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- 319 - 31911551156land die Rechtsfolge der Wiedergutmachung haben kann. Dort wo dies nicht der Fallist, ist vor dem EGMR zu beantragen, daß die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland dem Beschwerdeführereine angemssene Entschädigung zahlen soll (Art. 41 EMRK).In diesem Zusammenhang wird die Frage diskutiert, wie die Entschädigungsfrage(Art. 41 EMRK) zu behandeln ist, wenn die Konventionsverletzung durch die Bun<strong>des</strong>republikDeutschland bzw. ihre Institutionen (Finanzverwaltung bzw. Finanzgerichte)unter Verletzung von Verfahrensvorschriften (Art. 5 bzw. 6 EMRK) zustandegekommenist, indem das deutsche Recht für solche Fälle kein Wiederaufnahmeverfahrenvorieht. 1936) Allerdings hat das BVerfG 1937) iudiziert, daß ein Verwaltungsakt, der gegendie EMRK verstößt, gem. § 48 VwVfG (enspricht §§ 172 ff. AO) aufgehobenwerden kann wie auch eine konventionswidrige Verwaltungspraxis geändert werdenkann. Die Pflicht dazu könnten Gerichte feststellen. Der Entschädigungsantrag vordem EGMR gem. Art. 41 EMRK hängt folglich davon ab, ob bei Konventionsverletzungenunter Verletzung von Verfahrensvorschriften steuerverfahrensrechtlich eineWiedergutmachung möglich wird und auch durchführbar ist. Da aber der EGMR nichtvoraussehen kann, ob in solchen Fällen eine Wiedergutmachung auch erfolgt, schlägtRoth 1938) eine Beweislastumkehr in Verfahren vor dem EGMR bezüglich der Kausalitätder Verletzung von Verfahrensrechten vor. Der Staat, <strong>des</strong>sen Institutionen dieEMRK verletzt hätten, müßte beweisen, daß der Beschwerdeführer dieselben Nachteileauch dann verletzt hätte, wenn Verfahrensgarantien nicht verletzt worden wären.1939)Also sollte im Vorgriff darauf der betroffene Steuerpflichtige bereits das finanzgerichtlicheVerfahren daran müssen, ob es zu Verletzungen zu Verfahrensgarantiengem. Art. 5 bzw. 6 EGMR kommt, um dann jeweils dem FG vor Augen zu führen, wiesich die Rechtslage <strong>des</strong> Betroffenen ohne und mit Verletzung von Verfahrensgarantiendarstellt bzw. darstellen würde.11577. Aus der Sicht <strong>des</strong> EuGHDie Europäische Union beruht gem. Art. 6 Abs. 1 EUV u.a. auf den Grundsätzen derAchtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit, einGrundsatz, der allen Mitgliedstaaten gemeinsam ist. 1940) Sie ist ferner gem. Art. 6 Abs.2 EUV der EMRK beigetreten. Der europäische Grundrechtsschutz ist mithin bereits<strong>des</strong>halb Bestandteil <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts. 1941) Hinzu kommt, dass gemäß Art. 46lit. d) i.V. Art. 6 Abs. 2 EU der EuGH ausdrücklich zur Entscheidung in europäischenGrundrechtsfragen zuständig ist. 1942) Folglich iudiziert der EuGH, 1943) daß die Grund-1936)1937)1938)1939)1940)1941)1942)1943)Roth NVwZ 2006, 753, 754 f.BVerfG 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307, 325; Roth NVwZ 2006, 753, 756Roth NVwZ 2006, 753, 757 f.Roth NVwZ 2006, 753, 757 ff.Hummer/Obwexer EuZW 2000, 485, 486; Zulegg NJW 2000, 2846Ritgen ZRP 2000, 371Montag NJW 2001, 1613; Ritgen ZRP 2000, 371EuGH 14.10.2004 – Rs. C-36/02 (OMEGA), Slg. 2004, I-9609 Rdn. 33 m.w.N.; EuGH02.05.2006 – Rs. C-341/04 (Eurofood IFSC), Slg. 2006, 3813 Rdn. 65

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