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- 316 - 3161144zwingend den nationalen Rechtsweg zu eröffnen (Art. 19 Abs. 4 GG), 1913) andererseitsist das BVerfG zur Entscheidung darüber zuständig, ob aufgrund zwingender Vorlagefür den Fall der Vorlage <strong>des</strong> nationalen Fachgerichts im Zweifelsfall eine Regel <strong>des</strong>Völkerrechts gegeben ist, 1914) die dann das nationale Fachgericht beachten soll. Unterläßtein Fachgericht eine gebotene Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG, 1915) so kanndarin der Entzug <strong>des</strong> gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegebensein, 1916) wenn die angegriffene Entscheidung auf der Unterlassung der Vorlage beruht.1917)Für den Fall der Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG hat der Tenor der Entscheidung <strong>des</strong>BVerfG Gesetzeskraft (Art. 94 Abs. 2 GG, § 13 Nr. 12. und § 31 Abs. 2 BVerfGG).1918)11451146b) BVerfG und europäischer Grundrechtsschutz <strong>des</strong> EuGHInsoweit wird auf oben schon dargelegtes verwiesen. 1919) Indem die EMRK Rechtserkenntnisquelleder Gemeinschaftsgrundrechte ist und für das Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrangfür das nationale Recht besteht, nehmen auf diesem Wege auchGrundrechte der EMRK an diesem Anwendungsvorrang teil. Folglich sind nationaleBehörden und damit auch Finanzämter verpflichtet, Gemeinschaftsrecht zur Anwendungzu bringen und haben folglich dadurch auch Gemeinschafstgrundrechte derEMRK zur Geltung zu verhelfen. 1920)Schwarze 1921) weist darauf hin, daß mitgliedstaatliche Gerichte den Wandel (noch)nicht akzeptiert hätten, wonach das nationale Verfassungsrecht von europäischen Verfassungsgrundsätzenund Prinzipien „überwölbt“ werde. Eine mögliche Vorlage <strong>des</strong>1913)1914)1915)1916)1917)1918)1919)1920)1921)Deshalb ist auch in der Regel Entscheidungsgrundlage die Zulässigkeit einer erfolgten Vorlage:Eine Vorlage kann auch im Rahmen der Beweiserhebung geboten sein, wenn die vorgesehene Beweiserhebungdie Gefahr einer Völkerrechtsverletzung gegenüber einem fremden Staat in sichbirgt. Eine Vorlage ist ferner auch dann zulässig, wenn es nicht um Rechte/Pflichten <strong>des</strong> Einzelnengeht, sondern Staaten bzw. ihre Organe als Normadressaten angesprochen sind: BVerfG13.12.1977 – 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 360 und 362.BVerfG 14.05.1968 – 2 BvR 544/63, BVerfGE 23, 288, 316 ff.Objektive Zweifel, und nicht nur subjektive Zweifel <strong>des</strong> Gerichts, über die Tragweite <strong>des</strong> Art. 25GG reichen: BVerfG 30.10.1962 – 2 BvM1/60, BVerfGE 15, 25, 31; BVerfG 30.04.1963 – 2BvM1/62, BVerfGE 16, 27, 32; BVerfG 14.05.1968 – 2 BvR 544/63, 23, 288, 318; BVerfG12.04.1983 – 2 BvR 678, 679, 680, 681, 683/81, BVerfGE 64, 1, 14BVerfG 14.05.1968 – 2 BvR 544/63, 23, 288, 320; BVerfG 12.04.1983 – 2 BvR 678, 679, 680,681, 683/81, BVerfGE 64, 1, 14, 21, wobei das BVerfG jeweils hat dahinstehen sein lassen, obdas Unterlassen der Vorlage zudem willkürlich sein muß.BVerfG 12.04.1983 – 2 BvR 678, 679, 680, 681, 683/81, BVerfGE 64, 1, 21; BVerfG 30.04.1963– 2 BvM 1/62, BVerfGE 16, 27, 32BVerfG 14.05.1968 – 2 BvR 544/63, 23, 288, 318Ferner Schwarze NJW 2005, 3459, 3462Britz NVwZ 2004, 173, 174Schwarze NJW 2005, 3459, 3462

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