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- 315 - 3151140114111421143GG beschrieben hat: Nämlich gemäß Art. 25 Satz 2 GG gehen Rechte und Pflichtenauch aufgrund der Rechtsprechung <strong>des</strong> EGMR nationalen Gesetzen vor und erzeugenRechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland.Folglich entspricht es dem sich aus Art. 25 Satz 2 GG ergebenden Gesetzesvorrang,1906) wenn das BVerfG im Hinblick auf die Rechtsprechung <strong>des</strong> EGMR iudiziert,daß deutsche Gerichte daran gebunden seien.Damit wird in Übereinstimmung gebracht, was nach der Entstehungsgeschichte <strong>des</strong>Art. 25 GG erreicht werden sollte:Nämlich den allgemeinen Regeln <strong>des</strong> Völkerrechts, wozu auch die Rechtsprechung<strong>des</strong> EGMR gehört, Vorrang zu verschaffen. 1907) Es kann daher dahingestellt bleiben,ob sich ein Vorrang vor dem GG und Bun<strong>des</strong>verfassungsrecht mit dem Wortlaut <strong>des</strong>Art. 25 GG vereinbaren läßt, 1908) jedenfalls ist es konsequnet, der Rechtsprechung <strong>des</strong>EGMR im Rahmen <strong>des</strong> Gesetzesvorranges Bindungswirkung gegenüber nationalenGerichten zukommen zu lassen, 1909) sind doch gemäß Art. 20 Abs. 3 GG Gerichte andas Gesetz gebunden, folglich erst Recht an Gesetze mit Gesetzesvorrang.Die EMRK ist ferner in der Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG eine Auslegungshilfe bei derBestimmung <strong>des</strong> nationalen Grundrechtsschutzes. 1910) Ob allerdings die Überprüfungvon Verletzungen der Menschenrechte durch den EGMR dem Grundrechtsschutz <strong>des</strong>Art. 19 Abs. 4 GG unterfällt, hat das BVerfG bisher offengelassen. 1911)Es wird daher aufgrund der neueren Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG 1912) auch folgen<strong>des</strong>neu zu überdenken sein: Einerseits betrachtet das BVerfG die Rechtsprechung <strong>des</strong>EGMR nur als Auslegungshilfe, ohne bei Mißachtung der Rechtsprechung <strong>des</strong> EGMR1906)1907)1908)1909)1910)1911)1912)Nach BVerfG 26.03.1987 – 2 BvR 589/79, 740/81 und 284/85, BVerfGE 74, 358, 370 habenGrundsätze der EMRK den Rang eines Bun<strong>des</strong>gesetzes, also keines Gesetzesvorrang, sondern nureinen Gesetzesgleichrang, was mit Art. 25 Satz 2 GG nicht zu vereinbaren wäre. Ferner aber:„Auch Gesetze .... sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bun<strong>des</strong>republikDeutschland auszulegen und anzuwenden .....,“ womit doch wieder mittelbar ein Gesetzesvorrangder EMRK angesprochen ist.Steinberger in: Isensee/Kirchhof, Handbuch <strong>des</strong> Staatsrechts, Bd. VII 1992, § 173 Rdn. 57Steinberger in: Isensee/Kirchhof, Handbuch <strong>des</strong> Staatsrechts, Bd. VII 1992, § 173 Rdn. 58 ff.m.w.N.In diese Richtung LG Ravensburg 04.09.2000 – 1 Qs 169/00, NStZ-RR 2001, 115, 116: „DieMenschenrechtskonvention ist als Auslegungshilfe bei der Anwendung <strong>des</strong> nationalen Rechts zuberücksichtigen.“ Eine solche Fragestellung bleibt bei BFH 24.01.2001 – I R 81/99, BStBl II2001, 290 völlig ausgeblendet.BVerfG 26.03.1987 – 2 BvR 589/79, 740/81 und 284/85, BVerfGE 74, 358, 370: „Sie [die Unschuldsvermutung]ist auch kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil <strong>des</strong> positiven Rechts der Bun<strong>des</strong>republikDeutschland im Rang eines Bun<strong>des</strong>gesetzes (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 22, 254[265]; 25, 327 [331]; 35, 311 [320]). ...... Bei der Auslegung <strong>des</strong> Grundgesetzes sind auch Inhaltund Entwicklungsstand der Europäischen Menschenrechtskonvention in Betracht zu ziehen, .......Deshalb dient insoweit auch die Rechtsprechung <strong>des</strong> europäischen Gerichtshofes für Menschenrechteals Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten undrechtsstaatlichen Grundsätzen <strong>des</strong> Grundgesetzes.“ Ähnlich BVerfG 21.08.1996 – 2 BvR 715/96,NJW 1995, 3408BVerfG 12.09.1984 – 2 BvR 977/84, NJW 1985, 105BVerfG 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04, NJW 2004, 3407

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