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- 299 - 29910831084dem Beschwerdeführer keine eigenständigen Nachteile bei der Durchsetzung seinerGrundrechte entstehen.; denn eine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revisionbeschränke sich auf die Klärung, dass der Zugang zum Revisionsgericht nicht eröffnetsei (BVerfG 08.01.2004 – 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371, 1372). Wenn aber dasBVerfG in 2008 1795) beim Anhörungsrügeverfahren im Anschluss an ein erfolglosverlaufenes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit zuvor Ausgeführten iudiziert,daß ein eigenständiger neuer Gehörsverstoß <strong>des</strong> letztinstanzlichen Gerichts Gegenstandeines Anhörungsrügeverfahrens sein kann, dann bringt das BVerfG damit zumAusdruck, daß in Anbetracht der Subsidiarität <strong>des</strong> Verfassungsbeschwerdeverfahrens(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) solche Gehörsverstöße nicht sogleich Gegenstand einesVerfassungsbeschwerdeverfahrens sein können, sondern zunächst Gegenstand einesAnhörungsrügeverfahrens sein müssen. 1796) Vor diesem Hintergrund ist offen, ob dasBVerfG auch heute noch das so iudizieren würde, was zuvor zu BVerfG 08.01.2004 –1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371, 1372 ausgeführt wurde. Immerhin hat das BVerfG inseiner Entscheidung vom 09.06.2008 1797) folgende Relativierung vorgenommen:Zwar zwinge Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nicht dazu, je<strong>des</strong> Vorbringen ausdrücklichzu bescheiden, da grundsätzlich davon auszugehen sei, daß das Gericht Vortragder Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Allerdingskönne ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dann festgestellt werden, wenn besondereUmstände vorlägen, die den Schluss zuließen, das Gericht habe das Vorbringen <strong>des</strong>Beschwerdeführers bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnisgenommen oder nicht erwogen. Und dies sei dann der Fall, wenn das Gericht auf denwesentlichen Kern eines Vortrages der Partei, die für das Verfahren von wesentlicherBedeutung sei, in der Entscheidung nicht eingegangen sei und diese Nichtberücksichtigungden Schluss der Nichtberücksichtigung zulasse und die Anhörungsrügenicht unerheblich oder offensichtlich unzulässig sei. 1798) Von welchem Standpunktaber diese offensichtliche Aussichtslosoigkeit zu beurteilen ist, ist in der Rechtsprechung<strong>des</strong> BVerfG nicht eindeutig: Denn die rechtliche Würdigung der offensichtlichenAussichtslosigkeit ist mit der Entscheidung der 3. Kammer <strong>des</strong> 2. Senates<strong>des</strong> BVerfG 1799) nach dem Rechtsstandpunkt <strong>des</strong> letztinstanzlichen Gericht vorzunehmen,während die 1. Kammer <strong>des</strong> 1. Senates <strong>des</strong> BVerfG 1800) für die Frage deroffensichtlichen Unzulässigkeit auf die Erkennbarkeit für den Beschwerdeführer abstellt.Das BVerfG 1801) iudiziert, daß eine Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig seinkönne und nicht wirksamkeitserhaltend reduziert werden könne, wenn ein gebotenesAnhörungsrügeverfahren nicht zuvor durchlaufen worden sei. Dies begründet das1795)1796)1797)1798)1799)1800)1801)BVerfG 05.05.2008 – 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635, 2636; BVerfG 26.08.2008 – 2 BvR1516/08BVerfG 30.05.2008 – 1 BvR 27/08BVerfG 09.06.2008 – 2 BvR 947/08BVerfG 15.03.2006 -–2 BvR 917 und 2174/05, BVerfGK 7, 403, 407; BVerfG 09.06.2008 – 2BvR 947/08BVerfG 09.06.2008 – 2 BvR 947/08BVerfG 05.05.2008 – 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635BVerfG 25.04.2005 – 1 BvR 644/05, NJW 2005, 3059; BVerfG 30.05.2008 – 1 BvR 27/08;BVerfG 09.06.2008 – 2 BvR 947/08

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