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- 290 - 290seiner Rechtsauffassung festzuhalten (§ 11 Abs. 3 Satz 1 FGO). 1726) Strebt man daherals Prozeßbevollmächtigter in einem Revisionsverfahren eine Vorlage zum GroßenSenat <strong>des</strong> BFH an, so sollte man dies im Hinblick auf eine Revisionsbegründung wiefolgt prüfen bzw. in einer Revisionsbegründung wie folgt vortragen: 1727)A. Darstellung <strong>des</strong> streitrelevanten Sachverhaltes, wie er sich aus dem Urteil <strong>des</strong> FGergibt.B. Eigene Stellungnahme <strong>des</strong> Klägers zu der Rechtsfrage, derentwegen die Vorlagezum Großen Senat <strong>des</strong> BFH – bzw. <strong>des</strong> Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> gemäß § 2 RsprEinhG – erfolgen soll.I. Gesetzliche EntwicklungII.III.IV.Bisherige Rechtsprechung.Auffassung im Schrifttum.Auffassung der FinanzverwaltungV. Spezifisch: Auffassung <strong>des</strong> Senates <strong>des</strong> BFH, der für das Revisionsverfahrenzuständig ist bzw. bei dem sie anhängig ist.C. Entscheidungserheblichkeit der zur Vorlage gedachten Rechtsfrage.I. Zu erwartende Entscheidung <strong>des</strong> BFH für den Fall der Bejahung der Vorlagefrage.II.Zu erwartende Entscheidung <strong>des</strong> BFH für den Fall der Verneinung derVorlagefrage.D. Rechtsgrund für eine Vorlage.105110522. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGOIst die Revision aufgrund Verfahrensmangels zugelassen worden (§ 115 Abs. 2 Nr. 3FGO), ohne daß zugleich ein Fall von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 FGO vorlag, dannentscheidet der BFH auch nur über diesen Verfahrensmangel (§ 118 Abs. 3 Satz 1FGO). Also ist die Revisionsbegründung daran auszurichten.Oftmals sind gerügte Verfahrensmängel zugleich auch Grundrechtsverletzungen. Esempfiehlt sich dann, nicht nur den einfachrechtlichen Verstoß sondern zugleich auchden verfassungsrechtlichen Verstoß zum Gegenstand <strong>des</strong> Revisionsantrages zu machen.Auf diese Weise wird für den Fall einer später zu erhebenden Verfassungsbeschwerdezugleich dokumentiert, dass die verfassungsrechtliche Rüge zuletzt auch vordem BFH gerügt wurde, so dass dieserhalb das BVerfG nicht einwenden kann, derRechtsweg sei nur <strong>des</strong>halb nicht erschöpft, weil die Grundrechtsverletzung nicht auchvor dem BFH gerügt worden sei, so dass eine Verfassungsbeschwerde <strong>des</strong>halb unzulässigsei. 1728)1726)1727)1728)Z.B. nach Inkrafttreten <strong>des</strong> novellierten Revisionsrechts (01.01.2001) BFH 23.01.2001 - VIII R48/98, BStBl II 2001, 395; BFH 17.09.2002 – IX R 68/98, BStBl. II 2003, 2, 8 f.siehe z.B.: BFH 17.09.2002 – IX R 68/98, BStBl. II 2003, 2; BFH 30.10.2002 – IX R 80/98,BStBl. II 2003, 167BVerfG 25.08.1995 - 2 BvR 228/94, StE 1995, 613

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