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- 265 - 265943944945946möglich (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO), 1560) wobei der Verlängerungsantrag zu begründenist. 1561) Die Beschwerdebegründungsfrist bei Gewährung von Prozeßkostenhilfe beträgtdagegen 2 Monate ab Zustellung <strong>des</strong> Beschlusses über die Gewährung der Prozeßkostenhilfe.1562) Folglich besteht bereits insoweit bei der Einlegung der NichtzulassungsbeschwerdeVertretungszwang gemäß § 62a Abs. 1 Satz 2 FGO. Vertretungsberechtigtvor dem BFH sind Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte,Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer(§§ 62a Abs. 1 Satz 1 FGO, 3 Nr. 1 StBerG) sowie die in den §§ 62a Abs. 2 FGO, 3Nr. 2 und 3 StBerG genannten Gesellschaften, wozu auch Rechtsanwaltsgesellschaftenin der Rechtsform einer AG gehören. 1563)Die Nichtzulassungsbeschwerde muß folglich von dem Vertretungsberechtigten selbststammen; es reicht nicht, dass er einen von einer anderen Person verfaßten Nichtzulassungsbeschwer<strong>des</strong>chriftsatznur unterzeichnet. 1564)Aber auch hier gilt: Die Befugnis zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerdequalifiziert noch nicht für die Prozessvertretung. Denn auch hier sollte nur der- oderdiejenige für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens herangezogenwerden, der/die darin erfahren ist. Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerdehemmt die Rechtskraft <strong>des</strong> finanzgerichtlichen Urteils (§ 116 Abs. 4 FGO).Die Nichtzulassungsbeschwerde – nicht erst die Begründung - muß das angefochteneUrteil, also das <strong>des</strong> FG, das Datum und Aktenzeichen der Entscheidung, bezeichnen(§ 116 Abs. 2 Satz 2 FGO) und es ist eine Ausfertigung bzw. Abschrift <strong>des</strong> Urteils,gegen das Revision eingelegt werden soll, beizufügen (§ 116 Abs. 2 Satz 3 FGO). DieZulassungsgründe (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO) können in der Nichtzulassungsbeschwerdeoder in einem gesonderten Begründungsschriftsatz aufgezeigt werden. DiePrüfung durch den BFH beschränkt sich auf die in Frist <strong>des</strong> § 116 Abs. 3 FGO vorgetragenenZulassungsgründe. 1565)Mit dem BVerfG 1566) bedeutet dies nicht, daß der Beschwerdeführer die Zulassungsgründeauch zutreffend paragraphenmäßig zugeordnet haben muß. Wenn folglich z.B.die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ausreichende Gründe der grundsätzlichenBedeutung aufgezeigt hat, ohne daß der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“paragraphenmäßig (z.B. §§ 116 Abs. 3 Satz 3, 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) benanntwurde, ändert dies nichts daran, daß der BFH dann auch die Frage der grundsätzlichenBedeutung als Zulassungsgrund prüfen muß.1560)1561)1562)1563)1564)1565)1566)BFH 21.09.2001 – IV B 118/01, NJW 2002, 168; BFH 27.07.2005 – II B 22/05, BFH/NV 2005,2036, 2037Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, Seite 160BFH 13.03.2003 – VII B 196/02, BFH/NV 2003, 1007; BFH 23.02.2004 – XI B 164/02, BFH/NV2004, 969BFH 11.03.2004 – VII R 15/03, BStBl. II 2004, 566; BFH 03.06.2004 – IX B 71/04, BFH/NV2004, 1290; BFH 15.07.2004 – III B 86/03, BFH/NV 2004, 1661; BFH 15.11.2004 – VII B103/04, BFH/NV 2005, 570; BFH 07.12.2004 – X B 44/04, BFH/NV 2005, 573; a.A. FG Köln11.02.2004 – 11 K 5324/02, EFG 2004, 914Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz, Rdn. 1103 und 1107BFH 30.11.2006 – XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389; Seer in: Tipke/Kruse, AO, § 116 FGO Rdn.31, 32BVerfG 28.06.2012 – 1 BvR 2952/08, Rdn. 20 letzter Satz

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