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- 298 - 298107910801081sprechung <strong>des</strong> BVerfG. 1784) Ferner ist nicht nachvollziehbar, wenn der BFH iudiziert,zwar erfülle das rechtliches Gehör seinen Zweck nur dann, wenn es vom zuständigenRichter gewährt werde, aber das BVerfG habe unter diesem Gesichtspunkt bisher Art.103 Abs. 1 GG nicht geprüft. 1785)Ob und inwieweit in solchen Fällen eine Gegenvorstellung oder außerordentliche Beschwerdegeboten ist, zumal wenn es um die Frage der Rechtswegerschöpfung gem.§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG geht, wird auf oben Ausgeführtes verwiesen. 1786) ErstRecht kann im Verfahren nach § 133a FGO nicht vorgetragen werden, es sei in derSache falsch entschieden worden. 1787)In der Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, obgegen einen unanfechtbaren Beschluss <strong>des</strong> FG, mit dem ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesenist, eine Anhörungsrüge stattfinden kann. 1788)Für die Entscheidung über eine erfolglose Anhörungsrüge wird eine Gebühr vonEUR 50,00 erhoben. 1789)10823. Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfGDie Anhörungsrüge ist nach Erschöpfung <strong>des</strong> Rechtsweges erforderlich, wenn die“neue und eigenständige” Verletzung der letzten in der Prozessordnung vorgesehenenInstanz gerügt wird. 1790) Mit der Anhörungsrüge gegen eine letztinstanzliche Entscheidungkann folglich nicht gerügt werden, das letztinstanzliche Gericht habe einen gerügtenGgehörsverstoß der Vorinstanz nicht verarbeitet; 1791) solche Gehörsrügenverstößegehören in die Verfassungsbeschwerde. Dies gilt auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.1792) Und auch nur darauf kann sich die erhobene Anhörungsrügebeziehen. 1793) Aus dem Fehlen einer näheren Begründung in einem Nichtzulassungsbeschwerdeablehnungsbeschlusssollen nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG 1794)1784)1785)1786)1787)1788)1789)1790)1791)1792)1793)1794)BFH 11.05.2007 – V S 06/07, DB 2007, 1682, 1683BFH 11.05.2007 – V S 06/07, DB 2007, 1682, 1683Seer/Thulfaut BB 2005, 1085, 1087 favorisieren die außerordentliche Beschwerde, die analog.§129 FGO binnen 2 Wochen nach Kenntnis der Verletzung eines Justizgrundrechts beim FG oderBFH schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen wäre. Ferner habe das FG in einem solchen Fallanalog § 130 Abs. 1 Satz 1 HS 1 FGO die Möglichkeit der Selbstabhilfe, ehe sodann unverzüglichgem. § 130 Abs. 1 Satz 1 HS 2 FGO seitens <strong>des</strong> FG dem BFH vorzulegen wäre. Liege ein solcherVerstoß beim BFH vor, bliebe die sofortige Verfassungsbeschwerde.BFH 17.06.2005 – VI S 03/05, BB 2005, 1612, 1613; BFH 30.09.2005 – V S 12, 13/05, HFR2006, 173, 174; BFH 03.03.2006 – V S 01/06, BFH/NV 2006, 1314Offen gelassen bei BFH 08.07.2013 – III B 149/12, BFH/NV 2013, 1602 Rdn. 17 f.BFH 13.12.2006 – VII S 39/06, BFH/NV 2007, 740, 741BVerfG 09.07.2007 – 1 BvR 646/06, NJE 2007, 3418 Rdn. 17 letzter Satz; BVerfG 05.05.2008 –1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635, 2636; BVerfG 26.08.2008 – 2 BvR 1516/08BVerfG 05.05.2008 – 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635, 2636; BVerfG 26.08.2008 – 2 BvR1516/08BVerfG 05.05.2008 – 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635BVerfG 30.05.2008 – 1 BvR 27/08BVerfG 08.01.2004 – 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371, 1372

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