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- 27 - 27515253lastenden Steuerbeschei<strong>des</strong> der Amtsermittlungspflicht nicht entsprochen wordenwar bzw. die Rechtsauffassung <strong>des</strong> Finanzamtes seinerzeit nicht durch höchstrichterlicheRechtsprechung gesichert war und quasi per Verdacht ein belastenderBescheid erlassen wurde, an einer zur Amtshaftung führenden Amtspflichtverletzungnichts ändert. 58)Dies mag mit eine Erklärung dafür sein, warum bei fehlerhaften SteuerbescheidenEinspruchsverfahren teilweise unendlich lange dauern und Steuerprozesse seitensder Finanzgerichte auch nicht gerade beschleunigt werden, weil man anscheinenddarauf baut, dass die Motivation <strong>des</strong> Steuerpflichtigen nicht mehr so groß seinwird, nach einer Dauer von 7 - 8 Jahren und mehr für Einspruchs- und Klageverfahrendann noch einen Amtshaftungsprozess auf Erstattung von Rechtsverfolgungskostenfür das Einspruchsverfahren zu führen.- Werden von einer Partei gegen den eigenen Berater zivilrechtlich Schadensersatzansprüchewegen vermeintlicher fehlerhafter steuerlicher Beratung geltend gemacht,59) so setzt dies einen Schaden voraus. Dafür reicht nicht, darauf zu verweisen,es seien entgegen der durchgeführten Beratung unerwartet belastende Steuerbescheideergangen.Zwar ist der Steuerpflichtige nicht generell verpflichtet, zunächst einen Steuerprozesszu führen, um durch ein ihn belasten<strong>des</strong> negatives Urteil seinen Schadenzu dokumentieren. 60) Anders ist dies aber dann, wenn z.B. ein Steuerprozess beiungeklärten Rechtsfragen zum Erfolg führen könnte und dadurch ein Schadenvermieden werden könnte oder ein Steuerprozess zwar nicht zur Schadensbeseitigungwohl aber zur Schadensminderung führen könnte. In solchen Fällen ist dasvorherige Führen von Steuerprozessen geboten, möchte der Steuerpflichtige imzivilrechtlichen Regressprozess nicht riskieren, den Nachweis eines Fehlverhaltensnicht führen zu können oder bezüglich <strong>des</strong> geltend gemachten Schadens§ 254 BGB entgegengehalten zu bekommen.54c) Anlässlich eines (drohenden) SteuerstrafverfahrensNach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG 61) setzt steuerstrafrechtlich die Verkürzung vonSteuereinnahmen 62) eine Steuerschuld voraus. Ob eine solche Steuerschuld vorliegt,bestimme sich nach den Vorschriften <strong>des</strong> materiellen Steuerrechts. Zwar sind Strafrichterim Steuerstrafverfahren von jeder Bindung an im Besteuerungsverfahren ergangeneEntscheidungen von Finanzgerichten oder <strong>des</strong> BFH frei 63) wie auch umgekehrtwährend eines laufenden Steuerstrafverfahrens das Finanzamt zur Steuerfestset-58)59)60)61)62)63)BGH 22.03.1979 – III ZR 22/78, VersR 1979, 574; Lange DB 2003, 360, 361Zur Vertragspflicht eines steuerlichen Beraters, den Schaden einer GmbH infolge verdeckter Gewinnausschüttungzu ersetzen, die durch Zuwendung von Geschäftsführergehalt an den Alleingesellschafterentstanden ist: BGH 18.12.1997 - IX ZR 153/96, DStRE 1998, 334BGH 18.12.1997 – IX ZR 153/96, NJW 1998, 1486, 1488BVerfG 08.05.1974 – 2 BvR 636/72, BVerfGE 37, 201, 207 f.Zur Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH zum Steuerstrafrecht – 2002/2003 siehe Harms/Jäger NStZ 2003,189Gast-de Haan in: Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, § 396 Rdn. 3, 5, 21; Kohlmann, Steuerstrafrecht,Lfg. 29 12/2001, § 396 AO Rdn. 11

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