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- 308 - 308111311141115Die Praxis zeigt, dass das Gegenteil der Fall ist. 1855)Der deutsche Grundrechtsschutz in der Theorie ist dagegen mehr als umfassend. NebenGrundgesetz und Lan<strong>des</strong>verfassungen sind Europäische Menschenrechtskonvention,das Postulat der Gemeinschafts-Grundrechtsbindung in der Rechtsprechung derEuGH (Richterrecht) und demnächst die Grundrechte-Charta der Europäischen Unionvon Bedeutung.Hier soll nicht der von Hirsch 1856) aufgeworfenen Frage nachgegangen werden, ob diesnicht zuviel <strong>des</strong> Guten sei, sondern es soll der Versuch unternommen werden, aufzuzeigen,in welchem Verhältnis diese Grundrechte zueinander stehen, wenn im Glaubenan diese Theorie unter Ausblendung der zuvor skizzierten Praxis doch der Versuchunternommen werden sollte, eigenen Grundrechten wegen Verletzung derselben zurGeltung verhelfen zu wollen.111611172. Europäische RechtsentwicklungAm 03.09.1953 trat die am 04.05.1950 in Rom unterzeichnete Europäische Menschenrechtskonvention(EMRK) in Kraft. Es handelte sich dabei um einen die Vertragspartnerbindenden völkerrechtlichen Vertrag, der sie verpflichtete, ihren Bürgern und ihrerHoheitsgewalt unterworfenen Menschen die darin beschriebenen Menschenrechte zugewähren und die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch internationale Organeüberwachen zu lassen. Die EMRK steht in Deutschland – so das BVerfG 1857) - imRang eines Bun<strong>des</strong>gesetzes unterhalb <strong>des</strong> Grundgesetzes, ist aber bei der Auslegung<strong>des</strong> Grundgesetzes Auslegungshilfe. Kontrollinstanzen sind die Menschenrechtskommission,der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie das Ministerkomitee<strong>des</strong> Europarates. 1858)Aufgrund <strong>des</strong> 11. Zusatzprotokolls vom Mai 1994, das am 01.11.1998 in Kraft trat,sind die Vertragsstaaten automatisch der Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> EGMR unterworfen undBetroffene können sich nach Erschöpfung <strong>des</strong> nationalen Rechtsweges direkt an den1855)1856)1857)1858)Immerhin gilt es ferner zu bedenken, dass zuvor bereits auf andere Weise Rechtsschutzverkürzungbetrieben wird: Im Finanzgerichtsverfahren gibt es nur 1 Tatsacheninstanz. Die Revision istim wesentlichen aufgrund nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Zulassungsgrun<strong>des</strong> vom FG zuzulassen.Da FG damit äußerst zurückhaltend umgehen, haben Nichtzulassungsbeschwerden Zahlenmäßigein vielfaches von Revisionsverfahren angenommen. Und bei 87% aller Nichtzulassungsbeschwerdenwird vom BFH die Zulassung verweigert (so Handelsblatt vom 17.10.2000,Seite 6). Mit Seer (Handelsblatt vom 17.10.2000, Seite 6) ist die Zulassung einer Revision inzwischenzum Lotteriespiel geworden.Ähnlich die Situation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wo für nach dem VermG zu beurteilendeVerfahren gem. § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG die Berufungsinstanz abgeschafft ist. EineÜberprüfung fehlerhafter Urteile findet auch hier nicht statt, da die Fehlerhaftigkeit eines - wieauch im finanzgerichtlichen Verfahren - Urteiles weder ein Revisions- noch ein Nichtzulassungsbeschwerdegrundist. Eine dies beklagende Verfassungsbeschwerde vom 27.09.2000 (1 BvR1793/00) wurde nicht angenommen.Hirsch FAZ vom 12.10.2000, Seite 11BVerfG 04.05.2011 – 2 BvR 2365/09, NJW 2011, 1931 Rdn. 86 f.Bernhardt [1981-1998 Richter und 1998 Präsident <strong>des</strong> EGMR], FAZ vom 27.09.2000, Seite 10

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