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- 327 - 32711981199Aber auch unabhängig davon ist auch die Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH dem europäischenGrundrechtsschutz verpflichtet. 1996) Ob der EuGH auch Grundrechte als Teil <strong>des</strong>europäischen Gemeinschaftsrechts generieren kann, die noch nicht zur Verfassungstraditionder Mitgliedstaaten gehören und sich auch nicht in der EMRK oder derdazu ergangenen Rechtsprechung <strong>des</strong> EGMR wiederfinden, 1997) ist nicht ganz zweifelsfrei,spricht doch Art. 6 EUV ausdrücklich nur die Grundrechte an, die sich ausder EMRK und den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaatenergeben. 1998)Andererseits schränkt der EuGH entgegen dem Wortlaut <strong>des</strong> Art. 6 EUV sich ergebendenGrundrechtsschutz selbst dann ein, wenn er sich aufgrund der EMRK undden gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, da sie stetsim Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen seien. 1999)1996)1997)1998)1999)wenn eine Fortentwicklung der Rspr <strong>des</strong> EuGH nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint, vgl.BVERFGE 73, 339 und 1998-08- 05, 1 BvR 264/98, DB 1998, 1919.3. Hier:3a. Verletzung <strong>des</strong> Rechts aus GG Art 101 Abs. 1 S 2 durch Verkennung der Vorlageverpflichtungbei Kollision zwischen der EG-Gleichberechtigungsrichtlinie (EWGRL 207/76) und denEG-Ärzterichtlinien (EWGRL 457/86 und EWGRL 16/93) hinsichtlich der Ausbildung zum PraktischenArzt in Teilzeit oder Vollzeit. Fehlende Begründung, aus welcher Norm <strong>des</strong> europäischenRechts das BVerwG als letztinstanzliches Fachgericht seine Berechtigung herleitet, selbst überdie Normenkollision nach Grundsätzen zu entscheiden, die es dem deutschen Recht entnimmt(Grundsätze der Priorität und der Spezialität).3b. Weitere Verkennung der Vorlagepflicht und damit Verletzung von GG Art 101 Abs. 1 S 2durch Nichtbeachtung, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter zu den vomEuGH anerkannten ungeschriebenen gemeinschaftsrechtlichen Grundrechten gehört, der dem imGG verankerten Diskriminierungsverbot wegen <strong>des</strong> Geschlechts entsprechen und Geltung alsprimäres Gemeinschaftsrecht entfalten könnte.“ (JURIS-Orientierungssatz). Zur Streitfrage, obgleichwohl das BVerfG nicht doch seine Kompetenzen überschreitet, wenn es die Maßstäbe zuprüfen sich vorbehalte, bei dem es selbst prüfen könnte, on europäischer Grundrechtsschutz nichtnationalen Grundrechtsschutz unterschreitet, siehe Hirsch NVwZ 1998, 907; ders. NJW 1996,2457; Zulegg NJW 2000, 2846, 2848Zum europäischen Grundrechtsschutz durch den EuGH aus Sicht <strong>des</strong> BVerfG 22.10.1986 – 2BvR 197/83, BVerfGE 73, 338, 380 f. und aus Sicht <strong>des</strong> EuGH:Eigentumsschutz: EuGH 17.10.1995 – Rs. C-44/94, EuZW 1996, 313, 315 Tz. 55Freie Berufsausübung: EuGH 17.10.1995 – Rs. C-44/94, EuZW 1996, 313, 315 Tz. 55Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: EuGH 17.10.1995 – Rs. C-44/94, EuZW 1996, 313, 315 Tz. 57Vertrauensschutz: EuGH 21.09.1983 - Rs 205-215/82, NJW 1984, 2024, 2025; EuGH 15.02.1996– Rs C-63/93, EuZW 1996, 309, 311 Tz. 20Ritgen ZRP 2000, 371, 372; zum Diskussionsstand dazu Eickmeier DVBl 1999, 1026, 1028Eickmeier DVBl 1999, 1026, 1027 verweist darauf, dass der EuGH im Rahmen der Gewährleistungder Grundrechte darüber hinaus auf die Gemeinschaftsverträge, internationale Verträge,das „soft law“ <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts und die Rechtsprechung <strong>des</strong> EGMR zurückgreift.EuGH 13.07.1989 – 5/88, Slg. 1989, 2609, 2639 f.: „Daher kann die Ausübung dieser Rechte, insbesondereim Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation, Beschränkungen unterworfen werden,sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechenund nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriffdarstellen, der diese rechte in ihrem Wesensgehalt antastet.“ Zu Defiziten in der Grundrechtsjudikatur<strong>des</strong> EuGH Ritgen ZRP 2000, 371, 372 m.w.N.

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