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- 281 - 281100710081009 Die Erheblichkeit eines Verstoßes <strong>des</strong> FG gegen seine Amtsermittlungspflichtsoll, obwohl dies sich nicht aus dem Gesetz ergibt und im finanzgerichtlichenVerfahren auch keine Parteimaxime gilt, ferner davon abhängigsein, daß der Verstoß vom Beschwerdeführer gegenüber dem FG gerügt wurdebzw. warum dies nicht möglich gewesen sein soll. 1677)Der BFH geht sogar so weit, eine Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht alsunbeachtlich zu bezeichnen, wenn der anwaltlich vertretene Steuerpflichtige lt. Protokollkeinen Beweisantrag gestellt hatte 1678) und die beantragte Protokollberichtigungabgelehnt wurde. 1679) Und obwohl das FG kraft Gesetzes (§ 76 Abs. 1 FGO) denSachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat, weicht der BFH auch von diesen gesetzlichenVorgaben ab und iudiziert, Umfang und Intensität der eigenen Amtsermittlungspflichthänge vom Vortrag und Verhalten der Beteiligten ab. 1680) Es hinterläßteinen merkwürdigen Beigeschmack, wenn die Finanzgerichtsbarkeit auf eine solcheWeise eigene Fehler (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO) zu Fehlern <strong>des</strong> Betroffenenbzw. ihres Prozessbevollmächtigten umfunktioniert.Eine weitere auf Rechtsschutzverkürzung ausgerichtete Fehlleistung <strong>des</strong> BFH 1681) istseine Rechtsprechung, wonach zwar mit der Verfahrensrüge reklamiert werden könne,dass Rechtsschutz nicht in angemessener Zeit gewährt worden sei, aber der davonBetroffene u.a. schlüssig vortragen müsse, wodurch das Gericht seine Prozessförderungspflichtverletzt habe. Denn es wird in aller Regel dem Betroffenen ein solcherVortrag nicht möglich sein. Der BFH verkennt schlicht, dass das Recht auf Rechtsschutzin angemessener Zeit im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ein Grundrecht ist,<strong>des</strong>sen Verletzung gegeben ist, wenn durch überlange Verfahrensdauer kein Rechtsschutzin angemessener Zeit mehr möglich ist, ohne dass dies etwas mit substantiiertemVortrag von Gerichtsinternas über die Gründe überlanger Verfahrensdauer zu tunhat.Und solche bzw. ähnliche unverständliche Entscheidungen <strong>des</strong> BFH sind es dennauch, die ihm den Ruf eingebracht haben, eine Rechtsschutzverweigerungsinstanz zusein. 1682)1677)1678)1679)1680)1681)1682)BFH 21.11.2008 – IV B 150/07, BFH/NV 2009, 358, 360; BFH 23.04.2009 – X B 214/08,BFH/NV 2009, 1270; BFH 08.06.2011 – X B 214/10, BFH/NV 2011, 2073 Rdn. 9BFH 18.03.2003 – I B 98/02, BFH/NV 2003, 1191; BFH 07.04.2003 – V B 28/02, BFH/NV2003, 1195; BFH 19.06.2006 – VIII B 235/04, BFH/NV 2006, 2091, 2092BFH 03.08.2001 – IV B 28/01, BFH/NV 2002, 20. So trotz der Entscheidung BFH 03.09.2001-GrS 03/98, BFH/NV 2001, 122, 124 nach wie vor BFH 04.09.2001 – I B 14/01, BFH/NV 2002,203; BFH 05.09.2001 – I B 178/00, BFH/NV 2002, 104; BFH 01.10.2002 – X B 34/02, BFH/NV2003, 76; BFH 22.05.2003 – IX B 18/03, BFH/NV 2003, 1207; wonach Verfahrensrügen sich ausdem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergeben müssen oder bis zur letzten mündlichenVerhandlung gerügt worden sein müssen: BFH 16.08.2002 – VII B 211/01, BFH/NV 2003, 86BFH 03.08.2005 – I B 09/05, BFH/NV 2005, 2227 f.; BFH 03.11.2005 – VIII B 12/05, BFH/NV2006, 250, 251; BFH 19.06.2006 – VIII B 235/04, BFH/NV 2006, 2091, 2092BFH 31.01.2006 – IV B 144/04, BFH/NV 2006, 971Seer in: Tipke/Kruse, AO, § 116 FGO Rdn. 8 und 30

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