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- 274 - 274973974975f) Zur Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUVEs wurde bereits dargelegt, dass der BFH im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerdegemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlagepflichtig sein kann, 1625) um eine richtige Anwendungund eine einheitliche Auslegung europäischen Rechts sicherzustellen. 1626) Undwürde er dies ablehnen und würde auch die Revision nicht zulassen, bestünde dagegendie Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Vorenthaltung <strong>des</strong> EuGH als gesetzlichemRichter im Sinne <strong>des</strong> Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG. 1627) Dies negierend iudizierender III. Senat 1628) und VII. Senat 1629) <strong>des</strong> BFH, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrenhabe der BFH nur über den Zugang zum BFH zu entscheiden, so dass einVorabentscheidungsersuchen nicht in Betracht komme. Dagegen ist folgen<strong>des</strong> einzuwenden:- Der BFH wäre mit dem EuGH 1630) gehalten (gewesen), unabhängig von der Frageder Vorlagepflicht zunächst einmal auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrenvon Amts wegen europäischem Gemeinschaftsrecht zum Durchbruch zu verhelfen,es also anzuwenden, da dieses dem nationalen Recht vorgeht. Folglichkann es durchaus geboten sein, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eigenenVortrag auf europäisches Gemeinschaftsrecht abzustützen und einem der Nichtzulassungsbeschwerdegründezuzuordnen. Der BFH darf folglich völlig unabhängigvon der Frage der Vorlagepflicht nicht von vornherein darauf verzichten,zunächst einmal von Amts wegen europäisches Gemeinschaftsrecht seiner Prüfungzugrunde zu legen, auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht. 1631)Geschieht dies doch und wird der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entsprochen,so kann dies einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen.1632)- Die Frage der Vorlagepflicht kann sich mithin nur und erst dann stellen, wenn beiZugrundelegung <strong>des</strong> europäischen Gemeinschaftsrechts für den BFH eine deroben beschriebenen Vorlagevoraussetzungen gegeben ist, weil eine Normensubstitutionbzw. richtlinienkonforme Auslegung ihm nicht möglich ist. Dies giltauch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.1625)1626)1627)1628)1629)1630)1631)1632)EuGH 04.06.2002 – Rs. C-99/00, Beilage zu BFH/NV 10/2002, 148, 150; so auch EuGH C-99/00, Schlussantrag <strong>des</strong> Generalanwalts Tizzano vom 21.02.2002, Rdn. 43, 46Zur Zuständigkeit <strong>des</strong> EuGH nebst Vorlagepflicht <strong>des</strong> BFH zum deutschen Steuerbilanzrechtsiehe EuGH 07.01.2003 – Rs. C-306/99 (BIAO), DB 2003, 181 Rdn. 93; BFH 08.11.2000 – I R06/96, DB 2001, 410; Schütz DB 2003, 688; a.A. nach wie vor Weber-Grellet DB 2003, 67, 69EuGH C-99/00, Schlussantrag <strong>des</strong> Generalanwalts Tizzano vom 21.02.2002, Rdn. 70BVerfG 31.05.1990 – 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87, BVerfGE 82, 156, 194 f.; BVerfG09.01.2001 – 1 BvR 1036/99, WM 2001, 749; Schütz DB 2003, 688, 690BFH 06.06.2003 – III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214, 2115BFH 14.05.2002 – VII B 76/01, n.V.EuGH 04.06.2002 – Rs. C-99/00 (Kenny Roland Lyckeskog) Rdn. 14 - 18EuGH 04.06.2002 – Rs. C-99/00 (Kenny Roland Lyckeskog) Rdn. 14 - 18EuGH 30.09.2003 – Rs. C-224/01 (Köbler/Österreich), DB 2003, 2331

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