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- 275 - 275976Dies alles negieren der III. und VII. Senat <strong>des</strong> BFH. Würde in einem vergleichbarenFall bei daraufhin eingelegter Verfassungsbeschwerde ein solches Ergebnis vomBVerfG im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht korrigiert werden, könnteder davon Betroffene sodann gegen die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland auf dem Zivilrechtswegeinen Staatshaftungsanspruch <strong>des</strong>halb geltend machen, weil der BFH alshöchstrichterliche Instanz sich geweigert habe, Europäisches Gemeinschaftsrecht zurAnwendung zu bringen. 1633) Auf das hierzu unten Ausgeführte wird verwiesen.9779789799803. Rechtsfortbildung (§§ 116 Abs. 3 Satz 3, 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO)Diesbezüglich ist darzulegen, dass eine Entscheidung über eine Rechtsfrage bislangungeklärt ist, die für den Ausgang <strong>des</strong> Rechtsstreits erheblich ist, 1634) was in der Regeldann der Fall ist, wenn die betreffende Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschiedenwurde oder eine planwidrige Gesetzeslücke zu füllen ist. 1635) Die Klärungsbedürftigkeitund Klärungsfähigkeit ist mithin auch hier darzulegen, 1636) was voraussetzt,daß die klärungsfähige Rechtsfrage auch entscheidungserheblich ist. 1637) Rechtsfortbildungkann aber auch von einem bereits vorhandenen Stand der Rechtsprechungaus erfolgen.Dann aber ist folgen<strong>des</strong> darzulegen:- Die zu beurteilende Rechtsfrage;- der bisherige Stand der Rechtsprechung und <strong>des</strong> Fachschrifttums, wobei aufzuzeigenist, dass und warum die zuvor angesprochene Rechtsfrage von dieserRechtsprechung nicht erfaßt wird, folglich unter Berücksichtigung der Auslegungvon Gesetzesbestimmungen <strong>des</strong> materiellen bzw. Verfahrensrechts und derRechtsprechung eine Gesetzeslücke vorhanden ist, die rechtsschöpferisch auszufüllenwäre; 1638)- Aufzeigen von Gründen, warum die Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH sich damit erneutbefassen sollte. 1639) Solche Gründe können z.B. sein eine Veränderung der gesetzlichenAusgangssituation, eine die zu prüfende Rechtsfrage berührende nachhaltigeRechtsprechungsänderung eines anderen Obersten Bun<strong>des</strong>gerichts, eine Entscheidung<strong>des</strong> EuGH bzw. <strong>des</strong> BVerfG, eine Änderung der Auffassung der Finanzverwaltung,eine Rechtsprechung der FG´s, die dem BFH die Gefolgschaft1633)1634)1635)1636)1637)1638)1639)EuGH 30.09.2003 – Rs. C-224/01 (Köbler/Österreich), DB 2003, 2331BFH 12.11.1001 – VIII B 61/01, BFH/NV 2002, 220; Lange DB 2001, 2312, 2314BFH 14.08.2001 – XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, 52; Beermann DStZ 2001, 773, 776; Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz, Rdn. 1118s.o. Rdn. 523, 529; BFH 26.07.2001 – X B 06/01, BFH/NV 2002, 37, 38; BFH 12.11.1001 – VIIIB 61/01, BFH/NV 2002, 220, 222; BFH 31.10.2002 – XI B 42/02, BFH/NV 2003, 483.BFH 28.07.2004 – VII B 08/04, BFH/NV 2004, 1680; BFH 17.03.2010 – X B 51/09, BFH/NV2010, 1291BFH 27.03.2006 – VIII B 21/05, BFH/NV 2006, 1256; BFH 20.02.2008 – VIII B 53/07, BFH/NV2008, 971BFH 08.03.2000 - VI B 358/98, n.V.; BFH 05.01.2001 - VIII B 118/00, n.V.; BFH 04.11.2002 –VIII B 94/02, BFH/NV 2003, 484

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