PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner
PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner
- 288 - 28810421043FGO). 1715) Die Revisionsbegründungsfrist kann auf Antrag vom Vorsitzenden desBFH-Senates verlängert werden (§ 120 Abs. 2 Satz 3 FGO).Die Revisionsbegründung muß beim BFH eingereicht werden (§ 120 Abs. 2 Satz 2FGO). Die Begründung muß folgendes enthalten, wobei Zulässigkeitsvoraussetzungist, daß in der Revisionsbegründung sich der Revisionskläger mit der Urteilsbegründungsachlich auseinandersetzt und dabei seine bisherige Rechtsauffassung überprüft.1716) Die Wiederholung der Klagebegründung oder die Bezugnahme auf Schriftsätzedes FG-Verfahrens reicht folglich in der Regel nicht aus: 1717) In der Revisionsbegründungmüssen folglich in ausführlicher Begründung mit den tragenden Gründendes FG alle tatsächlichen und rechtlichen Gründe angegeben werden, warum das Urteildes FG unrichtig sein soll. 1718) Und in diesem Zusammenhang sind „von vornherein“die Revisionsangriffe klarzustellen. 1719)Während ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht darauf gestützt werden kann,das Urteil des FG sei fehlerhaft, sondern Nichtzulassungsbeschwerdegründe i.S.d.§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO aufgezeigt werden müssen, ist dies ineinem Revisionsverfahren anders. Denn in der Revisionsbegründung müssen alleGründe tatsächlicher und rechtlicher Art angegeben werden, die das erstinstanzlicheUrteil unrichtig erscheinen lassen. Und deshalb muß der Revisionskläger im Hinblickauf die tragenden Gründe des Urteils des FG begründen, warum er diese für unrichtighält. 1720) Fehlen tatsächliche Feststellungen im Urteil des FG, so ist dies ein vom Revisionsgerichtvon Amts wegen zu beachtender materiellrechtlicher Fehler. 1721)104410451. Revisionsanträge (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FGO)Einerlei, ob im Anschluß an ein erfolgreiches Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrenoder aufgrund einer vom FG zugelassenen Revision, es sind Revisionsanträge zu stellen,die erkennen lassen, inwieweit das finanzgerichtliche Urteil angefochten und dessenAufhebung beantragt wird. Revisionsantrag kann auch sein, dass der BFH gemäßArt. 267 Abs. 3 AEUV eine gemeinschaftsrechtlich zu beurteilende Rechtsfrage demEuGH vorlegen möge oder dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Klärung derVerfassungswidrigkeit einer Norm vorlegen möge. Ist die Revision alleine auf einenVerfahrensmangel gestützt worden, so ist im Hinblick auf § 118 Abs. 3 Satz 1 FGOim Antrag zum Ausdruck zu bringen, wie nach Aufhebung des finanzgerichtlichenUrteils das FG nach Zurückverweisung alsdann verfahren soll.1715)1716)1717)1718)1719)1720)1721)BFH 24.03.2006 – V R 59/05, HFR 2006, 789BFH 20.10.2003 – VIII R 59/00, BFH/NV 2004, 501; BFH 27.11.2003 – VII R 49/03, BFH/NV2004, 521BFH 24.10.2003 – VIII R 57/01, BFH/NV 2004, 504; BFH 27.11.2003 – VII R 49/03, BFH/NV2004, 521BFH 18.04.2006 – VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465BFH 23.03.2006 – VI R 13/03, BFH/NV 2006, 1321BFH 20.04.2010 – VI R 44/09, n.V.BFH 30.07.2009 – III R 08/07, BFH/NV 2010, 190; BFH 24.02.2004 – III R 73/07, BFH/NV2010, 1429, 1430
- 289 - 28910461047104810491050Fraglich kann werden, ob der mit der Durchführung des Revisionsverfahrens befaßteeinfache Senat des BFH immer der gesetzliche Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2GG ist, wenn man sich folgendes vor Augen hält:Die grundsätzliche Bedeutung, 1722) die Rechtsfortbildung und die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung sind einerseits in § 115 Abs. 1 und 2 FGO für den einfachenSenat und andererseits in § 11 Abs. 4 FGO für den Großen Senat des BFH vorgegeben.Es stellt sich folglich die Frage, wer gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG) ist. Hinzu kommt, dass die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechungder obersten Gerichtshöfe des Bundes als weiterem gesetzlichem Richter (Art.101 Abs. 1 Satz 2 GG) dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundesanvertraut ist. Dies stammt noch aus einer Zeit, als die einfachen Senate des BFHbzw. der obersten Gerichtshöfe des Bundes solche übergeordneten Instanzen benötigten,weil sie selbst besagte Rechtsfragen nicht autark entscheiden konnten. Wie aberist es nunmehr nach Einführung des § 115 Abs. 2 und 3 FGO?Diese Abgrenzung von § 115 Abs. 1 und 2 FGO einerseits zu § 11 Abs. 4 FGO bzw.§§ 1 und 2 des Gesetzes über die gemeinsamen obersten Gerichtshöfe des Bundesandererseits wird derzeit nicht überzeugend beantwortet. Es ist nicht damit getan, ausder „kann“-Regelung des § 11 Abs. 4 FGO die Schlußfolgerung zu ziehen, die Frage,ob vorzulegen ist, unterliege dem Ermessen des Fachsenates. 1723) Vielmehr geht esdarum, zu klären, ob § 11 Abs. 4 FGO noch einen eigenständigen Stellenwert hat undab wann er als gesetzlicher Richter angerufen werden muß (Ermessensreduzierung aufnull). Denn von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob bzw. ab wann die Anrufungdes Großen Senates des BFH als gesetzlicher Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz2 GG Revisionsantrag sein kann.Richtig ist zwar, dass der Einzelne kein Recht auf Anrufung des Großen Senateshat, 1724) wenn aber die Anrufung des Großen Senates geboten gewesen wäre undgleichwohl unterlassen wurde, ist darin ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zu sehen, was mit Verfassungsbeschwerde gerügt werdenkann. Folglich kommt es sehr wohl darauf an, wann gemäß § 11 Abs. 4 FGO in Fällengrundsätzlicher Bedeutung der Große Senat zuständig ist und wann gemäß § 115 Abs.1 und 2 FGO der einfache Senat des BFH.Für den Fall der grundsätzlichen Bedeutung wegen Rechtsfortbildung wird dieseFrage weder in der Rechtsprechung des BFH noch im Fachschrifttum für die Zeit abInkrafttreten des novellierten Revisionsrechts (01.01.2001) diskutiert. Hier wird manderzeit wohl davon ausgehen müssen, dass die Anrufung des Großen Senats durcheinen einfachen Senat, selbst wenn letzterer selbst zur Rechtsfortbildung zuständigwäre, fakultativ ist. 1725)Für den Fall der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird man jedoch voneiner Vorlagepflicht des einfachen Senates ausgehen müssen, wenn er von der Rechtsprechungeines anderen Senates abweichen möchte und der andere Senat erklärt, an1722)1723)1724)1725)Zur Frage der Ausübung des Beitrittsrechts innerhalb der Finanzverwaltung in Fällen grundsätzlicherBedeutung siehe BMF 19.03.2004 – IV D 2 – FG 2032 – 6/04, DB 2004, 905Brandis in: Tipke/Kruse, AU, § 11 FGO Rdn. 13; Gräber/Ruban, FGO, § 11 Rdn. 26Gräber/Ruban, FGO, § 11 Rdn. 26Gräber/Ruban, FGO, § 11 Rdn. 1
- Seite 240 und 241: - 238 - 238841842843Ferner soll ein
- Seite 242 und 243: - 240 - 240II. Klärungsbedürftigk
- Seite 244 und 245: - 242 - 242853854c) Vereinheitlichu
- Seite 246 und 247: - 244 - 244859860861862863lt. BFH z
- Seite 248 und 249: - 246 - 246865866867In eine ähnlic
- Seite 250 und 251: - 248 - 248I. Vereinheitlichung der
- Seite 252 und 253: - 250 - 250875876877878879trolle de
- Seite 254 und 255: - 252 - 252887888889890891892BFH al
- Seite 256 und 257: - 254 - 254899900901902- Mitwirkung
- Seite 258 und 259: - 256 - 256905906907Deshalb fordert
- Seite 260 und 261: - 258 - 258916917918919ser eine Ent
- Seite 262 und 263: - 260 - 260923chung des EuGH ? Wie
- Seite 264 und 265: - 262 - 262929930931932933Verzicht
- Seite 266 und 267: - 264 - 264938939940941942Die Nicht
- Seite 268 und 269: - 266 - 266947948949950Die Revision
- Seite 270 und 271: - 268 - 268954nen einer 2-Wochenfri
- Seite 272 und 273: - 270 - 270959schiedlichen oder nic
- Seite 274 und 275: - 272 - 272dem keine grundsätzlich
- Seite 276 und 277: - 274 - 274973974975f) Zur Vorlagep
- Seite 278 und 279: - 276 - 276981982983984verweigert,
- Seite 280 und 281: - 278 - 278991992993994995996997Unk
- Seite 282 und 283: - 280 - 2801003100410051006- Diese
- Seite 284 und 285: - 282 - 282101010111012101310141015
- Seite 286 und 287: - 284 - 284102310241025Nimmt man hi
- Seite 288 und 289: - 286 - 2861031eine Nichtzulassungs
- Seite 292 und 293: - 290 - 290seiner Rechtsauffassung
- Seite 294 und 295: - 292 - 292105710581059106010611062
- Seite 296 und 297: - 294 - 29410671068XIII.Anhörungsr
- Seite 298 und 299: - 296 - 2961072ben wird. 1764) Gege
- Seite 300 und 301: - 298 - 298107910801081sprechung de
- Seite 302 und 303: - 300 - 3001085108610871088BVerfG 1
- Seite 304 und 305: - 302 - 302109510961097Beschluss de
- Seite 306 und 307: - 304 - 30411001101- Die Gegenvorst
- Seite 308 und 309: - 306 - 306110411051106dung des BFH
- Seite 310 und 311: - 308 - 308111311141115Die Praxis z
- Seite 312 und 313: - 310 - 3101121Im letzteren Fall w
- Seite 314 und 315: - 312 - 31211311132Die Bundesrepubl
- Seite 316 und 317: - 314 - 3141136113711381139ten verp
- Seite 318 und 319: - 316 - 3161144zwingend den nationa
- Seite 320 und 321: - 318 - 318115011511152115311546. A
- Seite 322 und 323: - 320 - 32011581159rechte zu den al
- Seite 324 und 325: - 322 - 322116311641165116611671168
- Seite 326 und 327: - 324 - 324118311841185118611871188
- Seite 328 und 329: - 326 - 32611961197Das BVerfG sieht
- Seite 330 und 331: - 328 - 32812008. Aus der Sicht von
- Seite 332 und 333: - 330 - 3301209121012111212(4) Sowe
- Seite 334 und 335: - 332 - 332121912201221Fragen sind
- Seite 336 und 337: - 334 - 334122712281229123012311232
- Seite 338 und 339: - 336 - 3361239124012411242setzlich
- 288 - 28810421043FGO). 1715) Die Revisionsbegründungsfrist kann auf Antrag vom Vorsitzenden <strong>des</strong>BFH-Senates verlängert werden (§ 120 Abs. 2 Satz 3 FGO).Die Revisionsbegründung muß beim BFH eingereicht werden (§ 120 Abs. 2 Satz 2FGO). Die Begründung muß folgen<strong>des</strong> enthalten, wobei Zulässigkeitsvoraussetzungist, daß in der Revisionsbegründung sich der Revisionskläger mit der Urteilsbegründungsachlich auseinandersetzt und dabei seine bisherige Rechtsauffassung überprüft.1716) Die Wiederholung der Klagebegründung oder die Bezugnahme auf Schriftsätze<strong>des</strong> FG-Verfahrens reicht folglich in der Regel nicht aus: 1717) In der Revisionsbegründungmüssen folglich in ausführlicher Begründung mit den tragenden Gründen<strong>des</strong> FG alle tatsächlichen und rechtlichen Gründe angegeben werden, warum das Urteil<strong>des</strong> FG unrichtig sein soll. 1718) Und in diesem Zusammenhang sind „von vornherein“die Revisionsangriffe klarzustellen. 1719)Während ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht darauf gestützt werden kann,das Urteil <strong>des</strong> FG sei fehlerhaft, sondern Nichtzulassungsbeschwerdegründe i.S.d.§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO aufgezeigt werden müssen, ist dies ineinem Revisionsverfahren anders. Denn in der Revisionsbegründung müssen alleGründe tatsächlicher und rechtlicher Art angegeben werden, die das erstinstanzlicheUrteil unrichtig erscheinen lassen. Und <strong>des</strong>halb muß der Revisionskläger im Hinblickauf die tragenden Gründe <strong>des</strong> Urteils <strong>des</strong> FG begründen, warum er diese für unrichtighält. 1720) Fehlen tatsächliche Feststellungen im Urteil <strong>des</strong> FG, so ist dies ein vom Revisionsgerichtvon Amts wegen zu beachtender materiellrechtlicher Fehler. 1721)104410451. Revisionsanträge (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FGO)Einerlei, ob im Anschluß an ein erfolgreiches Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrenoder aufgrund einer vom FG zugelassenen Revision, es sind Revisionsanträge zu stellen,die erkennen lassen, inwieweit das finanzgerichtliche Urteil angefochten und <strong>des</strong>senAufhebung beantragt wird. Revisionsantrag kann auch sein, dass der BFH gemäßArt. 267 Abs. 3 AEUV eine gemeinschaftsrechtlich zu beurteilende Rechtsfrage demEuGH vorlegen möge oder dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Klärung derVerfassungswidrigkeit einer Norm vorlegen möge. Ist die Revision alleine auf einenVerfahrensmangel gestützt worden, so ist im Hinblick auf § 118 Abs. 3 Satz 1 FGOim Antrag zum Ausdruck zu bringen, wie nach Aufhebung <strong>des</strong> finanzgerichtlichenUrteils das FG nach Zurückverweisung alsdann verfahren soll.1715)1716)1717)1718)1719)1720)1721)BFH 24.03.2006 – V R 59/05, HFR 2006, 789BFH 20.10.2003 – VIII R 59/00, BFH/NV 2004, 501; BFH 27.11.2003 – VII R 49/03, BFH/NV2004, 521BFH 24.10.2003 – VIII R 57/01, BFH/NV 2004, 504; BFH 27.11.2003 – VII R 49/03, BFH/NV2004, 521BFH 18.04.2006 – VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465BFH 23.03.2006 – VI R 13/03, BFH/NV 2006, 1321BFH 20.04.2010 – VI R 44/09, n.V.BFH 30.07.2009 – III R 08/07, BFH/NV 2010, 190; BFH 24.02.2004 – III R 73/07, BFH/NV2010, 1429, 1430