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- 267 - 267951952953Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden, dann ist in der Rechtsprechung<strong>des</strong> BFH unklar, ob eine Gegenvorstellung dagegen grundsätzlich statthaftist. Der VIII. Senat <strong>des</strong> BFH 1577) bejaht dies. Aber die Gegenvorstellung kann sichdann nur auf solche Gründe beziehen, die innerhalb der Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerdebereits ordnungsgemäß dargelegt worden waren. Dagegen verneinender IV., V. und VIII. Senat <strong>des</strong> BFH 1578) grundsätzlich, Rechtsausführungen ineiner Nichtzulassungsbeschwerde mit einer Gegenvorstellung anzugreifen, es seidenn, es läge ausnahmsweise ein Fall der Versagung <strong>des</strong> gesetzlichen Richters (Art.101 Abs. 1 Satz 2 GG), eine greifbare Gesetzwidrigkeit 1579) oder ein Verstoß gegenArt. 19 Abs. 4 GG vor. Der II. Senat <strong>des</strong> BFH bejaht die Zulässigkeit einer Gegenvorstellunggegen eine formell rechtskräftige Entscheidung <strong>des</strong> BFH bei Verletzung vonVerfahrensgrundrechten. 1580) Und der XI. Senat <strong>des</strong> BFH 1581) hält eine Gegenvorstellungnur ausnahmsweise bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen (Art. 103 Abs.1, 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichenGrundlage entbehrt für zulässig. Jedenfalls ist eine außerordentliche Beschwerde gegenden Beschluss der Nichtzulassung der Revision nicht statthaft. 1582) Ob eine Umdeutungin eine Gegenvorstellung möglich ist, hat der BFH offen gelassen. 1583)Diese Thematik hat sich für Verfahrensgrundrechtsverletzungen gemäß Art. 103 Abs.1 GG durch die Möglichkeit der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO inzwischen erledigt.Nicht erledigt hat sie sich für die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts gemäßArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da für dieses Verfahrensgrundrecht § 133a FGO nichteinschlägig ist.Es hat folglich den Anschein, daß jedenfalls bei der Verletzung <strong>des</strong> vorgenannten Verfahrensgrundrechtesgemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die Gegenvorstellung zulässigist. Dies könnte zur Folge haben, daß eine auf Verletzung dieses Verfahrensgrundrechtesgestützte Verfassungsbeschwerde gegen eine formell rechtskräftige Entscheidung<strong>des</strong> BFH nicht zulässig wäre, da der Rechtsweg noch nicht erschöpft wäre, solange die Gegenvorstellung möglich wäre. So lange dies aber noch nicht einheitlicheRehtsprechung aller Senate <strong>des</strong> BFH ist, sollte sicherheitshalber in den Fällen zweispuriggefahren werden, in denen es nur um die Verletzung <strong>des</strong> Verfahrensgrundrechtes<strong>des</strong> Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geht: Rüge derselben über Gegenvorstelllung bin-1577)1578)1579)1580)1581)1582)1583)BFH 22.01.2003 – VIII S 08/02, BFH/NV 2003, 646. Zur Frage <strong>des</strong> Fristlaufs einer Verfassungsbeschwerdegegen eine zurückgewiesene Nichtzulassungsbeschwerde, wenn eine Gegenvorstellunggegen die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist. Siehe auch BFH 05.06.2003 – V B183/02, BFH/NV 2003, 1352BFH 24.07.2003 – V B 250/02, BFH/NV 2003, 1596; BFH 18.08.2003 – VIII S 12/03, BFH/NV2003, 1606; BFH 26.11.2004 – IV S 12/04, BFH/NV 2005, 1094, 1095Zur Revisionszulassung wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit BFH 28.07.2003 – V B 72/02,BFH/NV 2003, 1597BFH 22.10.1986 – II B 144/86, BFH(NV 1987, 378; BFH 24.09.2003 – II S 03/03, BFH/NV2004, 210BFH 15.01.2004 – XI S 18/03, BFH/NV 2004, 792BFH 09.02.2007 – XI B 180/06, BFH/NV 2007, 1151BFH 09.02.2007 – XI B 180/06, BFH/NV 2007, 1151, 1152

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