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- 310 - 3101121Im letzteren Fall würde jedoch ein individueller Grundrechtsschutz erst dann gewährtwerden können, wenn die Charta von allen Staaten der EU ratifiziert worden ist. 1867)Welchen Stellenwert sie bis dahin haben wird, ist derzeit noch offen. 1868) Damit einhergehtdie Frage, ob es eine europäische Verfassung geben soll, in welcher europäischesund nationales Verfassungsrecht aufeinander bezogen wären und die materiellrechtlichein einheitliches System wären. 1869) Immerhin begann die Grundrechts-Charta faktische Wirkung zu entfalten, indem bereits im November 2000 der spanischeVerfassungsgerichtshof sich bei einer Urteilsfindung darauf berief und auch imFebruar 2001 Generalanwälte am EuGH sich in ihren Schlußanträgen erstmals daraufberiefen. 1870)11221123112411253. Das Verhältnis von europäischem zu nationalem GrundrechtsschutzDeutsche Bürger können sich auf nationalen Grundrechtsschutz berufen. 1871) Diesen zubeachten, sind nicht erst das BVerfG oder die jeweiligen Lan<strong>des</strong>verfassungsgerichteverpflichtet, auch die Fachgerichte haben diesen zu beachten. So weit die Theorie. Inder Praxis läuft der nationale Grundrechtsschutz vor Fachgerichten, selbst wenn mansich darauf beruft, weitgehend leer. Wenn Urteile sich überhaupt mit vorgetragenenGründen befassen, dann eher kurz und ablehnend. Dies führt dazu, dass im Regelfallder Rechtsweg zu erschöpfen ist, um alsdann vor dem Lan<strong>des</strong>verfassungsgericht oderdem BVerfG die jeweilige Grundrechtsverletzung vorzutragen. Und bei einer Erfolgsquotevor dem BVerfG von unter 2 % und nahezu durchgängig ohne Begründung versehenenNichtannahmebeschlüssen setzt sich die Verkürzung von Grundrechtsschutzauch dort fort.Dies führt zu der Frage, ob europäischer Grundrechtsschutz helfen kann, diese nationalenDefizite anzugehen. Dies ist in der Praxis nur bedingt der Fall, zumal Gemeinschaftsgrundrechtezuvörderst gegen Maßnahmen der EG schützen sollen: 1872)- Nationale Fach- und Verfassungsgerichte wären bereits in denen vor ihnen anhängigenVerfahren verpflichtet, auch national Grundrechte aufgrund der EMRKbzw. der Rechtsprechung <strong>des</strong> EGMR als nationales Recht zu beachten. Dies geschiehtweitgehend nicht.1867)1868)1869)1870)1871)1872)So Mahrenholz in Handelsblatt vom 28.09.2000, Seite 10Lt. Mahrenholz in Handelsblatt vom 28.09.2000, Seite 10 kann sie ein „auslegungskräftigen<strong>des</strong>aber kein auslegungsbegründen<strong>des</strong> Element“ sein. Merz in Handelsblatt vom 29./30.12.2000, Seite2 plädiert für einen Verfassungsvertrag der Europäischen Union.Pernice DVBl 2000, 1753; Huber DVBl 2000, 1754; Lübbe-Wolff DVBl 2000, 1755; GrabenwarterDVBl 2000, 1755Steinbeis Handelsblatt vom 05.03.2001, Seite 6. So habe Generalanwalt Antonio Tizzano in seinenSchlußanträgen vom 08.02.2001 (C-173/99) ausgeführt: „Die maßgeblichen Aussagen der Chartakönnen nicht ignoriert werden.“ Ähnlich Generalanwalt Siegbert Alber am 01.02.2001 im VerfahrenC-340/99.Den Grundrechtsschutz ausländischer <strong>iur</strong>istischer Personen verneinend BFH 24.01.2001 - I R81/99, BStBl II 2001, 290Cole/Haus JuS 2003, 760, 761

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