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- 328 - 32812008. Aus der Sicht von LandesverfassungsgerichtenVerstößt ein deutsches Bundesland oder z.B. ein Finanzgericht eines Bundeslandesgegen Grundsätze der EMRK oder des EGMR, dann kann mit oben Ausgeführtemnach Erschöpfen des nationalen Rechtsweges der EGMR angerufen werden. Dieserkann im Erfolgsfall zwar das nationale Urteil nicht aufheben, wohl aber dem Betroffenendadurch helfen, dass es die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz verurteilt.Es stellt sich dann für diese die Frage, ob und inwieweit sie bei dem entsprechendenBundesland Regress nehmen kann. Ähnlich ist es, wenn ein deutsches Bundeslandgegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, und der EuGH deshalb dieBundesrepublik auf Schadensersatz verurteilt 2000) und sich dann die Frage stellt, obund inwieweit der Bund beim entsprechenden Bundesland Regreß nehmen kann. 2001)1201120212039. ZwischenergebnisDas BVerfG sieht in den Grundrechten der EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechungdes EGMR nur eine Auslegungshilfe bei der Bestimmung des nationalenGrundrechtsschutzes, der aufgrund behaupteter nationaler Grundrechtsverletzungenzur Überprüfung gestellt ist. Verstöße gegen europäische Grundrechte z.B. in Anwendungvon sekundärem Gemeinschaftsrecht können dagegen nur zum Gegenstand einerVerfassungsbeschwerde beim BVerfG gemacht werden, wenn zugleich dargelegt werdenkann, dass der europäische Grundrechtsschutz unter den nationalen Grundrechtsstandardabgesunken ist oder der BFH im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG,Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorgelegt hat.Trägt das BVerfG der Auslegung nationaler Grundrechte im Hinblick auf Grundsätzedes EMRK bzw. des EGMR nicht ausreichend Rechnung, so kann der Betroffene imAnschluß daran den EGMR anrufen, wenn es nicht nur um eine Verkennung nationalenGrundrechtsschutzes durch das BVerfG geht. Ferner kann wegen Verstößen gegenGrundsätze der EMRK bzw. des EGMR, soweit diese unabhängig von Gemeinschaftsrechtergangen sind, nach Erschöpfung des Rechtsweges der Fachgerichtsbarkeit derEGMR statt das BVerfG in den Fällen direkt angerufen werden, wenn es sich um Verstößehandelt, die nicht auch nationale Grundrechte verletzen und deshalb mit zuvorausgeführtem nicht zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werdenkönnen.Europäischer Grundrechtsschutz gemäß der Rechtsprechung des EuGH - unter Einschlußder Grundsätze der EMRK und des EGMR - kann nur dann reklamiert werden,wenn es sich um belastende nationale Regelungen bzw. Entscheidungen handelt, dieim Hinblick auf Gemeinschaftsrecht - und nicht unabhängig von Gemeinschaftsrecht -ergangen sind und deshalb mit oben ausgeführten nicht zum Gegenstand einer zulässigenVerfassungsbeschwerde zum BVerfG gemacht werden kann.2000)2001)EuGH 19.11.1991 - Rs C-6/90 u. 9/90, NJW 1992, 165; EuGH 1. 6. 1999 - Rs. C 302/97, EuZW1999, 635; dazu Weber NVwZ 2001, 287Dazu Dederer NVwZ 2001, 258

- 329 - 3291204120512061207120810. Verfassungsbeschwerde zum BVerfGa) Allgemeine VoraussetzungenIn der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass in Anbetracht als ungerecht empfundenergesetzlicher Regelung, Entscheidungen der Finanzverwaltung und Urteilen vonFG´s bzw. des BFH sehr schnell der Ruf nach Erhebung einer Verfassungsbeschwerdeerklingt. Die materiellrechtliche Verfassungswidrigkeit wird öffentlichkeitswirksamdiskutiert und auch im Fachschrifttum abgehandelt.Damit ist jedoch der Weg zum BVerfG noch nicht eröffnet. Vielmehr gilt es im konkretenFall für den Prozeßvertreter folgendes zu überdenken:- Wie bereits dargelegt, sind verfassungsrechtliche Argumente nicht erstmals beimBVerfG vorzutragen, sondern bereits im Einspruchsverfahren, finanzgerichtlichenVerfahren und im Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren.Geschieht dies nicht, so kann eine Verfassungsbeschwerde schon daranscheitern (keine argumentative Erschöpfung des Rechtsweges gem. § 90 Abs. 2Satz 1 BVerfGG). 2002) Hier wird allerdings seitens des BVerfG inzwischen zwischenformeller und materieller Rechtswegerschöpfung differenziert: 2003)(1) Von einer formellen Rechtswegerschöpfung spricht man, wenn gegen eineEntscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich ist, wozu allerdingsdie Gegenvorstellung gegen eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungnicht gehört, wohl aber die Anhörungsrüge. 2004) Von einer materiellenRechtswegerschöpfung spricht man, wenn bereits vor dem FG und BFH dieentscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Gründe vorgetragen wordenwaren. 2005)(2) Soweit es um die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geht (Art. 101Abs. 1 Satz 2 GG, 103 Abs. 1 GG), sind diese nicht erst im Verfassungsbeschwerdeverfahrengeltend zu machen, sondern schon zuvor im Instanzenzug(siehe auch § 133a FGO). 2006)(3) Ist der Ausgang des Verfahrens vor dem FG/BFH davon abhängig, daß verfassungsrechtlicheErwägungen entscheidungserheblich sind, dann müssendiese bereits in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden. Dies kannauch dann notwendig sein, wenn es um Fragen der Zulassung einer Revisionim Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geht, wenn dort gegen die restriktiveBFH-Rechtsprechung verfassungsrechtliche Gründe eine Rolle spielen.Dies deshalb, damit sich bereits das FG bzw. der BFH damit auseinandersetzen.2007)2002)2003)2004)2005)2006)2007)BVerfG 25.04.2005 – 1 BvR 644/05, NJW 2005, 3059; Wagner BauR 2009, 1375, 1376BVerfG 09.11.2004 – 1 BvR 684/98, NJW 2005, 1413; Lübbe-Wolff AnwBl 2005, 509, 514Klein/Sennekamp NJW 2007, 945, 949 f.Klein/Sennekamp NJW 2007, 945, 950BVerfG 09.11.2004 – 1 BvR 684/98, NJW 2005, 1413, 1414BVerfG 09.11.2004 – 1 BvR 684/98, NJW 2005, 1413, 1414; Lübbe-Wolff AnwBl 2005, 509, 514

- 329 - 3291204120512061207120810. Verfassungsbeschwerde zum BVerfGa) Allgemeine VoraussetzungenIn der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass in Anbetracht als ungerecht empfundenergesetzlicher Regelung, Entscheidungen der Finanzverwaltung und Urteilen vonFG´s bzw. <strong>des</strong> BFH sehr schnell der Ruf nach Erhebung einer Verfassungsbeschwerdeerklingt. Die materiellrechtliche Verfassungswidrigkeit wird öffentlichkeitswirksamdiskutiert und auch im Fachschrifttum abgehandelt.Damit ist jedoch der Weg zum BVerfG noch nicht eröffnet. Vielmehr gilt es im konkretenFall für den Prozeßvertreter folgen<strong>des</strong> zu überdenken:- Wie bereits dargelegt, sind verfassungsrechtliche Argumente nicht erstmals beimBVerfG vorzutragen, sondern bereits im Einspruchsverfahren, finanzgerichtlichenVerfahren und im Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren.Geschieht dies nicht, so kann eine Verfassungsbeschwerde schon daranscheitern (keine argumentative Erschöpfung <strong>des</strong> Rechtsweges gem. § 90 Abs. 2Satz 1 BVerfGG). 2002) Hier wird allerdings seitens <strong>des</strong> BVerfG inzwischen zwischenformeller und materieller Rechtswegerschöpfung differenziert: 2003)(1) Von einer formellen Rechtswegerschöpfung spricht man, wenn gegen eineEntscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich ist, wozu allerdingsdie Gegenvorstellung gegen eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungnicht gehört, wohl aber die Anhörungsrüge. 2004) Von einer materiellenRechtswegerschöpfung spricht man, wenn bereits vor dem FG und BFH dieentscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Gründe vorgetragen wordenwaren. 2005)(2) Soweit es um die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geht (Art. 101Abs. 1 Satz 2 GG, 103 Abs. 1 GG), sind diese nicht erst im Verfassungsbeschwerdeverfahrengeltend zu machen, sondern schon zuvor im Instanzenzug(siehe auch § 133a FGO). 2006)(3) Ist der Ausgang <strong>des</strong> Verfahrens vor dem FG/BFH davon abhängig, daß verfassungsrechtlicheErwägungen entscheidungserheblich sind, dann müssendiese bereits in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden. Dies kannauch dann notwendig sein, wenn es um Fragen der Zulassung einer Revisionim Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geht, wenn dort gegen die restriktiveBFH-Rechtsprechung verfassungsrechtliche Gründe eine Rolle spielen.Dies <strong>des</strong>halb, damit sich bereits das FG bzw. der BFH damit auseinandersetzen.2007)2002)2003)2004)2005)2006)2007)BVerfG 25.04.2005 – 1 BvR 644/05, NJW 2005, 3059; <strong>Wagner</strong> BauR 2009, 1375, 1376BVerfG 09.11.2004 – 1 BvR 684/98, NJW 2005, 1413; Lübbe-Wolff AnwBl 2005, 509, 514Klein/Sennekamp NJW 2007, 945, 949 f.Klein/Sennekamp NJW 2007, 945, 950BVerfG 09.11.2004 – 1 BvR 684/98, NJW 2005, 1413, 1414BVerfG 09.11.2004 – 1 BvR 684/98, NJW 2005, 1413, 1414; Lübbe-Wolff AnwBl 2005, 509, 514

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