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- 295 - 295106910701071Abs. 3 Satz 2, 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen § 119 Nr. 3 FGO ein absoluter Revisionsgrundist.Nun kann es aber auch Entscheidungen <strong>des</strong> FG geben, bei denen ein Verstoß gegenArt. 103 Abs. 1 GG gegeben sein kann und gegen die kein Rechtsmittel mehr möglichist (z.B. § 128 Abs. 2 und 3 Satz 1 FGO). 1757) Ferner kann es in Nichtannahmebeschlüssen<strong>des</strong> BFH im Nichtzulassungsbebschwerdeverfahren und in negativ verlaufendenRevisionsurteilen <strong>des</strong> BFH zu Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG kommen.Diesbezüglich ist nunmehr der direkte Weg einer Verfassungsbeschwerde unterBerufung auf einen Grundrechtsverstoß <strong>des</strong> Art. 103 Abs. 1 GG schon <strong>des</strong>halb versperrt,weil wegen § 133a FGO noch keine Rechtswegerschöpfung i.S.d § 90 Abs. 2Satz 1 BVerfGG gegeben wäre. 1758) Es wird mithin zweierlei deutlich:- Die Anhörungsrüge (§ 133a FGO) ist subsidiär und kann erst dann erhoben werden,wenn gegen den Gehörsrügenverstoß – keine Fehlerhaftigkeitsrüge 1759) - keinanderer ordentlicher Rechtsbehelf oder kein anderes ordentliches Rechtsmittelmehr zulässig ist. 1760) Damit keine Missverständnisse entstehen: Es geht hier umden Gehörsrügenverstoß <strong>des</strong> letzinstanzlichen Gerichts (z.B. <strong>des</strong> BFH) und nichtum einen Gehörsrügenverstoß davor (z.B. <strong>des</strong> FG). 1761) Dies hat jetzt auch dasBVerfG klargestellt. 1762) Wenn folglich nicht das letztinstanzliche Gericht gegenArt. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat (sekundärer Gehörsrügenverstoß), sondern„nur“ einen vor dem letzinstanzlichen Gericht gerügten Gehörsrügenverstoß derVorinstanz nicht verarbeitet hat (= primärer Gehörsrügenverstoß), dann stellt diesmit dem BVerfG keinen Gehörsverstoß <strong>des</strong> letztinstanzlichen Gerichts dar, so daßdann nicht als nächstes das Anhörungsrügeverfahren durchzuführen ist, denn dieErfolglosigkeit eines Rechtsmittels gegen einen behaupteten Gehörsverstoß derVorinstanz begründet nach dem BVerfG für sich gesehen keinen neuen, eigenenGehörsverstoß. Folglich kann der Betroffene sodann gegen die letztinstanzlicheEntscheidung sofort eine Verfassungsbeschwerde erheben. 1763)- Die Anhörungsrüge (§ 133a FGO) gehört aber für den Fall eines Verstoßes gegendas Grundrecht <strong>des</strong> rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zur Erschöpfung <strong>des</strong>Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), bevor eine Verfassungsbeschwerde erho-1757)1758)1759)1760)1761)1762)1763)Dazu zählen lt. Schoenfeld DB 2005, 850, 851 allerdings nicht Beschlüsse, mit denen Anträge aufVertagung der mündlichen Verhandlung abgeleht wurden oder Befangenheitsgesuche zurückgewiesenwurden. Wie das Beispiel <strong>des</strong> § 128 Abs. 2 und 3 Satz 1 FGO zeigt, ist Schoenfeld DB2005, 850, 851 f. nicht zuzustimmen, die Anhörungsrüge im Anschluß an eine finanzgerichtlicheEntscheidung sei überhaupt nicht eröffnet. Dagegen spricht auch nicht § 69 Abs. 6 FGO, da eindiesbezüglicher nochmaliger Antrag von weiteren, neuen Voraussetzungen abhängig ist und einEntscheidung nach § 69 Abs. 6 FGO keine Rückwirkung hat (BFH 23.11.2004 – IX B 88/04, DB2005, 29).Schoenfeld DB 2005, 850, 851; Zuck NVwZ 2006, 1119BFH 05.09.2012 – VI S 9/12, BFH/NV 2012, 2000 Rdn. 6; BFH 07.09.2012 – V S 24/12,BFH/NV 2012, 2000 Rdn. 5; BFH 12.11.2012 – VI S 8/12, BFH/NV 2013, 400Schoenfeld DB 2005, 850, 851BFH 23.03.2006 – XI S 05/06, BFH/NV 2006, 1483, 1484; BFH 31.01.2008 – IV S 12/07,BFH/NV 2008, 1166 f.BVerfG 05.05.2008 – 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f. mit Anm. ZuckBVerfG 05.05.2008 – 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635, 2636

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