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- 288 - 28810421043FGO). 1715) Die Revisionsbegründungsfrist kann auf Antrag vom Vorsitzenden desBFH-Senates verlängert werden (§ 120 Abs. 2 Satz 3 FGO).Die Revisionsbegründung muß beim BFH eingereicht werden (§ 120 Abs. 2 Satz 2FGO). Die Begründung muß folgendes enthalten, wobei Zulässigkeitsvoraussetzungist, daß in der Revisionsbegründung sich der Revisionskläger mit der Urteilsbegründungsachlich auseinandersetzt und dabei seine bisherige Rechtsauffassung überprüft.1716) Die Wiederholung der Klagebegründung oder die Bezugnahme auf Schriftsätzedes FG-Verfahrens reicht folglich in der Regel nicht aus: 1717) In der Revisionsbegründungmüssen folglich in ausführlicher Begründung mit den tragenden Gründendes FG alle tatsächlichen und rechtlichen Gründe angegeben werden, warum das Urteildes FG unrichtig sein soll. 1718) Und in diesem Zusammenhang sind „von vornherein“die Revisionsangriffe klarzustellen. 1719)Während ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht darauf gestützt werden kann,das Urteil des FG sei fehlerhaft, sondern Nichtzulassungsbeschwerdegründe i.S.d.§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO aufgezeigt werden müssen, ist dies ineinem Revisionsverfahren anders. Denn in der Revisionsbegründung müssen alleGründe tatsächlicher und rechtlicher Art angegeben werden, die das erstinstanzlicheUrteil unrichtig erscheinen lassen. Und deshalb muß der Revisionskläger im Hinblickauf die tragenden Gründe des Urteils des FG begründen, warum er diese für unrichtighält. 1720) Fehlen tatsächliche Feststellungen im Urteil des FG, so ist dies ein vom Revisionsgerichtvon Amts wegen zu beachtender materiellrechtlicher Fehler. 1721)104410451. Revisionsanträge (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FGO)Einerlei, ob im Anschluß an ein erfolgreiches Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrenoder aufgrund einer vom FG zugelassenen Revision, es sind Revisionsanträge zu stellen,die erkennen lassen, inwieweit das finanzgerichtliche Urteil angefochten und dessenAufhebung beantragt wird. Revisionsantrag kann auch sein, dass der BFH gemäßArt. 267 Abs. 3 AEUV eine gemeinschaftsrechtlich zu beurteilende Rechtsfrage demEuGH vorlegen möge oder dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Klärung derVerfassungswidrigkeit einer Norm vorlegen möge. Ist die Revision alleine auf einenVerfahrensmangel gestützt worden, so ist im Hinblick auf § 118 Abs. 3 Satz 1 FGOim Antrag zum Ausdruck zu bringen, wie nach Aufhebung des finanzgerichtlichenUrteils das FG nach Zurückverweisung alsdann verfahren soll.1715)1716)1717)1718)1719)1720)1721)BFH 24.03.2006 – V R 59/05, HFR 2006, 789BFH 20.10.2003 – VIII R 59/00, BFH/NV 2004, 501; BFH 27.11.2003 – VII R 49/03, BFH/NV2004, 521BFH 24.10.2003 – VIII R 57/01, BFH/NV 2004, 504; BFH 27.11.2003 – VII R 49/03, BFH/NV2004, 521BFH 18.04.2006 – VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465BFH 23.03.2006 – VI R 13/03, BFH/NV 2006, 1321BFH 20.04.2010 – VI R 44/09, n.V.BFH 30.07.2009 – III R 08/07, BFH/NV 2010, 190; BFH 24.02.2004 – III R 73/07, BFH/NV2010, 1429, 1430

- 289 - 28910461047104810491050Fraglich kann werden, ob der mit der Durchführung des Revisionsverfahrens befaßteeinfache Senat des BFH immer der gesetzliche Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2GG ist, wenn man sich folgendes vor Augen hält:Die grundsätzliche Bedeutung, 1722) die Rechtsfortbildung und die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung sind einerseits in § 115 Abs. 1 und 2 FGO für den einfachenSenat und andererseits in § 11 Abs. 4 FGO für den Großen Senat des BFH vorgegeben.Es stellt sich folglich die Frage, wer gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG) ist. Hinzu kommt, dass die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechungder obersten Gerichtshöfe des Bundes als weiterem gesetzlichem Richter (Art.101 Abs. 1 Satz 2 GG) dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundesanvertraut ist. Dies stammt noch aus einer Zeit, als die einfachen Senate des BFHbzw. der obersten Gerichtshöfe des Bundes solche übergeordneten Instanzen benötigten,weil sie selbst besagte Rechtsfragen nicht autark entscheiden konnten. Wie aberist es nunmehr nach Einführung des § 115 Abs. 2 und 3 FGO?Diese Abgrenzung von § 115 Abs. 1 und 2 FGO einerseits zu § 11 Abs. 4 FGO bzw.§§ 1 und 2 des Gesetzes über die gemeinsamen obersten Gerichtshöfe des Bundesandererseits wird derzeit nicht überzeugend beantwortet. Es ist nicht damit getan, ausder „kann“-Regelung des § 11 Abs. 4 FGO die Schlußfolgerung zu ziehen, die Frage,ob vorzulegen ist, unterliege dem Ermessen des Fachsenates. 1723) Vielmehr geht esdarum, zu klären, ob § 11 Abs. 4 FGO noch einen eigenständigen Stellenwert hat undab wann er als gesetzlicher Richter angerufen werden muß (Ermessensreduzierung aufnull). Denn von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob bzw. ab wann die Anrufungdes Großen Senates des BFH als gesetzlicher Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz2 GG Revisionsantrag sein kann.Richtig ist zwar, dass der Einzelne kein Recht auf Anrufung des Großen Senateshat, 1724) wenn aber die Anrufung des Großen Senates geboten gewesen wäre undgleichwohl unterlassen wurde, ist darin ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zu sehen, was mit Verfassungsbeschwerde gerügt werdenkann. Folglich kommt es sehr wohl darauf an, wann gemäß § 11 Abs. 4 FGO in Fällengrundsätzlicher Bedeutung der Große Senat zuständig ist und wann gemäß § 115 Abs.1 und 2 FGO der einfache Senat des BFH.Für den Fall der grundsätzlichen Bedeutung wegen Rechtsfortbildung wird dieseFrage weder in der Rechtsprechung des BFH noch im Fachschrifttum für die Zeit abInkrafttreten des novellierten Revisionsrechts (01.01.2001) diskutiert. Hier wird manderzeit wohl davon ausgehen müssen, dass die Anrufung des Großen Senats durcheinen einfachen Senat, selbst wenn letzterer selbst zur Rechtsfortbildung zuständigwäre, fakultativ ist. 1725)Für den Fall der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird man jedoch voneiner Vorlagepflicht des einfachen Senates ausgehen müssen, wenn er von der Rechtsprechungeines anderen Senates abweichen möchte und der andere Senat erklärt, an1722)1723)1724)1725)Zur Frage der Ausübung des Beitrittsrechts innerhalb der Finanzverwaltung in Fällen grundsätzlicherBedeutung siehe BMF 19.03.2004 – IV D 2 – FG 2032 – 6/04, DB 2004, 905Brandis in: Tipke/Kruse, AU, § 11 FGO Rdn. 13; Gräber/Ruban, FGO, § 11 Rdn. 26Gräber/Ruban, FGO, § 11 Rdn. 26Gräber/Ruban, FGO, § 11 Rdn. 1

- 288 - 28810421043FGO). 1715) Die Revisionsbegründungsfrist kann auf Antrag vom Vorsitzenden <strong>des</strong>BFH-Senates verlängert werden (§ 120 Abs. 2 Satz 3 FGO).Die Revisionsbegründung muß beim BFH eingereicht werden (§ 120 Abs. 2 Satz 2FGO). Die Begründung muß folgen<strong>des</strong> enthalten, wobei Zulässigkeitsvoraussetzungist, daß in der Revisionsbegründung sich der Revisionskläger mit der Urteilsbegründungsachlich auseinandersetzt und dabei seine bisherige Rechtsauffassung überprüft.1716) Die Wiederholung der Klagebegründung oder die Bezugnahme auf Schriftsätze<strong>des</strong> FG-Verfahrens reicht folglich in der Regel nicht aus: 1717) In der Revisionsbegründungmüssen folglich in ausführlicher Begründung mit den tragenden Gründen<strong>des</strong> FG alle tatsächlichen und rechtlichen Gründe angegeben werden, warum das Urteil<strong>des</strong> FG unrichtig sein soll. 1718) Und in diesem Zusammenhang sind „von vornherein“die Revisionsangriffe klarzustellen. 1719)Während ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht darauf gestützt werden kann,das Urteil <strong>des</strong> FG sei fehlerhaft, sondern Nichtzulassungsbeschwerdegründe i.S.d.§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO aufgezeigt werden müssen, ist dies ineinem Revisionsverfahren anders. Denn in der Revisionsbegründung müssen alleGründe tatsächlicher und rechtlicher Art angegeben werden, die das erstinstanzlicheUrteil unrichtig erscheinen lassen. Und <strong>des</strong>halb muß der Revisionskläger im Hinblickauf die tragenden Gründe <strong>des</strong> Urteils <strong>des</strong> FG begründen, warum er diese für unrichtighält. 1720) Fehlen tatsächliche Feststellungen im Urteil <strong>des</strong> FG, so ist dies ein vom Revisionsgerichtvon Amts wegen zu beachtender materiellrechtlicher Fehler. 1721)104410451. Revisionsanträge (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FGO)Einerlei, ob im Anschluß an ein erfolgreiches Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrenoder aufgrund einer vom FG zugelassenen Revision, es sind Revisionsanträge zu stellen,die erkennen lassen, inwieweit das finanzgerichtliche Urteil angefochten und <strong>des</strong>senAufhebung beantragt wird. Revisionsantrag kann auch sein, dass der BFH gemäßArt. 267 Abs. 3 AEUV eine gemeinschaftsrechtlich zu beurteilende Rechtsfrage demEuGH vorlegen möge oder dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Klärung derVerfassungswidrigkeit einer Norm vorlegen möge. Ist die Revision alleine auf einenVerfahrensmangel gestützt worden, so ist im Hinblick auf § 118 Abs. 3 Satz 1 FGOim Antrag zum Ausdruck zu bringen, wie nach Aufhebung <strong>des</strong> finanzgerichtlichenUrteils das FG nach Zurückverweisung alsdann verfahren soll.1715)1716)1717)1718)1719)1720)1721)BFH 24.03.2006 – V R 59/05, HFR 2006, 789BFH 20.10.2003 – VIII R 59/00, BFH/NV 2004, 501; BFH 27.11.2003 – VII R 49/03, BFH/NV2004, 521BFH 24.10.2003 – VIII R 57/01, BFH/NV 2004, 504; BFH 27.11.2003 – VII R 49/03, BFH/NV2004, 521BFH 18.04.2006 – VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465BFH 23.03.2006 – VI R 13/03, BFH/NV 2006, 1321BFH 20.04.2010 – VI R 44/09, n.V.BFH 30.07.2009 – III R 08/07, BFH/NV 2010, 190; BFH 24.02.2004 – III R 73/07, BFH/NV2010, 1429, 1430

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