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- 283 - 28310181019102010211022- die Nichterhebung der Beweise durch das FG rechtzeitig vor dem FG gerügt wordensei oder aufgrund welcher Umstände nicht mehr gerügt werden konnte. 1688)Sind die Voraussetzungen der §§ 116 Abs. 3 Satz 3, 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargetanworden, so dass das Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht, dann muß derBFH <strong>des</strong>halb nicht die Revision zulassen, sondern er kann statt <strong>des</strong>sen per Beschlussdas angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zu anderweitigen Verhandlungund Entscheidung an das FG zurückverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO). 1689) Der BFH gehtinzwischen sogar so weit, es müsse dann zurückverwiesen werden und das Revisionsgerichtmüsse sich jeder sachlichen Stellungnahme enthalten, die das FG unter Umständenbinden könne. 1690)Solches bietet sich insbesondere dort an, wo das FG – wie in der Praxis leider häufiganzutreffen – erforderliche Tatsachenfeststellungen nicht getroffen hat, jedenfallssolches in seinem Urteil nicht zum Ausdruck gebracht hat, solches getan zu haben unddadurch gegen seine Begründungspflicht verstoßen hat (§ 96 Abs. 1 Satz 3, 105 Abs. 2Nr. 4 und 5 FGO). Dazu zählt der BFH insbesondere auch das Fehlen einer Herleitungder vom FG „gewonnenen Überzeugung anhand der festgestellten Tatsachen und dererhobenen Beweise einerseits sowie der einzelnen Merkmale der einschlägigen Gesetzestatbeständeandererseits.“ 1691) § 116 Abs. 6 FGO bietet sich damit für den BFHinsbesondere dort an, wo im Urteil <strong>des</strong> FG und dort insbesondere im Tatbestand wesentlicheAuslassungen festzustellen sind, so dass „die tatsächliche Basis für die Urteilsfindungin entscheidenden Punkten nicht zu erkennen ist.“ Denn dadurch werdeden Beteiligten die Möglichkeit entzogen, bezüglich der Entscheidungsgründe dasUrteil auf seine Richtigkeit zu überprüfen.Wenn folglich <strong>des</strong>wegen nicht auszuschließen sei, dass bei vollständiger Erfassung<strong>des</strong> Sachverhaltes aus Sicht <strong>des</strong> FG 1692) das Urteil anders ausgefallen sei, dann beruhedas Urteil <strong>des</strong> FG auf diesem Mangel. 1693) In solchen oder ähnlichen Fällen, in welchennur ein solcher Mangel gerügt worden ist, ist dem Beschwerdeführer über § 116Abs. 6 FGO mithin schneller geholfen, als über ein sich an ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrenanschließen<strong>des</strong> Revisionsverfahren.Aber es bleibt folgen<strong>des</strong> Problem: Würde man nur von Vorgenanntem ausgehen, dannwäre einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §§ 116 Abs. 3 Satz 3, 115 Abs. 2 Nr. 3FGO nur dann schlüssig begründbar, wenn man vom Standpunkt <strong>des</strong> FG ausginge. 1694)1688)1689)1690)1691)1692)1693)1694)BFH 13.01.2003 – III B 51/02, BFH/NV 2003, 640. Ähnlich BFH 28.01.2003 – VII B 148/02,BFH/NV 2003, 661, 663; BFH 05.02.2003 – VII B 227/02, BFH/NV 2003, 651; BFH 26.06.2003– IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437; BFH 28.08.2003 – VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493; BFH05.02.2004 – V B 205/02, BFH/NV 2004, 964BFH 21.12.2005 – I B 249/04, BFH/NV 2006, 780, 781BFH 05.09.2001 – I R 101/99, BFH/NV 2002, 493BFH 29.08.2001 – X B 36/01, BFH/NV 2002, 348BFH 06.09.2001 – X B 47/01, BFH/NV 2002, 350: Dies gilt sowohl für das alte wie auch dasneue Zulassungsrecht.BFH 29.08.2001 – X B 36/01, BFH/NV 2002, 348, 349BFH 06.09.2001 – X B 47/01, BFH/NV 2002, 350; BFH 30.04.2002 – VI B 298/01, BFH/NV2002, 1166

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