbetracht als ungerecht empfundenergesetzlicher Regelung, Entscheidungen der Finanzverwaltung und Urteilen vonFG´s bzw. des BFH sehr schnell der Ruf nach Erhebung einer Verfassungsbeschwerdeerklingt. Die materiellrechtliche Verfassungswidrigkeit wird öffentlichkeitswirksamdiskutiert und auch im Fachschrifttum abgehandelt.Damit ist jedoch der Weg zum BVerfG noch nicht eröffnet. Vielmehr gilt es im konkretenFall für den Prozeßvertreter folgendes zu überdenken:- Wie bereits dargelegt, sind verfassungsrechtliche Argumente nicht erstmals beimBVerfG vorzutragen, sondern bereits im Einspruchsverfahren, finanzgerichtlichenVerfahren und im Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren.Geschieht dies nicht, so kann eine Verfassungsbeschwerde schon daranscheitern (keine argumentative Erschöpfung des Rechtsweges gem. § 90 Abs. 2Satz 1 BVerfGG). 2002) Hier wird allerdings seitens des BVerfG inzwischen zwischenformeller und materieller Rechtswegerschöpfung differenziert: 2003)(1) Von einer formellen Rechtswegerschöpfung spricht man, wenn gegen eineEntscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich ist, wozu allerdingsdie Gegenvorstellung gegen eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungnicht gehört, wohl aber die Anhörungsrüge. 2004) Von einer materiellenRechtswegerschöpfung spricht man, wenn bereits vor dem FG und BFH dieentscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Gründe vorgetragen wordenwaren. 2005)(2) Soweit es um die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geht (Art. 101Abs. 1 Satz 2 GG, 103 Abs. 1 GG), sind diese nicht erst im Verfassungsbeschwerdeverfahrengeltend zu machen, sondern schon zuvor im Instanzenzug(siehe auch § 133a FGO). 2006)(3) Ist der Ausgang des Verfahrens vor dem FG/BFH davon abhängig, daß verfassungsrechtlicheErwägungen entscheidungserheblich sind, dann müssendiese bereits in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden. Dies kannauch dann notwendig sein, wenn es um Fragen der Zulassung einer Revisionim Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geht, wenn dort gegen die restriktiveBFH-Rechtsprechung verfassungsrechtliche Gründe eine Rolle spielen.Dies deshalb, damit sich bereits das FG bzw. der BFH damit auseinandersetzen.2007)2002)2003)2004)2005)2006)2007)BVerfG 25.04.2005 – 1 BvR 644/05, NJW 2005, 3059; Wagner BauR 2009, 1375, 1376BVerfG 09.11.2004 – 1 BvR 684/98, NJW 2005, 1413; Lübbe-Wolff AnwBl 2005, 509, 514Klein/Sennekamp NJW 2007, 945, 949 f.Klein/Sennekamp NJW 2007, 945, 950BVerfG 09.11.2004 – 1 BvR 684/98, NJW 2005, 1413, 1414BVerfG 09.11.2004 – 1 BvR 684/98, NJW 2005, 1413, 1414; Lübbe-Wolff AnwBl 2005, 509, 514
- Seite 280 und 281: - 278 - 278991992993994995996997Unk
- Seite 282 und 283: - 280 - 2801003100410051006- Diese
- Seite 284 und 285: - 282 - 282101010111012101310141015
- Seite 286 und 287: - 284 - 284102310241025Nimmt man hi
- Seite 288 und 289: - 286 - 2861031eine Nichtzulassungs
- Seite 290 und 291: - 288 - 28810421043FGO). 1715) Die
- Seite 292 und 293: - 290 - 290seiner Rechtsauffassung
- Seite 294 und 295: - 292 - 292105710581059106010611062
- Seite 296 und 297: - 294 - 29410671068XIII.Anhörungsr
- Seite 298 und 299: - 296 - 2961072ben wird. 1764) Gege
- Seite 300 und 301: - 298 - 298107910801081sprechung de
- Seite 302 und 303: - 300 - 3001085108610871088BVerfG 1
- Seite 304 und 305: - 302 - 302109510961097Beschluss de
- Seite 306 und 307: - 304 - 30411001101- Die Gegenvorst
- Seite 308 und 309: - 306 - 306110411051106dung des BFH
- Seite 310 und 311: - 308 - 308111311141115Die Praxis z
- Seite 312 und 313: - 310 - 3101121Im letzteren Fall w
- Seite 314 und 315: - 312 - 31211311132Die Bundesrepubl
- Seite 316 und 317: - 314 - 3141136113711381139ten verp
- Seite 318 und 319: - 316 - 3161144zwingend den nationa
- Seite 320 und 321: - 318 - 318115011511152115311546. A
- Seite 322 und 323: - 320 - 32011581159rechte zu den al
- Seite 324 und 325: - 322 - 322116311641165116611671168
- Seite 326 und 327: - 324 - 324118311841185118611871188
- Seite 328 und 329: - 326 - 32611961197Das BVerfG sieht
- Seite 332 und 333: - 330 - 3301209121012111212(4) Sowe
- Seite 334 und 335: - 332 - 332121912201221Fragen sind
- Seite 336 und 337: - 334 - 334122712281229123012311232
- Seite 338 und 339: - 336 - 3361239124012411242setzlich
- Seite 340 und 341: - 338 - 338124912501251Auslegung zu
- Seite 342 und 343: - 340 - 34012581259eine außerorden
- Seite 344 und 345: - 342 - 34212631264betrifft und im
- Seite 346 und 347: - 344 - 344127012711272die eingeleg
- Seite 348 und 349: - 346 - 3461278zungen kommt es noch
- Seite 350 und 351: - 348 - 348128612871288128912901291
- Seite 352 und 353: - 350 - 35012971298129913001301- In
- Seite 354 und 355: - 352 - 35213061307In Mecklenburg-V
- Seite 356 und 357: - 354 - 35413141315stoß gegen das
- Seite 358 und 359: - 356 - 3561321Bei der Prüfung die
- Seite 360 und 361: - 358 - 358132813291330133113321333
- Seite 362 und 363: - 360 - 360134113421343gerichtliche
- Seite 364 und 365: - 362 - 3621349135013511352Folgende
- Seite 366 und 367: - 364 - 3641358135913601361ziehung
- Seite 368 und 369: - 366 - 36613651366- Andererseits:
- Seite 370 und 371: - 368 - 3681374i) Unbillige HärteD
- Seite 372 und 373: - 370 - 37013871388- Bei der Regelu
- Seite 374 und 375: - 372 - 3721394139513961397Mit dem
- Seite 376 und 377: - 374 - 3741399Auch weist der BFH 2
- Seite 378 und 379: - 376 - 3761403Unternimmt man gegen
- 329 - 3291204120512061207120810. Verfassungsbeschwerde zum BVerfGa) Allgemeine VoraussetzungenIn der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass in Anbetracht als ungerecht empfundenergesetzlicher Regelung, Entscheidungen der Finanzverwaltung und Urteilen vonFG´s bzw. <strong>des</strong> BFH sehr schnell der Ruf nach Erhebung einer Verfassungsbeschwerdeerklingt. Die materiellrechtliche Verfassungswidrigkeit wird öffentlichkeitswirksamdiskutiert und auch im Fachschrifttum abgehandelt.Damit ist jedoch der Weg zum BVerfG noch nicht eröffnet. Vielmehr gilt es im konkretenFall für den Prozeßvertreter folgen<strong>des</strong> zu überdenken:- Wie bereits dargelegt, sind verfassungsrechtliche Argumente nicht erstmals beimBVerfG vorzutragen, sondern bereits im Einspruchsverfahren, finanzgerichtlichenVerfahren und im Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren.Geschieht dies nicht, so kann eine Verfassungsbeschwerde schon daranscheitern (keine argumentative Erschöpfung <strong>des</strong> Rechtsweges gem. § 90 Abs. 2Satz 1 BVerfGG). 2002) Hier wird allerdings seitens <strong>des</strong> BVerfG inzwischen zwischenformeller und materieller Rechtswegerschöpfung differenziert: 2003)(1) Von einer formellen Rechtswegerschöpfung spricht man, wenn gegen eineEntscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich ist, wozu allerdingsdie Gegenvorstellung gegen eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungnicht gehört, wohl aber die Anhörungsrüge. 2004) Von einer materiellenRechtswegerschöpfung spricht man, wenn bereits vor dem FG und BFH dieentscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Gründe vorgetragen wordenwaren. 2005)(2) Soweit es um die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geht (Art. 101Abs. 1 Satz 2 GG, 103 Abs. 1 GG), sind diese nicht erst im Verfassungsbeschwerdeverfahrengeltend zu machen, sondern schon zuvor im Instanzenzug(siehe auch § 133a FGO). 2006)(3) Ist der Ausgang <strong>des</strong> Verfahrens vor dem FG/BFH davon abhängig, daß verfassungsrechtlicheErwägungen entscheidungserheblich sind, dann müssendiese bereits in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden. Dies kannauch dann notwendig sein, wenn es um Fragen der Zulassung einer Revisionim Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geht, wenn dort gegen die restriktiveBFH-Rechtsprechung verfassungsrechtliche Gründe eine Rolle spielen.Dies <strong>des</strong>halb, damit sich bereits das FG bzw. der BFH damit auseinandersetzen.2007)2002)2003)2004)2005)2006)2007)BVerfG 25.04.2005 – 1 BvR 644/05, NJW 2005, 3059; <strong>Wagner</strong> BauR 2009, 1375, 1376BVerfG 09.11.2004 – 1 BvR 684/98, NJW 2005, 1413; Lübbe-Wolff AnwBl 2005, 509, 514Klein/Sennekamp NJW 2007, 945, 949 f.Klein/Sennekamp NJW 2007, 945, 950BVerfG 09.11.2004 – 1 BvR 684/98, NJW 2005, 1413, 1414BVerfG 09.11.2004 – 1 BvR 684/98, NJW 2005, 1413, 1414; Lübbe-Wolff AnwBl 2005, 509, 514