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- 292 - 292105710581059106010611062sionsgründe vorgebracht werden können, man also nicht auf die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrenvorgetragenen Gründe beschränkt ist. 1736)Der BFH ist grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen <strong>des</strong> FG gebunden (§ 118Abs. 2 Satz 1 FGO). Vier Ausnahmen sind jedoch zu beachten:Der Sachverhalt, der sich aus Schriftsätzen ergibt, auf die das FG in seinem Urteilverwiesen hat (§ 105 Abs. 3 Satz 2 FGO), gehört mit zu dem für das Revisionsverfahrenmaßgeblichen Sachverhalt. 1737) An Stelle einer ausdrücklichen Bezugnahme reichtdie tatsächliche Erwähnung von Schriftstücken. 1738) Sind die Sachverhaltsfeststellungenim Urteil <strong>des</strong> FG widersprüchlich, so stellt dies einen materiellrechtlichen Fehlerdar, was dazu führt, dass sogar ohne darauf bezogene Rügen die Bindungswirkung <strong>des</strong>§ 118 Abs. 2 FGO entfällt. Solche materiellrechtlichen Fehler sind vom Revisionsgerichtvon Amts wegen zu beachten. 1739) Ungeachtet <strong>des</strong>sen empfiehlt es sich, in derRevisionsbegründung die Widersprüchlichkeit von Sachverhaltsfeststellungen <strong>des</strong> FGin dem per Revision angegriffenen Urteil aufzuzeigen und zu verdeutlichen, welchemateriellrechtliche Entscheidungserheblichkeit damit verbunden ist.Eine Vertragsauslegung <strong>des</strong> FG bindet den BFH als Revisionsgericht dann nicht, wennsie anerkannten regeln der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) verletzt hat, weilz.B. die Auslegung sich nur am Vertragswortlaut orientiert hat und Gesamtumständeaußer Betracht gelassen hat. 1740)Eine weitere Ausnahme ist gegeben, wenn gegen die Feststellungen <strong>des</strong> FG in demangegriffenen Urteil Revisionsgründe vorgetragen werden (§ 118 Abs. 2 Satz 2 FGO).Allerdings können bezüglich der tatsächlichen Feststellungen <strong>des</strong> FG auch Gründe zurÜberprüfung vorgetragen werden, die Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätzezum Gegenstand haben. 1741)Kommt es schließlich während <strong>des</strong> Revisionsverfahrens zu einem Änderungsbescheid,so ist das Urteil <strong>des</strong> FG schon <strong>des</strong>halb aufzuheben, weil ihm ein nicht mehr existierenderBescheid zugrunde liegt. Allerdings ist der BFH nicht gehindert, aufgrund derFeststellungen <strong>des</strong> FG selbst über die Rechtmäßigkeit <strong>des</strong> Änderungsbeschei<strong>des</strong> zubefinden. 1742)Zu den Anforderungen an eine Revisionsbegründung (§ 120 Abs. 3 Nr. 2a FGO) vertrittder BFH die Auffassung, dass sich gegenüber der früheren Rechtslage nichts geänderthabe. 1743)1736)1737)1738)1739)1740)1741)1742)1743)BFH 05.10.1999 - VII R 25/98, BFH/NV 2000, 235Gräber/Ruban, FGO, 5. Aufl. 2002, § 118 Rdn. 37 m.w.N.BFH 26.11.1995 – VII R 148/81, BFH/NV 1986, 134; Gräber/Ruban, FGO, 5. Aufl. 2002, § 118Rdn. 37BFH 22.04.1998 – X R 101/95, BFH/NV 1998, 1481; BFH 15.02.2001 – III R 130/95, BFH/NV2001, 1041BFH 05.10.2011 – IX R 57/10, NZG 2012, 515 Rdn. 35BFH 10.08.2002 – IX B 179/01, BFH/NV 2003, 138, 139BFH 20.07.2006 – VI R 22/03, BFH/NV 2006, 2109 f.BFH 31.10.2002 – VII R 04/02, BFH/NV 2003, 328, 329

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