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- 307 - 30711081109111011111112Dies schließt es ein, in Fällen verfassungswidriger Beeinträchtigung und staatlicherMachtüberschreitung bereits im Instanzenzug für den Mandanten Grundrechtsverletzungenzu reklamieren bzw. Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die Anwort<strong>des</strong> BVerfG ist der selbstgefällige Hinweis, nur rd. 2% aller Verfassungsbeschwerdenseien erfolgreich. 1850)Hinzu kommt, dass ernst zu nehmende Kritik laut wird, ob denn das BVerfG noch gesetzlicherRichter sei oder ob nicht längst im Gesetz überhaupt nicht vorgesehene wissenschaftlicheMitarbeiter diese Funktion übernommen haben. 1851)Auch Instanzgerichte bis hin zu den Bun<strong>des</strong>gerichten befassen sich mit Grundrechtsverletzungenkaum. 1852) Damit ist der Grundrechtsschutz in Deutschland weitgehendwirkungslos und damit erheblich schwächer ausgebildet, als europäische Vorgaben<strong>des</strong> EGMR und EuGH. Seitens <strong>des</strong> BVerfG den nationalen Grundrechtsstandard zumMaßstab europäischen Grundrechtsschutzes zu machen, ist mithin dort nicht zutreffend,wo europäischer Grundrechtsschutz durch EGMR und EuGH qualitativ undquantitativ erheblich wirkungsvoller ist und umgekehrt von der deutschen (Verfassungs-)Gerichtsbarkeit zu beachten wäre.Es wird mithin zu zeigen sein, dass bereits nationaler Grundrechtsschutz wirkungsvollsein müßte, wenn die deutsche (Verfassungs-) Gerichtsbarkeit sich nicht nur an denMaßstäben der nationalen Verfassungsrechtsprechung ausrichten würde sondern aucheuropäische Grundrechtsvorgaben <strong>des</strong> EGMR und EuGH einbeziehen würde. Dies<strong>des</strong>halb, weil die Grundrechtsprechung <strong>des</strong> EuGH in weiten Bereichen auf die vomEGMR entwickelten bzw. iudizierten Grundsätze zurückgreift, 1853) und zwar unabhängigdavon, ob z. B. die Rechtsprechung <strong>des</strong> EGMR bezüglich Art. 6 Abs. 1 EGMRauch für das Steuerrecht gilt.Der deutsche Grundrechtsschutz ist in der Praxis nicht sehr ausgeprägt. Die Vielzahlvon mehr als 5.000 jährlich erhobener Verfassungsbeschwerden zum BVerfG wegenbehaupteter Grundrechtsverletzungen deutscher Gerichte drückt dieses ebenso aus wieeine sich anschließende, in der Regel ohne Begründung versehene, Nichtannahmepraxis<strong>des</strong> BVerfG. Auch weit weniger als 2% erfolgreiche Verfassungsbeschwerdenwegen gerügter Grundrechtsverletzungen sind nicht Ausdruck eines wirklichenGrundrechtsschutzes. Eine solche Praxis rechtfertigt nicht die Aussage Hirsch´s, 1854)die Grundrechte würden die hoheitliche Gewalt bändigen und den Einzelnen gegen diestaatliche Autorität sichern.1850)1851)1852)1853)1854)Jaeger AnwBl 2000, 475; lt. Huff (NJW 13/2003, XIV) sind in 2002 nur 2,3 % der gegen Entscheidungenvon Bun<strong>des</strong>gerichten eingelegte Verfassungsbeschwerden aufgehoben worden.Lamprecht NJW 2001, 419 u.H.a. Böckenförde ZRP 1996, 281Wenn nach Gieg/Widmaier NStZ 2001, 57 75-80 % aller Revisionen von Angeklagten dasSchicksal <strong>des</strong> § 349 Abs. 2 StPO erleiden, kann man sich vorstellen, dass dabei auch Verfassungsrügenauf der Strecke bleiben.Britz NVwZ 2004, 173, 174Hirsch FAZ vom 12.10.2000, Seite 11

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