13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 289 - 28910461047104810491050Fraglich kann werden, ob der mit der Durchführung <strong>des</strong> Revisionsverfahrens befaßteeinfache Senat <strong>des</strong> BFH immer der gesetzliche Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2GG ist, wenn man sich folgen<strong>des</strong> vor Augen hält:Die grundsätzliche Bedeutung, 1722) die Rechtsfortbildung und die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung sind einerseits in § 115 Abs. 1 und 2 FGO für den einfachenSenat und andererseits in § 11 Abs. 4 FGO für den Großen Senat <strong>des</strong> BFH vorgegeben.Es stellt sich folglich die Frage, wer gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG) ist. Hinzu kommt, dass die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechungder obersten Gerichtshöfe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> als weiterem gesetzlichem Richter (Art.101 Abs. 1 Satz 2 GG) dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>anvertraut ist. Dies stammt noch aus einer Zeit, als die einfachen Senate <strong>des</strong> BFHbzw. der obersten Gerichtshöfe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> solche übergeordneten Instanzen benötigten,weil sie selbst besagte Rechtsfragen nicht autark entscheiden konnten. Wie aberist es nunmehr nach Einführung <strong>des</strong> § 115 Abs. 2 und 3 FGO?Diese Abgrenzung von § 115 Abs. 1 und 2 FGO einerseits zu § 11 Abs. 4 FGO bzw.§§ 1 und 2 <strong>des</strong> Gesetzes über die gemeinsamen obersten Gerichtshöfe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>andererseits wird derzeit nicht überzeugend beantwortet. Es ist nicht damit getan, ausder „kann“-Regelung <strong>des</strong> § 11 Abs. 4 FGO die Schlußfolgerung zu ziehen, die Frage,ob vorzulegen ist, unterliege dem Ermessen <strong>des</strong> Fachsenates. 1723) Vielmehr geht esdarum, zu klären, ob § 11 Abs. 4 FGO noch einen eigenständigen Stellenwert hat undab wann er als gesetzlicher Richter angerufen werden muß (Ermessensreduzierung aufnull). Denn von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob bzw. ab wann die Anrufung<strong>des</strong> Großen Senates <strong>des</strong> BFH als gesetzlicher Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz2 GG Revisionsantrag sein kann.Richtig ist zwar, dass der Einzelne kein Recht auf Anrufung <strong>des</strong> Großen Senateshat, 1724) wenn aber die Anrufung <strong>des</strong> Großen Senates geboten gewesen wäre undgleichwohl unterlassen wurde, ist darin ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zu sehen, was mit Verfassungsbeschwerde gerügt werdenkann. Folglich kommt es sehr wohl darauf an, wann gemäß § 11 Abs. 4 FGO in Fällengrundsätzlicher Bedeutung der Große Senat zuständig ist und wann gemäß § 115 Abs.1 und 2 FGO der einfache Senat <strong>des</strong> BFH.Für den Fall der grundsätzlichen Bedeutung wegen Rechtsfortbildung wird dieseFrage weder in der Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH noch im Fachschrifttum für die Zeit abInkrafttreten <strong>des</strong> novellierten Revisionsrechts (01.01.2001) diskutiert. Hier wird manderzeit wohl davon ausgehen müssen, dass die Anrufung <strong>des</strong> Großen Senats durcheinen einfachen Senat, selbst wenn letzterer selbst zur Rechtsfortbildung zuständigwäre, fakultativ ist. 1725)Für den Fall der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird man jedoch voneiner Vorlagepflicht <strong>des</strong> einfachen Senates ausgehen müssen, wenn er von der Rechtsprechungeines anderen Senates abweichen möchte und der andere Senat erklärt, an1722)1723)1724)1725)Zur Frage der Ausübung <strong>des</strong> Beitrittsrechts innerhalb der Finanzverwaltung in Fällen grundsätzlicherBedeutung siehe BMF 19.03.2004 – IV D 2 – FG 2032 – 6/04, DB 2004, 905Brandis in: Tipke/Kruse, AU, § 11 FGO Rdn. 13; Gräber/Ruban, FGO, § 11 Rdn. 26Gräber/Ruban, FGO, § 11 Rdn. 26Gräber/Ruban, FGO, § 11 Rdn. 1

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!