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- 306 - 306110411051106dung <strong>des</strong> BFH an besonders schwerwiegenden Grundrechtsverstößen leide oder eineEntscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehre. 1844)Diese Entscheidung <strong>des</strong> V. Senates <strong>des</strong> BFH begründet erhebliche Rechtsunsicherheit.Denn wenn sie zutreffend wäre, wäre alleine mit einer Entscheidung <strong>des</strong> BFH im Hinblickauf eine einzulegene Verfassungsbeschwerde jedenfalls in denen vom BFH angesprochenenAusnahmefällen der Rechtsweg i.S.d. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nochnicht erschöpft, so daß zudem die Monatsfrist <strong>des</strong> § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erstmit Zustellung der Entscheidung <strong>des</strong> BFH über eine abgelehnte Gegenvorstellung zulaufen beginnen würde. Es ist folglich unsicher, wann nach einer letztinstanzlichenEntscheidung <strong>des</strong> BFH der Rechtsweg erschöpft ist und die Frist <strong>des</strong> <strong>des</strong> § 93 Abs. 1Satz 1 BVerfGG zu laufen beginnt, zumal auch andere Senate <strong>des</strong> BFH dazu nochkeine einheitliche Meinung haben.Mit Vorlagebeschluss vom 26.09.2007 hat der V. Senat <strong>des</strong> BFH 1845) dem gemeinsamenSenat der obersten Gerichtshöfe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> die Frage zur Entscheidung vorgelegt,ob eine Gegenvorstellung noch statthaft ist. Er hat diese Vorlage im wesentlichendamit begründet, die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung erfülle die in derRechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG 1846) dargelegten Anforderungen an Rechtsmittelklarheitnicht. Diese Vorlage hat der V. Senat <strong>des</strong> BFH unter dem 01.07.2009 zurückgezogen.1847) Dies im Hinblick auf nachfolgende Entscheidung <strong>des</strong> BVerfG vom25.11.2008.In seinem aus anderem Anlass ergangenen Beschluss vom 25.11.2008 hat dasBVerfG 1848) klargestellt, daß er in seiner früheren Entscheidung nicht habe zum Ausdruckbringen wollen, daß eine Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungengenerell unzulässig sei. Dies hat den 5. Senat <strong>des</strong> BFH 1849) bei Rücknahme seinerVorlage veranlaßt, darauf hinzuweisen, er verstehe diese Entscheidung <strong>des</strong> BVerfGdahingehend, daß eine Gegenvorstellung dann statthaft sei, wenn das Fachgericht nachder maßgebenden gesetzlichen Regelung noch zu einer Abänderung seiner vorangegangenenEntscheidung befugt sei und die Gegenvorstellung ihm Anlass für eine dahingehendePrüfung gebe.1107XV.Verfassungsbeschwerde1. Allgemeines„(Der) Rechtsanwalt (hat) seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, ..... vorFehlentscheidungen durch Gerichte ..... zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigungund staatliche Machtüberschreitung zu sichern“ (§ 1 Abs. 3 Berufsordnung).1844)1845)1846)1847)1848)1849)BFH 31.01.2007 – V S 26/06, BFH/NV 2007, 953, 954BFH 26.09.2007 – V S 10/07, BStBl. II 2008, 60 = NJW 2008, 543BVerfG 30.04.2003 – 1 PBvU 01/02, BVerfGE 107, 395BFH 01.07.2009 – V S 10/07, BStBl. II 2009, 824BVerfG 25.11.2008 – 1 BvR 848/07, NJW 2009, 829BFH 01.07.2009 – V S 10/07, BFH/NV 2009, 1752

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