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- 268 - 268954nen einer 2-Wochenfrist (§§ 155 FGO, 321a ZPO) 1584) und gleichzeitig erhobenerVerfassungsbeschwerde binnen einer 4-Wochenfrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).Dabei sollte bei der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Frage der Rechtswegerschöpfungdie noch vorhandene Unsicherheit in der Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH dargelegtwerden und beantragt werden, das Verfassungsbeschwerdeverfahren vorläufigbis zur Entscheidung über die Gegenvorstellung ruhen zu lassen. Die Einlegung derVerfassungsbeschwerde sollte mit der Mitteilung verbunden werden, daß ein Rechtsbehelfder Gegenvorstellung eingelegt wurde und dies mit der Bitte verbunden werden,die Verfassungsbeschwerde <strong>des</strong>halb „einstweilen noch nicht in das Verfahrensregistersondern vorläufig in das Allgemeine Register einzutragen.“ 1585) Auf diese Weisegelange – so Lübbe-Wolff – die Verfassungsbeschwerde, obwohl fristgemäß eingelegt,erst in den Verfahrensgang, wenn der Rechtsweg unzweifelhaft erschöpft ist.Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung zurückgewiesen (§ 116 Abs.5 Satz 2 HS 2 FGO), liegt darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, zumal dieserAblehnungsbeschluss mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar ist. 1586) Ob eine Anhörungsrüge(§ 133a FGO) dagegen statthaft bzw. zulässig ist, hängt von der Beantwortungder Frage ab, ob diese nur statthaft ist, wenn dem BFH selbst ein Verstoßgegen Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen ist oder auch dann, wenn bei nicht begründetemAblehnungsbeschluss nicht feststellbar ist, ob er einen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründunggerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG verarbeitet hat.9552. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§§ 116 Abs. 3 Satz 3, 115 Abs. 2 Nr. 1FGO)a) ZulassungsgrundUm die rechtsgrundsätzliche Bedeutung darzulegen, muß eine bestimmte, zum Zeitpunktder Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde, relevante Rechtsfrageabstrakt und losgelöst vom konkreten Fall dargelegt und ausformuliert werden, die derKlärung durch den BFH bedarf. 1587) Dies, um damit das abstrakte Interesses der Allgemeinheitan einer einheitlichen Rechtsentwicklung und Handhabung <strong>des</strong> Rechts darzulegen.1588) Eine immer wieder anzutreffende Formulierung der grundsätzlichen Bedeutunglautet:1584)1585)1586)1587)1588)BFH 29.09.2003 – IV B 146/03, BFH/NV 2004, 211. Aber BFH 13.10.2005 – IV S 10/05, HFR2006, 174, 175, wonach eine für den Fall gravierender Rechtsverletzung auf Art. 19 Abs. 4 GGgestützte Gegenvorstellung weder fristgebunden noch kostenpflichtig ist.Lübbe-Wolff AnwBl 2005, 509, 514BFH 15.03.2007 – XI S 33/06, BFH/NV 2007, 1180BVerfG 28.02.1979 – 2 BvR 84/79, BVerfGE50, 287; BVerfG 14.11.1989 – 1 BvR 956/89, BVerfGE 81, 97, 106BFH 14.06.1995 - II B 5/95, BFH/NV 1996, 141; BFH 05.09.2001 – VIII B 18/01, BFH/NV2002, 205; BFH 27.09.2001 – XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; BFH 21.11.2001 – VII B 82/01,BFH/NV 2002, 471 f.; BFH 16.04.2002 – X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045; BFH 10.04.2003 –X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082; BFH 28.08.2003 – VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493; Seer in:Tipke/Kruse, AO, § 116 FGO Rdn. 41BFH 12.10.2005 – XI B 203/04, BFH/NV 2006, 239; BFH 10.04.2006 – X B 162/05, BFH/NV2006, 1332, 1333

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