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- 328 - 32812008. Aus der Sicht von Lan<strong>des</strong>verfassungsgerichtenVerstößt ein deutsches Bun<strong>des</strong>land oder z.B. ein Finanzgericht eines Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong>gegen Grundsätze der EMRK oder <strong>des</strong> EGMR, dann kann mit oben Ausgeführtemnach Erschöpfen <strong>des</strong> nationalen Rechtsweges der EGMR angerufen werden. Dieserkann im Erfolgsfall zwar das nationale Urteil nicht aufheben, wohl aber dem Betroffenendadurch helfen, dass es die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland auf Schadensersatz verurteilt.Es stellt sich dann für diese die Frage, ob und inwieweit sie bei dem entsprechendenBun<strong>des</strong>land Regress nehmen kann. Ähnlich ist es, wenn ein deutsches Bun<strong>des</strong>landgegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, und der EuGH <strong>des</strong>halb dieBun<strong>des</strong>republik auf Schadensersatz verurteilt 2000) und sich dann die Frage stellt, obund inwieweit der Bund beim entsprechenden Bun<strong>des</strong>land Regreß nehmen kann. 2001)1201120212039. ZwischenergebnisDas BVerfG sieht in den Grundrechten der EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung<strong>des</strong> EGMR nur eine Auslegungshilfe bei der Bestimmung <strong>des</strong> nationalenGrundrechtsschutzes, der aufgrund behaupteter nationaler Grundrechtsverletzungenzur Überprüfung gestellt ist. Verstöße gegen europäische Grundrechte z.B. in Anwendungvon sekundärem Gemeinschaftsrecht können dagegen nur zum Gegenstand einerVerfassungsbeschwerde beim BVerfG gemacht werden, wenn zugleich dargelegt werdenkann, dass der europäische Grundrechtsschutz unter den nationalen Grundrechtsstandardabgesunken ist oder der BFH im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG,Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorgelegt hat.Trägt das BVerfG der Auslegung nationaler Grundrechte im Hinblick auf Grundsätze<strong>des</strong> EMRK bzw. <strong>des</strong> EGMR nicht ausreichend Rechnung, so kann der Betroffene imAnschluß daran den EGMR anrufen, wenn es nicht nur um eine Verkennung nationalenGrundrechtsschutzes durch das BVerfG geht. Ferner kann wegen Verstößen gegenGrundsätze der EMRK bzw. <strong>des</strong> EGMR, soweit diese unabhängig von Gemeinschaftsrechtergangen sind, nach Erschöpfung <strong>des</strong> Rechtsweges der Fachgerichtsbarkeit derEGMR statt das BVerfG in den Fällen direkt angerufen werden, wenn es sich um Verstößehandelt, die nicht auch nationale Grundrechte verletzen und <strong>des</strong>halb mit zuvorausgeführtem nicht zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werdenkönnen.Europäischer Grundrechtsschutz gemäß der Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH - unter Einschlußder Grundsätze der EMRK und <strong>des</strong> EGMR - kann nur dann reklamiert werden,wenn es sich um belastende nationale Regelungen bzw. Entscheidungen handelt, dieim Hinblick auf Gemeinschaftsrecht - und nicht unabhängig von Gemeinschaftsrecht -ergangen sind und <strong>des</strong>halb mit oben ausgeführten nicht zum Gegenstand einer zulässigenVerfassungsbeschwerde zum BVerfG gemacht werden kann.2000)2001)EuGH 19.11.1991 - Rs C-6/90 u. 9/90, NJW 1992, 165; EuGH 1. 6. 1999 - Rs. C 302/97, EuZW1999, 635; dazu Weber NVwZ 2001, 287Dazu Dederer NVwZ 2001, 258

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