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- 311 - 3111126- Nach Erschöpfung <strong>des</strong> nationalen Rechtsweges vor dem EGMR erstrittene Entscheidungensollten die unmittelbar vorangegangene belastende Entscheidung beseitigenbzw. aufheben können. Auch dies ist nicht der Fall.Wer sich als Betroffener auf nationalen und anschließend auf internationalen Grundrechtsschutzberuft, erlebt über Jahrzehnte eine Realität, die nichts mit der nachfolgendenTheorie gemein hat. Zwar ist das nachfolgend Beschriebene durch die Rechtsprechungan Hand von vor sie getragene Fälle entschieden und entwickelt worden, esist aber für die Realität nicht repräsentativ. Es wäre daher wünschenswert, nicht immerweitere Verfeinerungen nationalen und internationalen Grundrechtsschutzes zu diskutierenund zu veröffentlichen, sondern sich endlich einmal damit zu beschäftigen, dassFach- und Verfassungsgerichte dies in der Praxis durchgängig umsetzen.1127112811294. EMRKEs ist umstritten, ob die EMRK und die Rechtsprechung <strong>des</strong> EGMR zu den allgemeinenRegeln <strong>des</strong> Völkerrechts i.S.d. Art. 25 Satz 1 GG gehören und zwar Bestandteil <strong>des</strong>Bun<strong>des</strong>rechts sind, aber Gesetzen vorgehen. 1873)Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EUV ist die Ermächtigungsgrundlage, seitens der EU der EMRKbeizutreten. 1874) Hier gilt es, folgen<strong>des</strong> zu beachten:(1) So lange die EU der EMRK noch nicht beigetreten ist/war, ist für den einzelneneine Individualbeschwerde möglich, dies aber erst nach Erschöpfung <strong>des</strong> NationalenRechtsweges (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 EMRK). Dies, ohne daß vorab das nationaleGericht ein Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV zum EuGHeingeleitet haben müßte. 1875)(2) Ab dem Zeitpunkt <strong>des</strong> Beitritts wird die EMRK zu einem integrierenden Bestandteil<strong>des</strong> EU-Rechts. Die EMRK-Grundrechte finden sich im wesentlichen in derGrundrechte-Charta wieder. 1876) Es gilt es die Kompetenzwahrungsklausel <strong>des</strong>Art. 6 Abs. 2 Satz 2 EUV zu beachten. Der EuGH ist ab diesem Zeitpunkt an dieJudikatur <strong>des</strong> EGMR gebunden (Art. 46 Abs. 1 EMRK. 1877)1130a) EMRK und Rechtsprechung <strong>des</strong> EGMR: Art. 25 Satz 1 GGVertritt man die Meinung, bei der EMRK handele es sich um „allgemeine Regeln <strong>des</strong>Völkerrechts“ i.S.d. Art. 25 Satz 1 GG, dann gehen diese allgemeinen nationalenGesetzen vor und werden diese verletzt, so würde über Art. 2 Abs. 1 GG die Möglichkeitder Verfassungsbeschwerde eröffnet. 1878)1873)1874)1875)1876)1877)1878)Für Bestandteil von Art. 25 Satz 1 GG: Bleckmann EuGRZ 1994, 149, 152. Für den Rang eineseinfachen Gesetzes Benda AnwBl 2005, 602Dazu umfassend Obwexer EuR 2012, 115 ff.Obwexer EuR 2012, 115, 132Obwexer EuR 2012, 115, 148Obwexer EuR 2012, 115, 145Benda AnwBl 2005, 602

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