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- 292 - 292105710581059106010611062sionsgründe vorgebracht werden können, man also nicht auf die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrenvorgetragenen Gründe beschränkt ist. 1736)Der BFH ist grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden (§ 118Abs. 2 Satz 1 FGO). Vier Ausnahmen sind jedoch zu beachten:Der Sachverhalt, der sich aus Schriftsätzen ergibt, auf die das FG in seinem Urteilverwiesen hat (§ 105 Abs. 3 Satz 2 FGO), gehört mit zu dem für das Revisionsverfahrenmaßgeblichen Sachverhalt. 1737) An Stelle einer ausdrücklichen Bezugnahme reichtdie tatsächliche Erwähnung von Schriftstücken. 1738) Sind die Sachverhaltsfeststellungenim Urteil des FG widersprüchlich, so stellt dies einen materiellrechtlichen Fehlerdar, was dazu führt, dass sogar ohne darauf bezogene Rügen die Bindungswirkung des§ 118 Abs. 2 FGO entfällt. Solche materiellrechtlichen Fehler sind vom Revisionsgerichtvon Amts wegen zu beachten. 1739) Ungeachtet dessen empfiehlt es sich, in derRevisionsbegründung die Widersprüchlichkeit von Sachverhaltsfeststellungen des FGin dem per Revision angegriffenen Urteil aufzuzeigen und zu verdeutlichen, welchemateriellrechtliche Entscheidungserheblichkeit damit verbunden ist.Eine Vertragsauslegung des FG bindet den BFH als Revisionsgericht dann nicht, wennsie anerkannten regeln der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) verletzt hat, weilz.B. die Auslegung sich nur am Vertragswortlaut orientiert hat und Gesamtumständeaußer Betracht gelassen hat. 1740)Eine weitere Ausnahme ist gegeben, wenn gegen die Feststellungen des FG in demangegriffenen Urteil Revisionsgründe vorgetragen werden (§ 118 Abs. 2 Satz 2 FGO).Allerdings können bezüglich der tatsächlichen Feststellungen des FG auch Gründe zurÜberprüfung vorgetragen werden, die Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätzezum Gegenstand haben. 1741)Kommt es schließlich während des Revisionsverfahrens zu einem Änderungsbescheid,so ist das Urteil des FG schon deshalb aufzuheben, weil ihm ein nicht mehr existierenderBescheid zugrunde liegt. Allerdings ist der BFH nicht gehindert, aufgrund derFeststellungen des FG selbst über die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides zubefinden. 1742)Zu den Anforderungen an eine Revisionsbegründung (§ 120 Abs. 3 Nr. 2a FGO) vertrittder BFH die Auffassung, dass sich gegenüber der früheren Rechtslage nichts geänderthabe. 1743)1736)1737)1738)1739)1740)1741)1742)1743)BFH 05.10.1999 - VII R 25/98, BFH/NV 2000, 235Gräber/Ruban, FGO, 5. Aufl. 2002, § 118 Rdn. 37 m.w.N.BFH 26.11.1995 – VII R 148/81, BFH/NV 1986, 134; Gräber/Ruban, FGO, 5. Aufl. 2002, § 118Rdn. 37BFH 22.04.1998 – X R 101/95, BFH/NV 1998, 1481; BFH 15.02.2001 – III R 130/95, BFH/NV2001, 1041BFH 05.10.2011 – IX R 57/10, NZG 2012, 515 Rdn. 35BFH 10.08.2002 – IX B 179/01, BFH/NV 2003, 138, 139BFH 20.07.2006 – VI R 22/03, BFH/NV 2006, 2109 f.BFH 31.10.2002 – VII R 04/02, BFH/NV 2003, 328, 329

- 293 - 2931063Diese könnte wie folgt aufgebaut werden: 1744)A. RevisionsanträgeB. Darlegung widersprüchlicher Sachverhaltsfeststellungen im Urteil des FGC. Darlegung der tragenden Gründe des Urteils des FGD. Darlegung der Gründe der Unrichtigkeit der tragenden Grunde des Urteils des FGbzw. der VerfahrensmängelE. KlärungsbedürftigkeitF. KlärungsfähigkeitG. Entscheidungserheblichkeit4. Revisionsentscheidung106410651066Die Einzelheiten regelt § 126 FGO.Weist der BFH unter Aufhebung des Urteils des FG den Rechtsstreit zur anderweitigenVerhandlung und Entscheidung an das FG zurück, dann ist das FG an die Gründeder Aufhebung und Zurückverweisung gebunden, ohne jedoch schon auf ein bestimmtesErgebnis festgelegt zu sein. Auch der BFH ist im zweiten Umlauf an dieGründe seiner Entscheidung aus dem ersten Umlauf gebunden. 1745) Diese Bindungswirkungtritt dann unabhängig davon ein, ob das zurückverweisende Urteil des BFHformell bzw. materiell richtig ist oder nicht. 1746)An der Bindungswirkung des FG und des BFH ändert sich allerdings dann etwas,wenn sich nachträglich- die tatsächlichen maßgeblichen Umstände geändert haben,- einschlägiige gesetzliche Bestimmungen mit Rückwirkung geändert haben,- höchstrichterliche Rechtsprechung geändert hat. 1747)1744)BFH 31.10.2002 – VII R 04/02, BFH/NV 2003, 328, 3291745)BFH 17.05.2006 – VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839, 18411746) BFH 17.05.2006 – VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839, 18411747)BFH 17.05.2006 – VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839, 1841

- 293 - 2931063Diese könnte wie folgt aufgebaut werden: 1744)A. RevisionsanträgeB. Darlegung widersprüchlicher Sachverhaltsfeststellungen im Urteil <strong>des</strong> FGC. Darlegung der tragenden Gründe <strong>des</strong> Urteils <strong>des</strong> FGD. Darlegung der Gründe der Unrichtigkeit der tragenden Grunde <strong>des</strong> Urteils <strong>des</strong> FGbzw. der VerfahrensmängelE. KlärungsbedürftigkeitF. KlärungsfähigkeitG. Entscheidungserheblichkeit4. Revisionsentscheidung106410651066Die Einzelheiten regelt § 126 FGO.Weist der BFH unter Aufhebung <strong>des</strong> Urteils <strong>des</strong> FG den Rechtsstreit zur anderweitigenVerhandlung und Entscheidung an das FG zurück, dann ist das FG an die Gründeder Aufhebung und Zurückverweisung gebunden, ohne jedoch schon auf ein bestimmtesErgebnis festgelegt zu sein. Auch der BFH ist im zweiten Umlauf an dieGründe seiner Entscheidung aus dem ersten Umlauf gebunden. 1745) Diese Bindungswirkungtritt dann unabhängig davon ein, ob das zurückverweisende Urteil <strong>des</strong> BFHformell bzw. materiell richtig ist oder nicht. 1746)An der Bindungswirkung <strong>des</strong> FG und <strong>des</strong> BFH ändert sich allerdings dann etwas,wenn sich nachträglich- die tatsächlichen maßgeblichen Umstände geändert haben,- einschlägiige gesetzliche Bestimmungen mit Rückwirkung geändert haben,- höchstrichterliche Rechtsprechung geändert hat. 1747)1744)BFH 31.10.2002 – VII R 04/02, BFH/NV 2003, 328, 3291745)BFH 17.05.2006 – VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839, 18411746) BFH 17.05.2006 – VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839, 18411747)BFH 17.05.2006 – VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839, 1841

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