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- 302 - 302109510961097Beschluss <strong>des</strong> FG (§ 69 Abs. 3 FGO), bei dem die Beschwerde nicht nach § 128 Abs.3 Satz 1 FGO zugelassen worden ist und bei dem noch nicht die Voraussetzungen <strong>des</strong>§ 69 Abs. 6 FGO gegeben sind, durchaus mit der Gegenvorstellung angegangen werden.1814) Aber eine solche Gegenvorstellung kann nur darauf gerichtet sein, dass dasFG seine ablehnende Entscheidung selbst überprüft, nicht, dass der BFH sie überprüft.1815)Wird eine Gegenvorstellung zurückgewiesen, ist dagegen eine außerordentliche Beschwerdenicht statthaft. 1816)Mit dem Vorbringen, der BFH habe in seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft entschieden,kann mit dem BFH keine Anhörungsrüge erhoben werden. Diesbezüglich kannallenfalls eine Gegenvorstellung erhoben werden. 1817) Soll eine Gegenvorstellung gegeneine Entscheidung <strong>des</strong> BFH erhoben werden, so ist zunächst einmal der Vertretungszwangvor dem BFH zu beachten (§ 62a FGO), es sei denn für das Verfahrenbesteht kein Vertretungszwang. 1818) Vom BFH 1819) wird angedeutet, daß an der Statthaftigkeiteiner Gegenvorstellung betreffend seine Entscheidung, welche in materielleRechtskraft erwachsen ist, Zweifel bestehen. Eine solche Ausnahme könne beischwerwiegenden Grundrechtsverletzungen in Betracht kommen oder wenn eine inmaterieller Rechtskraft erwachsene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehre.1820) Diese vorgenannten Zulässigkeitsvoraussetzungen sind für den Fall einerGegenvorstellung substantiiert darzulegen. 1821) Inzwischen wird jedoch von diversenanderen Senaten <strong>des</strong> BFH iudiziert, daß eine Gegenvorstellung gegen nicht mehr abänderbare– d.h. rechtskräftige – Entscheidungen nicht statthaft sei. 1822)Unklar ist, in welcher Frist eine Gegenvorstellung zu erheben ist: Einerseits wird iudiziert,eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung <strong>des</strong> BFH sei in der Monatsfristzu erheben, in der auch gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG eine Verfassungsbeschwerde zuerheben wäre. 1823) Andererseits wird iudiziert, die Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung<strong>des</strong> FG sei binnen einer 2-Wochen-Frist zu erheben (analog § 321a Abs. 2Satz 2 ZPO). 1824) Diese Frist beginnt mit Bekanntgabe <strong>des</strong> angefochtenen Beschlusses1814)1815)1816)1817)1818)1819)1820)1821)1822)1823)1824)FG Baden- Württemberg 29.04.1998 - 6 V 69/97, StE 1998, 424BFH 26.07.2001 - X B 44/01, n.V.BFH 11.05.2006 – IX B 33/06, BFH/NV 2006, 1506; BFH 15.01.2007 – V S 39/06, BFH/NV2007, 757BFH 17.12.2008 – IX S 23/08, BFH/NV 2010, 43 f.BFH 30.01.2001 - VII S 35/00, BFH/NV 2001, 810; BFH 08.03.2001 - XI S 14/01, n.V.; BFH09.05.2001 - VII B 293, 294/00, VII S 36, 37/00, n.V.; BFH 11.05.2001 - XI S 11/01, n.V.BFH 28.09.2010 – IX S 10/10, BFH/NV 2011, 55 Rdn. 8BFH 13.10.2005 – IV S 10/05, BStBl. II 2006, 76; BFH 28.09.2010 – IX S 10/10, BFH/NV 2011,55 Rdn. 8BFH 28.09.2010 – IX S 10/10, BFH/NV 2011, 55 Rdn. 9BFH 06.10.2010 – X S 25/10, BFH/NV 2011, 276 u.H.a. BVerfG 25.11.2008 – 1 BvR 848/07,BVerfGE 122, 190; BFH 01.07.2009 – V S 10/07, BStBl. II 2009, 824; BFH 19.11.2009 – III S43/09, BFH/NV 2010, 453; BFH 28.05.2010 – III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651; BFH14.02.2012 – IV S 1/12, BFH/NV 2012, 967BFH 03.07.2001 - IX S 1/01, n.V.BFH 29.09.2003 – IV B 146/03, BFH/NV 2004, 211

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