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- 280 - 2801003100410051006- Diese richterliche Amtsermittlungspflicht begrenzt der BFH durch die in § 76Abs. 1 Satz 2 FGO beschriebene Mitwirkungspflicht der Beteiligten, 1673) alsonicht alleine <strong>des</strong> Klägers. Und was in diesem Zusamenhang die Mitwirkungspflicht<strong>des</strong> FA betrifft, ergibt sich diese aus dem, wozu sie gem. § 88 AO verpflichtetist.- Dies relativiert der VIII. Senat <strong>des</strong> BFH 1674) - erheblich restriktiver als der X. Senat<strong>des</strong> BFH 1675) - dann aber sogleich dahingehend, dass die Sachaufklärungsrügenicht dazu diene, Beweisanträge zu ersetzen, die der anwaltlich vertretene Klägerstellen könne. Damit wird auf diese Weise die Amtsermittlungspflicht <strong>des</strong> Gerichtsund <strong>des</strong> FA in dem Moment zu einer solchen <strong>des</strong> Klägers, in dem die Sachaufklärungeine Beweiserhebung erfordern soll, ein eklatanter Verstoß gegen denGesetzeswortlaut. Denn wenn § 76 Abs. 1 Satz 5 FGO ausspricht, dass das Gerichtan Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden sei, sogeht das Gesetz davon aus, dass auch die Beweiserhebung zur Amtsermittlungspflicht<strong>des</strong> Gerichts gehört und zwar unabhängig von dem Vorbringen der Parteienund gestellten Beweisanträgen.- Und die Rechtsschutzverkürzung geht weiter, indem schon dann, wenn das FGaus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung bzw. Beweiserhebung nicht für erforderlichgehalten hat, dies dafür ausreichen soll, dann keinen Verstoß gegenArt. 103 Abs. 1 GG anzunehmen. 1676)- Schließlich und endlich wird die Amtsermittlungspflicht <strong>des</strong> Gerichts (§ 76 Abs.1 Satz 1 FGO) auch dadurch relativiert bzw. abgeschafft, daß für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrenu.H.a. §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO andie Stelle der Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht <strong>des</strong> FG eine Darlegungslast<strong>des</strong> Beschwerdeführers gesetzt wird, die von diesem in der Kummulationder aufzuführenden Gründe kaum je erfüllt werden kann, was zudem gegendas Grundrecht <strong>des</strong> effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verstößt, wennfolgen<strong>des</strong> gefordert wird: Der Beschwerdeführer müsse darlegen, zu welchen konkreten Tatsachen weitereErmittlungen geboten waren. Der Beschwerdeführer müsse darlegen, welche Beweise zu welchem Beweisthemavom FG hätten erhoben werden müssen. Der Beschwerdeführer müsse darlegen, wo vor dem FG Tatsachen vorgetragenworden seien, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungenauch ohne entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen. Der Beschwerdeführer müsse darlegen, welches andere Ergebnis wohl allerVoraussicht nach gehabt hätte, wenn das FG solche Ermittlungsmaßnahmendurchgeführt hätte oder ggf. von sich aus eine Beweisaufnahme durchgeführthätte.1673)1674)1675)1676)BFH 19.06.2006 – VIII B 235/04, BFH/NV 2006, 2091, 2092BFH 19.06.2006 – VIII B 235/04, BFH/NV 2006, 2091, 2092BFH 10.10.2007 – X B 45/07, BFH/NV 2008, 96, 97BFH 18.09.2006 – IX B 154/05, BFH/NV 2007, 31, 32

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