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- 314 - 3141136113711381139ten verpflichtet, die EMRK in der Gestalt anzuwenden, wie sie in der Rechtsprechung<strong>des</strong> EGMR konkretisiert worden ist. 1897)Bedenkt man, welche Schwierigkeiten bestehen, die Hürden eines gemeinschaftsrechtlichenStaatshaftungsanspruches im Rahmen <strong>des</strong> sekundären Rechtsschutzeserfolgreich zu meistern, so kann es durchaus erwägenswert sein, den primären Rechtsschutz– wenn die Voraussetzungen dies erlauben – bis zum EGMR zu verlängern, umim Falle eines erfolgreichen Urteils vor dem EGMR einen zweiten Verfahrensgangvor einem deutschen Gericht im primären Rechtsschutz mit einem entsprechend dasdeutsche Gericht bindenden Urteil <strong>des</strong> EGMR im Rücken anzutreten. Begleitet werdenkann dies durch eine parallel bei der EU-Kommission zu tätigende Vorlage, fürdie es den Grundsatz der Rechtswegerschöpfung nicht gibt.Insoweit wird sich der BFH in seiner Rechtsprechung umstellen müssen, wenn derBFH 1898) ausländischen <strong>iur</strong>istischen Personen trotz <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong>, dass nach Art. 1Abs. 1 Satz 1 <strong>des</strong> Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutzeder Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20.3.1952 1899) jede natürliche und -auch ausländische - juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums hat,keinen daraus herleitbaren Grundrechtsschutz gewährt. Zwar gelten - so der BFH - dieMenschenrechtskonvention und auch das Zusatzprotokoll im Inland mit dem Rangeines - einfachen - Bun<strong>des</strong>gesetzes; sie begründen <strong>des</strong>wegen auch entsprechende individuelleRechte. Aber er verneinte im konkreten Fall den Grundrechtsschutz dadurch,dass er den Verstoß gegen die EMRK an der Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG zu Art. 14Abs. 1 GG abglich, wonach das Vermögen als solches nicht geschützt sei. 1900)Weder die EMRK noch die Rechtsprechung <strong>des</strong> EGMR beseitigt die Rechtskraft einernationalen Gerichtsentscheidung, die dagegen verstößt. 1901) Dies wird damit begründet,der Rechtsprechung <strong>des</strong> EGMR komme eine die innerstaatliche Rechtslage unmittelbargestaltende Wirkung nicht zu. Denn Entscheidungen <strong>des</strong> EGMR hätten im wesentlichenfeststellenden Charakter, so dass es dem betroffenen Staat überlassen bleibe,aus einer solchen Entscheidung die notwendigen Folgerungen zu ziehen. 1902)Zur Bestätigung dieser These wird vom BVerfG 1903) eine Entscheidung <strong>des</strong> EGMRvom 13.06.1979 1904) zitiert, wo sich in der Tat solches, allerdings im Hinblick auf Art.53 EMRK, wiederfindet. 1905) Dabei bleibt aber unberücksichtigt, dass die Bun<strong>des</strong>republikDeutschland wie oben bereits ausgeführt, die eigenen Konsequenzen in Art. 251897)1898)1899)1900)1901)1902)1903)1904)1905)BVerfG 05.04.2005 – 1 BvR 1664/04, NJW 2005, 1765, 1766; Meyer-Ladewig/Petzold NJW2005, 15, 19BFH 24.01.2001 – I R 81/99, BStBl II 2001, 290BGBl II 1956, 1880ABER: EGMR 19.12.2006 – 14385/04 (Oferta Plus SRL/Moldau), NJW 2007, 3409 Rdn. 113:Danach ist eine Forderung aus einem Urteil „Eigentum“ i.S.d. Art. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK.die Aufhebung <strong>des</strong> Urteils, nachdem es rechtskräftig geworden ist, ist ein Eingriff in das Rechtauf Achtung <strong>des</strong> Eigentums.BVerfG 11.10.1985 – 2 BvR 336/85, NJW 1986, 1425BVerfG 11.10.1985 – 2 BvR 336/85, NJW 1986, 1425, 1426BVerfG 11.10.1985 – 2 BvR 336/85, NJW 1986, 1425, 1426EGMR 13.06.1979 NJW 1979, 2449EGMR 13.06.1979 NJW 1979, 2449, 2453

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