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- 266 - 266947948949950Die Revisionszulassungsgründe müssen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist<strong>des</strong> § 116 Abs. 3 Satz 1 oder 4 FGO dargelegt werden. Nachgeschobene Gründe außerhalbdieser Frist bleiben unberücksichtigt. 1567) Wird die Beschwerdebegründungdurch ein sog. Computerfax übermittelt, so ist dies auch dann wirksam, wenn eineeigenhändige Unterschrift fehlt. 1568)Die Begründung <strong>des</strong> Nichtzulassungsbeschwerde ist wie folgt vorzunehmen. Dabeisollten Verweisungen auf Schriftsätze vermieden und statt <strong>des</strong>sen Kopien <strong>des</strong> Schriftsatzes,auf den man sich bezieht, als Anlage dem Nichtzulassungsbeschwerdebegründungsschriftsatzbeigefügt werden. 1569) Zugleich ist aufzuzeigen, dass und inwieweitsich das FG in seinem Urteil damit nicht auseinandergesetzt hat. Beruht das Urteil <strong>des</strong>FG auf mehreren Gründen, von denen jede Begründung für sich gesehen das Urteilträgt, dann muß für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund schlüssig dargetan werden.1570)Schließlich ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung <strong>des</strong> Rechtsstreites vonder zu beurteilenden Rechtsfrage abhängt. 1571) Dies ist dort von Bedeutung, wo das FGfür sein Urteil auf mehrere kumulativ nebeneinander stehende Begründungen abgestellthat. Dann ist es für eine Revisionszulassung erforderlich, darzulegen, dass fürjede der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund gegeben ist. 1572) Hat das FGdagegen sein Urteil auf alternative Rechtsgründe gestützt, ist eine Zulassung berechtigt,wenn ein Zulassungsgrund nur für einen der Rechtsgründe gegeben ist. 1573)Der BFH ist an den geltend gemachten Nichtzulassungsbeschwerdegrund nicht gebundenund kann folglich auch aus einem anderen Nichtzulassungsbeschwerdegrund(z.B. Verletzung eines Verfahrensfehlers) zulassen. 1574) Hat sich nach Einlegung einerNichtzulassungsbeschwerde ihre Erfolgsaussicht dadurch erledigt, daß der BFH ineiner anderen Sache entschieden hat, darf mit dem BVerfG 1575) der BFH <strong>des</strong>halb dieNichtzulassungsbeschwerde nicht verwerfen. Kommt es während <strong>des</strong> Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrenszu einem Änderungsbescheid, so kann der BFH entsprechend§ 127 FGO verfahren, wenn der Änderungsbescheid gegenüber der bisherigenBelastung eine Verböserung enthält und diese Entscheidung streitig ist. 1576)1567)1568)1569)1570)1571)1572)1573)1574)1575)1576)BFH 27.09.2001 – XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213BFH 27.01.2003 – VI B 125/99, BFH/NV 2003, 646 m.w.N.BFH 28.04.1987 - VIII R 307/81, BFH/NV 1987, 793; BFH 30.06.1987 - VIII R 104/83,BFH/NV 1988, 306; Seer in: Tipke/Kruse, AO, § 116 FGO Rdn. 33BFH 01.07.2009 – VII B 78/09, BFH/NV 2009, 1781, 1782Beermann DStZ 2001, 155, 159BFH 20.01.2003 – III B 63/02, BFH/NV 2003, 644; BFH 21.11.2003 – III B 43/03, BFH/NV2004, 371; BFH 09.12.2004 – V B 85/04, BFH/NV 2005, 712; BFH 27.01.2006 – II B 06/05,BFH/NV 2006, 908, 909; Beermann DStZ 2001, 155, 159; Lange DB 2001, 2312, 2313Beermann DStZ 2001, 155, 159BFH 28.05.2003 – VII B 236/02, BFH/NV 2003, 1208, 1209BVerfG 25.07.2005 – 1 BvR 2419, 2420/03, WM 2005, 2014 f.BFH 31.03.2006 – V B 12/04, BFH/NV 2006, 1491; BFH 31.03.2006 – V B 13/04, BFH/NV2006, 1492; BFH 07.02.2008 – X B 39/07, BFH/NV 2008, 965

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