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- 285 - 28510261027102810291030Dies verkennt der BFH grundlegend, wenn er iudiziert, es sei Sache <strong>des</strong> Steuerpflichtigen,selbst dafür zu sorgen, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen. 1697)Um überprüfen zu können, ob das FG dieser Pflicht auch entsprochen hat, müssenseitens <strong>des</strong> FG im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen <strong>des</strong> Urteils auch diewesentlichen Ausführungen <strong>des</strong> Klägers zu Sachverhalt und Rechtsausführungen ausgeführtund behandelt werden. 1698)Der Vortrag <strong>des</strong> Klägers ist im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG für die Verarbeitungspflicht<strong>des</strong> FG maßgebend und nicht der Filter <strong>des</strong> FG. 1699) Hinzu kommt, dassdie durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Effektivität <strong>des</strong> Rechtsschutzes nicht mehrgewährleistet ist, wenn das FG im Urteil den vom Kläger vorgetragenen Sachverhaltund die dazugehörigen Rechtsausführungen eigenmächtig so verändern kann, dassletztlich im Urteil über einen anderen Sachverhalt entschieden wird. 1700)Da Gerichte bei Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet sind, die unterlasseneGewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) nachzuholen, sofern die Auslegung<strong>des</strong> Verfahrensrechts dies ermöglicht, 1701) was bei §§ 116 Abs. 3 Satz 2, 115Abs. 2 Nr. 3 FGO ja der Fall ist, würde eine Entscheidung <strong>des</strong> BFH gegen Art. 103Abs. 1 GG verstoßen, wenn sie für die Rüge eine Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GGnur auf den Standpunkt <strong>des</strong> FG zur Unerheblichkeit bzw. Unsubstantiiertheit <strong>des</strong> Vortragesabstellt 1702) und damit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweist.Für einem solchen Fall ist darauf in der Nichtzulassungsbeschwerde vorsorglich hinzuweisen,zumal wenn man die Absicht hat, bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerdeaus solchen Gründen alsdann Verfassungsbeschwerde einzulegen.Es ist allerdings ein Unterschied, ob man seitens <strong>des</strong> BFH 1703) dem FG das Recht einräumt,nach seiner Rechtsauffassung klägerischen Vortrag im Urteil <strong>des</strong>halb unerörtertzu lassen, weil das FG ihn für unerheblich oder unsubstantiiert ansieht und <strong>des</strong>wegen1697)1698)1699)1700)1701)1702)1703)BFH 12.08.2008 – X S 35/08, BFH/NV 2008, 2030, 2034So zutreffend BFH 19.10.2001 – V B 48/01, BFH/NV 2002, 369, 370; BFH 28.06.2002 – III B28/02, BFH/NV 2002, 1474, 1475BFH 02.06.2003 – II B 49/02, BFH/NV 2003, 1340: Danach kann eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht<strong>des</strong> FG vorliegen, wenn es bezüglich unter Beweis gestellter rechtserheblicherTatsachen eine Beweiserhebung unterlässt. Die Ansicht <strong>des</strong> FG, im Hinblick auf von ihm festgestellteUmstände bestünden keine Zweifel, ist eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.BVerfG 29.11.1996 – 2 BvR 1157/93, BStBl. II 1997, 414, 418: „1. Die Rechtsweggarantie <strong>des</strong>Art. 19 Abs. 4 GG sichert nicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gewährleistetauch die Effektivität <strong>des</strong> Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen Anspruch auf einemöglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer,aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 35, 263; 40, 272 ; 77, 275 ).BVerfG 29. 10. 1997 - 2 BvR 1390/95, NJW 1998, 745So BFH 28.09.2001 – V B 77/00, BFH/NV 2002, 359, 361; BFH 26.10.2001 – II B 104/00,BFH/NV 2002, 499; BFH 07.11.2001 – II B 119/00, BFH/NV 2002, 510; BFH 30.04.2002 – VI B298/01, BFH/NV 2002, 166BFH 28.09.2001 – V B 77/00, BFH/NV 2002, 359, 361

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