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- 279 - 2799989991000Der BFH hat es dahingestellt sein lassen, ob Abweichungen von anerkannten Auslegungsgrundsätzen,deren Nichtbeachtung zu einem materiellrechtlichen Fehler führen,überhaupt einen Fall <strong>des</strong> § 115 Abs. 2 Nr. 2 HS 2 FGO darstellen kann, wenn sie dennvon einem Gewicht wäre. 1665)Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann die Revision auch ganz oderteilweise zugelassen werden, wenn/soweit die Entscheidung <strong>des</strong> FG an einem offensichtlichenRechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht leidet und objektivwillkürlich ist und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint. 1666)Eine teilweise Zulassung der Revision setzt voraus, daß der Streitgegenstand teilbarist 1667)100110025. Verfahrensmangel (§§ 116 Abs. 3 Satz 3, 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)Zu den denkbaren Verfahrensmängeln wird auf oben ausgeführtes verwiesen. DerBFH iudiziert inzwischen, dass sich durch das neue Recht diesbezüglich nichts geänderthabe. 1668) Ist ein Verfahrensmangel gegeben, so ist dieser im Nichtzulassungsbeschwer<strong>des</strong>chriftsatzdarzulegen und zugleich war bisher die Entscheidungserheblichkeitzu verdeutlichen: Welchen Einfluß hat ein solcher Verfahrensmangel auf die materiellrechtlicheRechtslage und das angefochtene Ergebnis 1669) und warum ist miteiner vom Urteil <strong>des</strong> FG abweichenden Entscheidung <strong>des</strong> BFH zu rechnen ? 1670) Außerdemist aufzuzeigen, dass dieser Verfahrensmangel im finanzgerichtlichen Verfahrengerügt wurde bzw. warum eine Rüge nicht möglich war und das FG sich abergleichwohl darüber hinweggesetzt hat. 1671)Der BFH geht von folgender Stufenfolge richterlicher Sachaufklärungspflicht aus:- Das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz1 FGO). Dazu muß das FG alle für den entscheidungserheblichen Sachverhaltverfügbaren Beweismittel bis zur Grenze <strong>des</strong> Zumutbaren ausschöpfen und sovollständig wie möglich ermitteln und von sich aus Beweis erheben bzw. alle verfügbarenBeweismittel ausnutzen. Der X. Senat <strong>des</strong> BFH iudiziert dazu, daß diesgrundsätzlich unabhängig von denen seitens der Beteiligten gestellten Beweisanträgezu erfolgen hat. Auf Beweismittel eines Beteiligten darf das FG nur verzichten,wenn das FG entweder von der Richtigkeit <strong>des</strong> unter Beweis gestelltenausgeht, das Beweismittel unerreichbar ist oder nicht entscheidungserheblichist. 1672)1665)1666)1667)1668)1669)1670)1671)1672)BFH 26.06.2002 – IX B 119/01, BFH/NV 2002, 1469, 1470BFH 31.01.2006 – III B 57/05, BFH/NV 2006, 1047BFH 13.01.2005 – VII B 147/04, DStRE 2005, 607, 608 m.w.N.BFH 26.07.2001 – X B 29/01, NFH/NV 2002, 38BFH 26.07.2001 – X B 29/01, NFH/NV 2002, 38; BFH 05.09.2001 – XI B 04/01, BFH/NV 2002,65; BFH 16.09.2002 – IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186.BFH 10.04.2006 – X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332, 1333BFH 14.10.2002 – VII B 78/02, BFH/NV 2003, 322, 323; BFH 16.05.2003 – XI B 118/02,BFH/NV 2003, 1427; Seer in: Tipke/Kruse, AO, § 116 FGO Rdn. 61BFH 10.10.2007 – X B 45/07, BFH/NV 2008, 96, 97

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