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- 284 - 284102310241025Nimmt man hinzu, dass nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH 1695) das FG im Urteil dasunerörtert lassen darf, das nach seiner Auffassung unerheblich oder unsubstantiiert istund auf eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG eine Zulassungwegen Verfahrensmängel nicht gestützt werden kann, dann wäre man in folgenden,in der Praxis immer vorkommenden, Fällen rechtlos gestellt:FG´s neigen mitunter dazu, ein für den Steuerpflichtigen negatives Urteil dadurch „revisionssicher“zu machen, dass wesentliche Sach- und Rechtsausführungen, auf diesich der Kläger stützte, im Urteil nicht erwähnt werden.Statt <strong>des</strong>sen wird ein Tatbestand wiedergegeben, der unter Aussparung wesentlichenKlägervortrages gänzlich anders aussieht. Und an diesem solchermaßen verändertenSachverhalt wird dann konsequent die Klageabweisung rechtlich festgemacht. Diesverstößt eklatant gegen die Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG zu Art. 103 Abs. 1 GG undwürde durch eine Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH zementiert, die alleine auf den Standpunkt<strong>des</strong> FG abstellt und auch bei der Rüge fehlerhafter Tatsachen- und Beweiswürdigungaus vorgenannten Gründen trotz Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG eine Nichtzulassungsbeschwerdegemäß §§ 116 Abs. 3 Satz 3, 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht zulassenwill.Dies wird deutlich wenn man sich folgen<strong>des</strong> vor Augen hält:Das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass das FG denKläger anhört, sondern dass das FG den wesentlichen Vortrag (Sachverhalt undRechtsausführungen), auf den der Kläger sein Vorbringen stützt, auch verarbeitet. 1696)1695)1696)BFH 28.09.2001 – V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; BFH 26.10.2001 – II B 104/00, BFH/NV2002, 499; BFH 07.11.2001 – II B 119/00, BFH/NV 2002, 510; BFH 16.06.2003 – V B 48/03,BFH/NV 2003, 1341BVerfG 29.11.1996 – 2 BvR 1157/93, BStBl. II 1997, 414, 418: „Auch zu Art. 103 Abs. 1 GGhat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht bereits entschieden, dass das einfache Recht in seiner Anwendungim Einzelfall von Verfassungs wegen ein Ausmaß an Gehör eröffnen müsse, das sachangemessenist, um dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden (BVerfGE60, 305 ; 67, 208 ; 74, 220 ). In diesen Entscheidungen kommt zum Ausdruck,dass sowohl die Rechtsweggarantie als auch das rechtliche Gehör jeweils dem gleichenZiel, nämlich der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, dienen. Das Gebot derEffektivität gilt danach nicht nur für die Eröffnung <strong>des</strong> Zugangs zum Gericht, sondern auch fürdas Recht, im Verfahren gehört zu werden (BVerfGE 81, 123 ).“ Und dazu, was unter„gehört werden“ zu verstehen ist, hat das BVerfG ausgeführt:BVerfG 07.10.1996 - 1 BvR 520/95, NJW 1997, 122: „...... a) Das Gebot <strong>des</strong> rechtlichen Gehörsverpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen undbei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt allerdings nicht, dass sie auch verpflichtetwären, je<strong>des</strong> Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zubescheiden (vgl. BVerfGE 88, 366 (375f.) = NJW 1993, 2599 m.w.Nachw.). Lediglich die wesentlichen,der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungenmüssen in den Gründen verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 (189) = NJW 1978, 989). Gehtein Gericht auf den wesentlichen Kern <strong>des</strong> Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die fürdas Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt diesauf die Nichtberücksichtigung <strong>des</strong> Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt<strong>des</strong> Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 (146) =NVwZ 1992, 401).b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.“So auch BFH 07.10.2003 – III B 05/03, BFH/NV 2004, 164

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