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- 29 - 2956Immerhin gilt es zu bedenken, dass ein eingeleitetes Steuerstrafverfahren den Steuerpflichtigennicht davon entbindet, seinen Mitwirkungspflichten im Steuerverfahrennachzukommen (§ 90 AO), 73) andernfalls das FA die Besteuerungsgrundlagen gem.§ 162 AO schätzen kann. 74) Im übrigen kann in einem Steuerverfahren zudem dargelegtwerden, aufgrund welcher materiellrechtlicher steuerrechtlicher Vorschriftenman steuerlichen Erklärungspflichten genügt hat, was auch für die Ausfüllung derBlankettvorschrift <strong>des</strong> § 370 Abs. 1 AO Bedeutung hat. 75) Und da bei einem eingeleitetenSteuerstrafverfahren auch der Steuerberater <strong>des</strong> Steuerpflichtigen strafrechtlichenRisiken ausgesetzt ist, 76) kann es im Interesse <strong>des</strong> Steuerpflichtigen und <strong>des</strong>sen Steuerberatersliegen, durch ein quasi parallel laufen<strong>des</strong> finanzgerichtliches Verfahren dieeigene Sicht der Dinge unabhängig von der Voreingenommenheit mancher – in Steuersachennicht unbedingt sachkundigen – Staatsanwälten vortragen zu können. Wirdumgekehrt ein Strafverfahren gem. § 153a StGB eingestellt, dann kann daraus nichteinfach die Schlussfolgerung abgeleitet werden, der Beschuldigte habe die ihm zurLast gelegte Tat verübt. 77)5758d) Grundsatzfragenaa)Allgemeine ErwägungenAnlaß für die Planung eines Steuerprozesses können auch zu klärende Grundsatzfragensein. Damit sind zunächst einmal Fragen gemeint, die für den Steuerpflichtigenselbst von grundsätzlicher Bedeutung sind, weil sie entweder existentielle Auswirkungenhaben können oder sich auf einen längeren zurückliegenden Zeitraum erstreckenund man insoweit gestalterisch nicht mehr gegensteuern kann etc.. Solche für denSteuerpflichtigen selbst grundsätzliche Fragen können aber darüber hinaus zugleichauch für einen großen Kreis vergleichbarer Fälle <strong>Dr</strong>itter ebenfalls grundsätzliche Bedeutunghaben.Das Zusammentreffen der individuellen und allgemeinen grundsätzlichen Bedeutungist dann die Grundlage für die Frage, ob ein Steuerprozess geplant werden soll. Diesegrundsätzliche Bedeutung legt es zwar rechtlich nahe, einen Steuerprozess zu planen,ob man aber auch tatsächlich diesen Weg in Erwägung ziehen soll, bedarf einer zusätzlichengesonderten individuellen Überlegung. Denn alleine der beschriebene Umstandder Grundsätzlichkeit sagt ja noch nichts über die Erfolgsaussicht eines solchenzu führenden Steuerprozesses aus.73)74)75)76)77)BFH 19.09.2001 – XI B 06/01, HFR 2002, 179, 180 (die Einleitung eines Steuerstrafverfahrenshindert das Finanzamt nicht an der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen); BFH 23.01.2002 –XI R 10, 11/01, BStBl. II 2002, 328; BFH 13.01.2006 – VIII B 07/04, BFH/NV 2006, 914BFH 13.01.2006 – VIII B 07/04, BFH/NV 2006, 914Harms NStZ-RR 1998, 97; Harms/Jäger NStZ 2003, 189, 190Schwedhelm DStR 2006, 1017BFH 29.06.2006 – VIII B 186/05, BFH/NV 2006, 1866

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