13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 301 - 3011089109010911092beigefügten Vorschlag nachzulesen ist, selbst in der Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG widersprüchlichangesprochen. Es bietet sich daher an wie folgt vorzugehen:- Liegen die Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge vor, sollte die Anhörungsrügebeim letztinstanzlichen Gericht und zugleich die Verfassungsbeschwerdebeim BVerfG erhoben werden.- Sollte der Anhörungsrüge stattgegeben werden, wäre die Verfassungsbeschwerdezurückzunehmen.- Würde die Anhörungsrüge vom letztinstanzlichen Gericht als offensichtlich aussichtslosabgelehnt werden, wäre die Einlegung der Verfassungsbeschwerde fristgerechterfolgt.- Und würde das letztinstanzliche Gericht statt <strong>des</strong>sen die Anhörungsrüge zurückweisen,ohne sie als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen, würde im Anschlussan einen solchen Beschluss die Verfassungsbeschwerde neu eingelegtwerden (dann incl. der Rügen gem. Art. 103 Abs. 1 GG, die vom letztinstanzlichenGericht im Anhörungsrügeverfahren nicht gewürdigt worden wären) und dieerste bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde würde zurückgezogen werdenACHTUNG:Wird z.B. ein Gehörsverstoß <strong>des</strong> FG nicht spätestens im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrengerügt, verstößt dies gegen den vom BVerfG iudizierten Grundsatz dermateriellen Subsidiarität, wonach der Betroffene im Verfahren vor den Fachgerichtenalle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen muß, um die vermeintlicheGrundrechtsverletzung abzuwenden. Wer dies unterläßt, begibt sich der Möglichkeit,diesen etwaigen Grundrechtsverstoß später im Anhörungsrügeverfahren oder mit derVerfassungsbeschwerde noch zu rügen. 1809)10931094XIV. Gegenvorstellung 1810)Wird gegen einen Steuerbescheid Gegenvorstellung erhoben, so kann sich die Fragestellen, ob es sich dabei um einen Einspruch handelt. Dies wird unterschiedlich gesehen.1811)Davon zu trennen ist die rechtliche Würdigung einer Gegenvorstellung gegen eineEntscheidung eines Gerichts. Ist die Entscheidung eines FG anfechtbar, wird eine Gegenvorstellungnicht als zulässig angesehen; es muß dann eben der entsprechendeRechtsbehelf bzw. das entsprechende Rechtsmittel eingelegt werden. 1812) Andernfallskann Gegenvorstellung erhoben werden. 1813) So kann z.B. ein die AdV ablehnender1809)1810)1811)1812)1813)BVerfG 09.07.2007 – 1 BvR 646/06, NJW 2007, 3418 Rdn. 19, 26 m.w.N.; BVerfG 13.09.2007 –2 BvR 304/05, Beilage zu BFH/NV 1/2008, 63BFH 29.03.2000 – II S 2/00, BFH/NV 2000, 1221; BFH 30.08.2001 – IV B 80/01, DB 2001,2429Für Einspruch: FG Rheinland-Pfalz 12.04.1972 - III 127/70, EFG 1972, 515Gegen Einspruch: HessFG 12.05.1976 - VII 24/76, EFG 1977, 90FG Hamburg 17.09.1980 - III 203/78, EFG 1981, 98; FG Rheinland-Pfalz 01.01.1999 - 5 K2975/97, DStZ 1999, 385FG Rheinland-Pfalz 14.01.1997 - 1 Ko 2704/96, n.V. [betreffend Streitwert];

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!