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- 290 - 290seiner Rechtsauffassung festzuhalten (§ 11 Abs. 3 Satz 1 FGO). 1726) Strebt man daherals Prozeßbevollmächtigter in einem Revisionsverfahren eine Vorlage zum GroßenSenat des BFH an, so sollte man dies im Hinblick auf eine Revisionsbegründung wiefolgt prüfen bzw. in einer Revisionsbegründung wie folgt vortragen: 1727)A. Darstellung des streitrelevanten Sachverhaltes, wie er sich aus dem Urteil des FGergibt.B. Eigene Stellungnahme des Klägers zu der Rechtsfrage, derentwegen die Vorlagezum Großen Senat des BFH – bzw. des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfedes Bundes gemäß § 2 RsprEinhG – erfolgen soll.I. Gesetzliche EntwicklungII.III.IV.Bisherige Rechtsprechung.Auffassung im Schrifttum.Auffassung der FinanzverwaltungV. Spezifisch: Auffassung des Senates des BFH, der für das Revisionsverfahrenzuständig ist bzw. bei dem sie anhängig ist.C. Entscheidungserheblichkeit der zur Vorlage gedachten Rechtsfrage.I. Zu erwartende Entscheidung des BFH für den Fall der Bejahung der Vorlagefrage.II.Zu erwartende Entscheidung des BFH für den Fall der Verneinung derVorlagefrage.D. Rechtsgrund für eine Vorlage.105110522. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGOIst die Revision aufgrund Verfahrensmangels zugelassen worden (§ 115 Abs. 2 Nr. 3FGO), ohne daß zugleich ein Fall von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 FGO vorlag, dannentscheidet der BFH auch nur über diesen Verfahrensmangel (§ 118 Abs. 3 Satz 1FGO). Also ist die Revisionsbegründung daran auszurichten.Oftmals sind gerügte Verfahrensmängel zugleich auch Grundrechtsverletzungen. Esempfiehlt sich dann, nicht nur den einfachrechtlichen Verstoß sondern zugleich auchden verfassungsrechtlichen Verstoß zum Gegenstand des Revisionsantrages zu machen.Auf diese Weise wird für den Fall einer später zu erhebenden Verfassungsbeschwerdezugleich dokumentiert, dass die verfassungsrechtliche Rüge zuletzt auch vordem BFH gerügt wurde, so dass dieserhalb das BVerfG nicht einwenden kann, derRechtsweg sei nur deshalb nicht erschöpft, weil die Grundrechtsverletzung nicht auchvor dem BFH gerügt worden sei, so dass eine Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässigsei. 1728)1726)1727)1728)Z.B. nach Inkrafttreten des novellierten Revisionsrechts (01.01.2001) BFH 23.01.2001 - VIII R48/98, BStBl II 2001, 395; BFH 17.09.2002 – IX R 68/98, BStBl. II 2003, 2, 8 f.siehe z.B.: BFH 17.09.2002 – IX R 68/98, BStBl. II 2003, 2; BFH 30.10.2002 – IX R 80/98,BStBl. II 2003, 167BVerfG 25.08.1995 - 2 BvR 228/94, StE 1995, 613
- 291 - 29110531054105510563. RevisionsbegründungIn der Revisions-/Revisionsbegründungsschrift muß der Revisionskläger die verletzteNorm bezeichnen. 1729) Der Revisionskläger sollte mithin seine Revisionsbegründungnicht im Aufsatzstil schreiben, sondern die verletzte Norm voranstellen und dann imeinzelnen substantiieren, daß und warum das Urteil des FG dagegen verstößt. Dieverletzte Norm kann eine Norm des Bundesrechts bezüglichen des Verfahrens- odermateriellen Rechts sein (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1730) Ferner ist im Hinblick auf§ 126 Abs. 4 FGO darzulegen, daß und warum sich die Entscheidung des FG wederaus diesen noch aus anderen Gründen als richtig darstellt.Soll die Fehlerhaftigkeit des finanzgerichtlichen Urteils gerügt werden, so sind in derRevisionsbegründung alle Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art anzugeben, die das1. instanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Zudem muß sich der Revisionsklägermit den tragenden Gründen des Urteils des FG auseinandersetzen und aufzeigen,warum er diese für unrichtig hält. 1731) Alleine ein Hinweis, das Urteil des FGstehe zu genau bezeichneten Entscheidungen des BFH im Widerspruch, ist nicht ausreichend.1732)Wird ein Revisionsverfahren im Anschluss an ein erfolgreiches Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrendurchgeführt, beginnt die Revisionsbegründungsfrist mit dem aufdie Zustellung des Beschlusses über die Revisionszulassung folgenden Tag an zu laufen,selbst wenn dieser ein Sonnabend, Sonntag oder Feiertag ist. 1733)Es ist in der Rechtsprechung des BFH nicht eindeutig geklärt, ob ausnahmsweise dieBezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung eine ausreichende Revisionsbegründungsein kann, wenn bereits die Nichtzulassungsbeschwerdebegründungden Anforderungen an eine Revisionsbegründung entsprochen hatte. 1734) Nicht ausreichendist es jedenfalls, nach im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugelassenerRevision zu meinen, daß die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung als solche auchfür das Revisionsverfahren genüge. 1735) Man sollte sich aber als Revisionskläger sicherheitshalberauch nach einem erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrenes nicht ersparen, die Revision nochmals gesondert zu begründen. Dies insbesondereauch deshalb, weil die Zulassung einer Revision ungeachtet der Gründe, aus denen sieerfolgt, zur "Vollrevision" führt, mit der alle nach § 118 Abs. 1 FGO zulässigen Revi-1729)1730)1731)1732)1733)1734)1735)BFH 25.06.2003 – X R 66/00, BFH/NV 2004, 19, 20BFH 05.06.2012 – I R 51/11, ZSteu 2012, R-1220, R-1221BFH 20.08.2012 – I R 3/12, BFH/NV 2012, 1990 Rdn. 8BFH 20.04.2010 – VI R 44/09, BFH/NV 2010, 1363BFH 29.04.2010 – II R 56/09, BFH/NV 2010, 1833Ausreichend: BFH 30.07.2003 – X R 63/01, BFH/NV 2004, 36; BFH 10.04.2006 – XI R 11/05,BFH/NV 2006, 1334; BFH 26.07.2007 – X R 43/05, BFH/NV 2007, 55, 56; BFH 2. Ausreichend,wenn die Beschwerdebegründung den Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügt: BFH20.06.2008 – VII R 46/07, BFH/NV 2008, 1691; BFH 22.01.2009 – II R 09/07, BFH/NV 2009,1096, 1098; BFH 12.05.2011 – IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092. Nicht ausreichend: BFH14.02.2006 – II R 46/05, BFH/NV 2006, 1304 f..BFH 20.06.2008 – VII R 46/07, BFH/NV 2008, 1691
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- 291 - 29110531054105510563. RevisionsbegründungIn der Revisions-/Revisionsbegründungsschrift muß der Revisionskläger die verletzteNorm bezeichnen. 1729) Der Revisionskläger sollte mithin seine Revisionsbegründungnicht im Aufsatzstil schreiben, sondern die verletzte Norm voranstellen und dann imeinzelnen substantiieren, daß und warum das Urteil <strong>des</strong> FG dagegen verstößt. Dieverletzte Norm kann eine Norm <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechts bezüglichen <strong>des</strong> Verfahrens- odermateriellen Rechts sein (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1730) Ferner ist im Hinblick auf§ 126 Abs. 4 FGO darzulegen, daß und warum sich die Entscheidung <strong>des</strong> FG wederaus diesen noch aus anderen Gründen als richtig darstellt.Soll die Fehlerhaftigkeit <strong>des</strong> finanzgerichtlichen Urteils gerügt werden, so sind in derRevisionsbegründung alle Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art anzugeben, die das1. instanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Zudem muß sich der Revisionsklägermit den tragenden Gründen <strong>des</strong> Urteils <strong>des</strong> FG auseinandersetzen und aufzeigen,warum er diese für unrichtig hält. 1731) Alleine ein Hinweis, das Urteil <strong>des</strong> FGstehe zu genau bezeichneten Entscheidungen <strong>des</strong> BFH im Widerspruch, ist nicht ausreichend.1732)Wird ein Revisionsverfahren im Anschluss an ein erfolgreiches Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrendurchgeführt, beginnt die Revisionsbegründungsfrist mit dem aufdie Zustellung <strong>des</strong> Beschlusses über die Revisionszulassung folgenden Tag an zu laufen,selbst wenn dieser ein Sonnabend, Sonntag oder Feiertag ist. 1733)Es ist in der Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH nicht eindeutig geklärt, ob ausnahmsweise dieBezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung eine ausreichende Revisionsbegründungsein kann, wenn bereits die Nichtzulassungsbeschwerdebegründungden Anforderungen an eine Revisionsbegründung entsprochen hatte. 1734) Nicht ausreichendist es jedenfalls, nach im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugelassenerRevision zu meinen, daß die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung als solche auchfür das Revisionsverfahren genüge. 1735) Man sollte sich aber als Revisionskläger sicherheitshalberauch nach einem erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrenes nicht ersparen, die Revision nochmals gesondert zu begründen. Dies insbesondereauch <strong>des</strong>halb, weil die Zulassung einer Revision ungeachtet der Gründe, aus denen sieerfolgt, zur "Vollrevision" führt, mit der alle nach § 118 Abs. 1 FGO zulässigen Revi-1729)1730)1731)1732)1733)1734)1735)BFH 25.06.2003 – X R 66/00, BFH/NV 2004, 19, 20BFH 05.06.2012 – I R 51/11, ZSteu 2012, R-1220, R-1221BFH 20.08.2012 – I R 3/12, BFH/NV 2012, 1990 Rdn. 8BFH 20.04.2010 – VI R 44/09, BFH/NV 2010, 1363BFH 29.04.2010 – II R 56/09, BFH/NV 2010, 1833Ausreichend: BFH 30.07.2003 – X R 63/01, BFH/NV 2004, 36; BFH 10.04.2006 – XI R 11/05,BFH/NV 2006, 1334; BFH 26.07.2007 – X R 43/05, BFH/NV 2007, 55, 56; BFH 2. Ausreichend,wenn die Beschwerdebegründung den Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügt: BFH20.06.2008 – VII R 46/07, BFH/NV 2008, 1691; BFH 22.01.2009 – II R 09/07, BFH/NV 2009,1096, 1098; BFH 12.05.2011 – IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092. Nicht ausreichend: BFH14.02.2006 – II R 46/05, BFH/NV 2006, 1304 f..BFH 20.06.2008 – VII R 46/07, BFH/NV 2008, 1691