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- 273 - 273969970Bei irreversiblem Recht kann sich, da die Erschöpfung <strong>des</strong> Rechtsweges beim FGeintritt, die Frage stellen, bereits im Anschluß an die Entscheidung <strong>des</strong> FG Verfassungsbeschwerdezum BVerfG und/oder zum Lan<strong>des</strong>verfassungsgericht zu erheben,ohne erst noch Nichtzulassungsbeschwerde erheben zu müssen.Eine Klärungsfähigkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn von einem anderenSachverhalt auszugehen wäre, als dem vom FG festgestellten. 1619) Hat folglich das FGden Sachverhalt nicht zutreffend festgestellt, so ist es auch aus diesem Grund wichtig,fristgemäß beim FG einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt zu haben und diesenzu begründen (§ 108 FGO), um dann, wenn das FG diesen zurückweist, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrendie Möglichkeit zu haben, u.H.a. Art. 103 Abs. 1 GGi.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dies zu rügen und auf diese Weise zugleich die Möglichkeitzu eröffnen, im Rahmen der Klärungsfähigkeit doch den Sachverhalt anzusprechen,den das FG rechtsfehlerhaft nicht festgestellt hat, wohl aber hätte feststellenmüssen.971d) EntscheidungserheblichkeitEs ist ferner die Entscheidungserheblichkeit der zu klärenden Rechtsfrage darzulegen,dass und inwieweit sich die vorgenannten Auffassungsunterschiede auf den Ausgang<strong>des</strong> Rechtsstreites auswirken können. 1620) Auf die Frage der Erfolgsaussicht kommt esdabei ebenso wenig an wie auf die Frage der Entscheidungsreife. 1621)972e) Weitergehende BedeutungWeiterhin ist aufzuzeigen, warum der dargelegten streitigen Rechtsfrage über den zuentscheidenden Fall hinaus eine weitergehende Bedeutung zukommt. 1622) Dazu könnengroße wirtschaftliche und soziale Auswirkungen der Entscheidungen gehören. 1623) Esist aber auch darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchenGründen die aufgeworfene Frage umstritten ist. 1624)1619)1620)1621)1622)1623)1624)BFH 28.08.2003 – VII B 359/02, BFH/NV 2004, 153; BFH 08.12.2003 – I B 67/03, BFH/NV2004, 648BFH 26.07.1988 - VII B 82-83/88, BFH/NV 1989, 88; BFH 07.01.2002 – III B 34/01, BFH/NV2002, 665Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, Seite 162; Seer in: Tipke/Kruse, AO, § 115 FGORdn. 50BFH 18.02.2003 – X B 121/02, BFH/NV 2003, 623; BFH 14.08.2003 – I B 27/03, BFH/NV2004, 6364; BFH 28.08.2003 – VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493; Dürr, Der Steuerberater vordem Finanzgericht, Seite 161; Seer in: Tipke/Kruse, AO, § 116 FGO Rdn. 44Seer in: Tipke/Kruse, AO, § 116 FGO Rdn. 47BFH 18.02.2003 – X B 121/02, BFH/NV 2003, 623

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